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Arbeitsrecht Kapitel 10 Fragen & Wiederholungsfragen, Definitionen



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17. Was ist die Wiedereingliederungsteilzeit? Was sind die Voraussetzungen dafür?
WEG TZ = Erleichterung des Zurückkommens ins Berufsleben nach langem Krankenstand § 13a AVRAG. Herabsetzung der NAZ + aliquotes Entgelt, Anspruch auf WEG TZ Geld von der ÖGK. Es besteht kein Anspruch, aber ein Motivkündigungsschutz. Voraussetzungen: mind. 6 Wochen ununterbrochen krank; Herabsetzung der wöchentlichen NAZ um ein Viertel bis max. Hälfte, mind. jedoch 12 Stunden; TZ Entgelt über der GFG; dauert 1-6 Monate; DV muss bereits 3 Monate gedauert haben; Bestätigung der Arbeitsfähigkeit des AN für die Zeit ab Beginn der WEG TZ; Beratung von AN und AG im Rahmen von fit2work oder AMediziner bzw. arbeitsmedizinisches Zetrum.
14. Welche Besonderheiten kennen Sie beim Krankenstand des Lehrlings?
Eine EGFZ Pflicht über das Ende des AV hinaus besteht auch bei der außerordentlichen Auflösung eines LV zum Ende des 1. oder 2. Lehrjahres. Die Krankenstandsregelungen für Lehrlinge sind im BAG geregelt, auch hier wird zwischen Krankheit und Arbeitsunfall unterschieden. Ab 2018 § 17a BAG: Je Lehrjahr 8 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen Teilentgelt - Differenz aus dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der ÖGK. Ist der Grundanspruch aufgebraucht, gebührt je Krankenstand 3 Tage volles Entgelt + 6 Wochen Teilentgelt. Gilt nur für vor der Übernahme des DVs. Wenn Krankenstand während Übernahme - vorher BAG, danach AngG/ABAB bzw. GewO. Pro Arbeitsunfall 8 Wochen voll, 4 Wochen Teilentgelt. Für Folgeerkrankungen aufgrund desselben Arbeitunfalles besteht, anders als bei Arbeitern (§ 2 (5) EGFZ), keine Sonderregelung bzw. Anrechnungsregelung und ist als selbstständiger Krankheitsfall zu sehen.
15. Geben Sie einen Überblick über die Krankenentgeltregelungen nach dem AngG, BAG und EFZG!
AngG und EGFZ: 6-12 Wochen voll, 4 Wochen halb pro Arbeitsjahr für Krankheit; 8 bis 10 Wochen pro Anlassfall bei Arbeitsunfall. BAG: 8 Wochen voll + 4 Wochen Teilentgelt; wenn aufgebraucht 3 Tage voll (bei jedem Krankenstand) + 6 Wochen Teilentgelt, solange nicht aufgebraucht und 8 Wochen voll + 4 Wochen halb pro Arbeitsunfall
10. Unter welchen Umständen gebührt trotz Vorliegens eines KST kein Krankenentgelt?
Wenn der Krankenstand grob fahrlässig herbei geführt wurde (außer beim Lehrling). Und, wenn der DN den Krankenstand nicht rechtzeitig meldet, bzw. zu spät meldet, bekommt er für diesen Zeitraum kein Entgelt

Wann entfällt der Anspruch auf EGFZ?

Wenn der DN grob fahrlässig oder mit Vorsatz handelt. Vorsatz = absichtliches Herbeiführen einer AUF, auch bewusstes Inkaufnehmen ist ausreichend. Grob fahrlässig = ungewöhnlich oder auffallend sorgloses Verhalten, oder besonders nachlässig (G. FLK = Betrunken fahren; Mitfahren mit betrunkenen Fahrern, Raufereien). Sport- und Freizeitunfälle zählen nicht, außer grob fahrlässig ausgeführt. Wenn nicht klar ist, ob etwas grob fahrlässig passiert ist, kann man in der Praxis mit der Zahlung des Krankenentgeltes bis zur Klärung abwarten/nur unter Vorbehalt der Rückforderbarkeit auszahlen.

6. Was gebührt einem Arbeitnehmer bei Krankheit, was bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
Ang § 8 AngG / Arb EFZG: 4-10 Wochen voll + 4 Wochen halb pro AJ; 8-10 Wochen voll pro AU
11. Welche Verpflichtungen hat der AG gegenüber der Krankenkasse einzuhalten?
Das Ausstellen einer A&E, damit die ÖGK das Krankengeld berechnen kann.
9. Hat der AG das Krankenentgelt immer aus eigenen Mitteln zu tragen?
Nein, beim halben Entgelt und 0 % Anspruch, so wie beim Teilentgelt der Lehrlinge wird ein Teil von der ÖGK bezahlt. Der DG kann auch einen Zuschuss bei der AUVA anfordern, wenn sie nicht mehr als 50 AN durchschnittlich beschäftigen. Wird gewährt wenn Unfall länger als 3 aufeinanderfolgende Tage, dann ab dem 1. Tag. Wenn Krankheit länger als 10 aufeinander folgende Tage, ab dem 11. Tag der Krankheit. Zuschuss beträgt 50 % plus 8,34 % für die SZ des tatsächlich fortgezahlten Entgelts - wird nur bis zu 1,5 Grenze der HBGL gezahlt und längstens für 42 Tage. AG mit 10 DN - Zuschuss von 75 % + 12,51 % SZ Anteil . Antrag bei der AUVA bis zu 3 Jahre Zeit.

18. Wie kann die Wiedereingliederungsteilzeit ausgestaltet werden?

Die Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der TZ Beschäftigung beinhalten, betriebliche Interessen und die Interessen des AN sind dabei zu berücksichtigen. Die Vereinbarung kann höchstens 2 x im Einvernehmen abgeändert werden (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes). Bei Arbeitszeit einen Durchschnittswert nehmen (zuerst etwas weniger, dann mehr zB 20 Stunden und 28,5 h), keine Mehrarbeit oder Änderung der Lage der AZ. Die geschuldete Arbeitsleistung darf nicht geändert werden; der Tätigkeitsbereich darf nicht geändert werden, man darf den AN nur von bestimmten Tätigkeiten befreien (zB Schwer heben) und dafür andere Tätigkeiten übernimmt, diese müssen sich aber mit den Angaben im DVertrag decken.

Entgelt: Wenn zuerst weniger und dann mehr gearbeitet wird, muss das Entgelt entsprechend dem Durchschnitt aliquotiert werden. Wird die TZ vorzeitig beendet, ist die Rückforderung nicht zulässig. Anspruch auf WEG TZ Geld, chefärztliche Kontrollen, und steht dem AN in Höhe des erhöhten Krankengeldes zu, wobei die Arbeitszeitreduktion aliquot zu berücksichtigen ist.

12. Kann ein DN während eines Krankenstandes gekündigt werden? Wie wirkt sich das auf seinen Anspruch auf Krankenentgelt aus?
Ja, es gibt kein Kündigungsverbot im Krankenstand, allerdings muss der AG dann das EGFZ bis der Krankenstandsanspruch erschöpft ist oder der DN wieder gesund ist. Seit 2018 auch bei EVL. Nicht aber bei DN KDG
4. Kann ein DN fristlos entlassen werden, wenn er zu Unrecht einen KST in Anspruch nimmt? Wie kann der AG in einem solchen Fall vorgehen?
Das Unterbleiben der Meldung ist kein Entlassungsgrund, der DG kann den DN für die Dauer des unentschuldigten Fehlbleibens auf Ende Entgelt setzen und ihm dafür kein Entgelt bezahlen
1. Wann liegt Arbeitsunfähigkeit vor?
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der DN aufgrund seiner Erkrankung oder des Unfalls nicht, oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlechtern, in der Lage ist, seine Arbeit auszuüben. Der Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeiten müssen im Einzelfall beurteilt werden. Der DN darf auf das Urteil des Arztes vertrauen, auch, wenn objektiv keine AUF gegeben war. Der DN darf während des Krankestandes keine gesundheitverschlechternden Tätigkeiten bzw. Handlungen gegen konkrete ärztliche Anordnunungen gehen, ausüben. Dabei ist es egal, ob das Verhalten zu einer Verschlechterung geführt hat oder nur theoretisch hätte. Aufgrund der arbeitvertraglichen Treuepflicht ist der DN verpflichtet, dringende, dienstliche Auskünfte zu erteilen, wenn ansonsten schwere, wirtschaftliche Schäden entstehen könnten, soweit die Genesung nicht davon beeinträchtigt wird, bzw. die Kontaktaufnahme und das Ausmaß der gwünschten Information diese nicht beeinträchtigen.
5. Kann man seitens der Firma, wenn ein DN nicht zum Dienst erscheint, ohne einen Grund für sein Fernbleiben anzugeben, seinen vorzeitigen Austritt annehmen? Wie ist im Fall eines solchen nachrichtenlosen Fernbleibens vorzugehen?
Nein, man kann nicht von einem vorzeitigen Austritt ausgehen, weil der DN sich vielleicht nicht melden konnte. Man sollte den DN anrufen, wenn das nicht hilft einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist senden, einen 2. und einen 3. in dem man dann die Präventiventlassung ausspricht. Meldet sich der DN dann mit einer Krankmeldung, hat er auf jeden Fall eine Mitschuld an der Entlassung.
3. Wie wirkt sich eine Verletzung dieser Meldepflichten aus? Stellt dies einen Entlassungsgrund dar?
Nein, nur unter bestimmten Umständen, zB dem DG entsteht dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil, der mit der Meldung vermeidbar gewesen wäre. In der Praxis entfällt für die nicht gemeldete Zeit der EGFZ Anspruch. Wenn ich selber sage, dass ich am Freitag wieder komme, melde ich mich damit gesund und muss erneut eine Krankenstandsbestätigung vorlegen, wenn ich doch nicht komme
13. Was passiert, wenn ein DN während der KDG Frist erkrankt?
Wenn die KDG bereits ausgesprochen war, endet die EGFZ mit dem Ende des Dienstverhältnisses
1.1. Was ist seit 2019 im Bezug auf Krankenstandsregelungen neu?
Alle Arbeitnehmer haben ein einheitliches System mit der gleichen Krankenstandsregelung. Seit 2017 wird auch bei einer EVL der Krankenstand weiter bezahlt bis der DN wieder gesund ist oder der Anspruch aus ist.
7. Hat eine Vorbeschäftigung beim selben AG einen Einfluss auf die Krankenentgeltzahlung?
Bei ARB ja, hier sieht das EFZG Zusammenrechnungen beim selben DG vor, wenn die DV nicht länger als 60 Tage unterbrochen waren und nicht wegen AN KDG; Entlassung/u. Austritt beendet wurden. Die Zusammenrechnung beeinflusst nur die Dauer der EGFZ.
Krankenstandsbestätigung
Kann für jede Länge des KST verlangt werden, muss immer neu angefragt werden vom DG; wird sie verlangt und der DN bringt sie nicht innerhalb der Frist (muss angemessen sein), verliebt der DN den Anspruch für die Zeit. Ohne Frist wird von 3 Tagen ausgegangen. Sie muss die voraussichtliche Dauer enthalten. Der DG kann nach einer neuen Vorlage fragen, zB nach der Wiederbestellung. Auch die Verspätung der Vorlage ist kein Entlassungsgrund = unentschuldigtes Fernbleiben + Entgeltverlust.
16. Endet der Entgeltfortzahlungsanspruch immmer mit dem Dienstverhältnis?
Nein, bei AG KDG; einvernehmlicher Auflösung, Entlassung und vom b.v. Austritt geht die EGFZ bis zum Ende des Anspruchs bzw. der Gesundmeldung
8. Wie ist die Höhe des Krankentgelt zu berechnen?
Es richtet sich nach dem regelmäßigem Entgelt (Lohn + Zulagen und co) und wird nach dem Ausfallsprinzip bemessen (was er verdient hätte, wenn er nicht krank geworden wäre). Der Durchschnitt an Überstunden, Zulagen und Provisionen ist weiter zu bezahlen, außer, es ist bewiesen, dass keine Überstunden angefallen wären. Aufwandsentschädigungen werden nicht mit einberechnet. Halbes Entgelt wird genau so berechnet und dann durch 2 diviert, das gleiche Prinzip gilt bei 25% Anspruch. Beim Durchschnittszeitraum zählten bisher die 13 Wochen, neu ist ein Jahresdurchschnitt. Dieser wurde bisher bei schwankenden Provisionen und Bezügen genommen.
2. Wann hat ein DN einen Krankenstand zu melden und eine Krankenbestätigung vorzulegen?
Gem. § 8 (8) AngG und § 4 EFZG (1) ist der Ang/AN verpflichtet, die Dienstverhinderung unverzüglich zu melden und auf Verlangen des DG eine Bestätigung vorzulegen = ansonsten Anspruchverlust. (4) Verlust EFZG, wenn der DN nicht einer angeordneten Untersuchung nachkommt. Wenn der DN sich verspätet meldet, weil er nicht früher konnte, trifft ihn keine Schuld. Zulässig sind mündliche und schriftliche Meldungen. Der DG regelt, an wen diese Meldungen geschickt werden müssen. Positiver Fax-Sendebericht zählt nicht als Krankenbestätigung. Der DG muss für jeden Einzelfall, in dem er eine Krankenstandsbestätigung haben möchte, danach fragen.
1.2. Was regelt das EGFZ?
Der DN hat gem. § 8 AngG und § 2 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch einen Unglücksfall oder Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert ist.
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