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RW_13.01.01 - Kapitel 5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung



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5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung

(4) Was ist bezüglich des Mindestabstands zwischen Gleisachse und ersterreichter Kante des Signalfundaments bei unterirdischen Einbauten zu beachten?

(4) Ein Mindestabstand zwischen Gleisachse und ersterreichter Kante des Signalfundaments ist gemäß den Bestimmungen zu unterirdischen Einbauten in RW 01.06. einzuhalten.

5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung

(1) Wann gelten Signale als in niedriger Ausführung und in hoher Ausführung?

(1) Signale, deren Oberkante bis zu einer Höhe von 760 mm über Schienenoberkante reicht, gelten als Signale in niedriger Ausführung. Andernfalls gelten sie als Signale in hoher Ausführung.

5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung

(5) Wie hoch darf der Abstand zwischen Gleisachse und Mitte des Signalschildes höchstens sein?

(5) Der Abstand zwischen Gleisachse und Mitte des Signalschildes darf höchstens 5 m betragen.

5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung

(3) Welche RW sind bezüglich der Mindestabstände zwischen Gleisachse und ersterreichter Kante des Signalmasts, Signalschilds und Mastfußes eines Signals in hoher Ausführung zu beachten?

(3) Für Mindestabstände zwischen Gleisachse und ersterreichter Kante des Signalmastes, Signalschildes, Signalbeikastens und Mastfußes eines Signals in hoher Ausführung gelten folgende Bestimmungen:

a) im Bahnsteigbereich gemäß RW 01.06.
b) bei Streckengleisen gemäß RW 01.05.
c) bei Bahnhofsgleisen gemäß RW 01.06.

5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung

(2) Was ist bei der Aufstellung von Signalen in hoher und niedriger Ausführung bezüglich des Lichtraums zu beachten?

(2) Bei der Aufstellung von Signalen in hoher und niedriger Ausführung sind der
Einheitslichtraum und grundsätzlich auch die zugehörigen Seitenräume freizuhalten.

(Info: Es gibt 4 verschiedene Einheitslichtraumprofile => Signale werden nach EHP 1 errichtet.)

5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung

(6) Welcher Raum ist durch den entsprechenden Abstand des Signals von der Gleisachse zu gewährleisten?

(6) Das Signal muss für die Freihaltung des seitlichen Sicherheitsabstandes gemäß EisbAV in einem entsprechenden Abstand von der Gleisachse situiert werden.

5 Signalstandort bei Signalen in hoher und niedriger Ausführung

(7) Welche Seite des Signals sind für die Entfernungsangaben im vorliegendem Regelwerk relevant?

(7) Maßgeblich für Entfernungsangaben in Bezug auf Signale sind in diesem Regelwerk die Vorderseiten der Signalschilder.

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