Welche Rechtsfolgen gibt es, wenn der DG aufgrund der Tatbestände im GlBG ein DV endet?
Bei KDG/Entlassung/Probezeit Auflösung oder einer nicht Verlängerung/Unbefristung eines befristeten DVs aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Zugehörigkeit ... kann der AN binnen 14 Tagen beim Arbeitsgericht anfechten. Dem AN steht dann ein Wahlrecht zu, entweder auf aufrechtes DV (Feststellungsklage) oder, wenn er die Beendigung gegen sich gelten lässt - eine Entschädigung für die persönlich erlittene Beleidigung - Klagefrist von 6 Monaten.
Bei allen anderen Tatbeständen (Begründung DV; Sozialleistungen, Beförderung) hat der DN 6 Monate Zeit, nachdem die Bewerbung abgelehnt wurde.
Bei sonstigen AB, wie Anordnung über das Verhalten in und außerhalb der AZ: 3 Jahre (KV kann kürzen)
In welchen Bereichen muss der DG auch eine Gleichbehandlung achten?
a) Begründung DV
b) Entgeltfestsetzung
c) Betriebliche Aus- und Weiterbildung
d) Beruflicher Aufstieg
e) Sonstige Arbeitsbedingungen
f) Beendigung DV