4. Was sind die Organe der Arbeitnehmerschaft?
§ 40 ArbVG Bildung der Organe der AN Schaft, wenn Arbeiter und AnG die Voraussetzungen für die Gruppenbildung erfüllen und getrennte BR haben:
1. Betriebshauptversammlung
2. Gruppenversammlungen der Arbeiter und Angestellten
3. Wahlvorstände für die BR Wahl
4. Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten
5. Betriebsausschuss
6. Rechnungsprüfer
Wenn nur eine Gruppe diese erfüllt/sie nur in der Gesamtheit erfüllen oder in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen BR:
1. Betriebsversammlung
2. Wahlvorstand für die BR Wahl
3. Betriebsrat
4. Rechnungsprüfer
Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden - zentrale Verwaltung:
1. Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl
2. Zentralbetriebsrat
3. Betriebsräteversammlung
4. Rechnungsprüfer
Bei 5 AN je Gruppe - getrennte BR (eigene BVersammlung, Wahlvorstände); gemeinsamer BR wenn eine Gruppe weniger als 5 AN umfasst; beide jeweils weniger als 5, zusammen aber mind. 5 AN umfassen. Freiwillig jederzeit.
bei 5 jugendlichen AN - Jugendvertretungen; 5 BB - Behindertenvertrauenspersonen (müssen selber BB sein, können nur von BB gewählt werden, keine BR Mitglieder, aber können an BR Sitzungen teilnehmen und beraten); Möglichkeit zur Konzernvertretung oder einen Europäischen BR zu errichten.
Definition: Betriebsinhaber
Gegenspieler der Betriebsorgane, Eigentümer/Pächter, muss nicht der AG sein. In seinem Interesse = einheitlicher Betrieb, damit nur ein BR. Bei mehreren Betrieben - pro Betrieb ein Betriebsrat
2a) Unternehmen und Konzern
Unternehmen = Träger der Rechte und Pflichtes des Betriebes, rechtlich selbstständige Wirtschaftseinheit, wirtschaftliche Ergebniserzielung. Wirtschaftlicher Zweck im Vordergrund, einheitliche Organisation nur auf den Unternehmenszweck. Wenn zumindest in 2 Betrieben BR - Zentralbetriebsrat wählbar
Konzern = rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefasst oder aufgrund von Beteiligungen, (un)mittelbaren beherrschenden Einfluss anderer Unternehmen unterstehen. = Herrschende und beherrschten Unternehmen gelten zusammen als Konzern. Zentral BR kann Konzernvertretung beschließen und Delegierte dahin entsenden
18. Wer alles genießt den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz des ArbVG?
Es unterliegen: Mitglieder des Betriebsrates (beginnt im Zeitpunkt der Wahlannahme und endet 3 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat - Abkühlfrist, wenn Betrieb eingestellt wird, mit Ablauf der Tätigkeitsdauer im BR, ohne Abkühlfrist)
Ersatzmitglieder: nur dann, wenn sie tatsächlich die Funktion eines BR Mitgliedes ausüben (von der tatsächlichen Mandatsausübung für die Dauer der Abkühlfrist von 3 Monaten unter 2 Voraussetzungen Dauer der Vertretung muss durchgehend 2 Wochen gedauert haben, der BiH muss von Beginn und Ende der Vertretung wissen)
Mitglieder des Wahlvorstandes (mit Zeitpunkt der Bestellung (BV) bis Ende der Anfechtungsfrist)
Wahlwerber: beginnt, wenn ihre Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird - Besprechung mit anderen DN oder Bewerbung um Unterstützungsunterschriften. Wenn sie gewählt werden - nahtloser Übergang in den KDG Schutz des BR. Wenn keine Wahl: wenn er auf dem Wahlvorschlag aufscheint endet der KDG Schutz mit dem Ende der Anfechtungsfrist für die BR Wahl. Wenn sie nicht aufscheinen/zu wenig Unterstützungsunterschriften - endet KDG S bereits mit Ende der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge
3a) Leiharbeitnehmer
Gehören zur Belegschaft des Überlassers und des Beschäftigers wenn längere Überlassung. Prüfung, welcher Betriebsrat zuständig ist (Sachnähe und Mtiwirkungsrecht, abhängig davon, ob Beschäftiger BR die Interessen vertreten kann. KDG Schutz und Verständigungspflicht - Überlasser BR. Beschäftiger BR muss nicht verständigt werden. Sind bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden BR-Mandate beim Beschäftigerbetrieb einzubeziehen (Keine Entscheidung ab wann aktives Wahlrecht/Mindestbeschäftigungsdauer). Bei ÜL länger als 6 Monate - passives Wahlrecht
3b) Ausnahmen vom Arbeitnehmerbegriff
Organmitglieder und leitende Angestellte
1. Allgemeines zum Betriebsrat?
Das Betriebsverfassungsrecht findet sich im 2. Teil des ArbVG; regelt die Interessensvertretung der AN auf Betriebs-, Unternehmens- und Konzernebene; Ziel ist der Interessensausgleich zum Wohl der AN und des Betriebes. Die Bestimmungen beinhalten vor allem wann welche Organe der Belegschaft gebildet werden können, und welche Befugnisse sie in der Mitwirkung und Mitsprache (verschiedene Ebenen der Mitbestimmung/zentrale Organisationseinheit und Anknüpfungspunkt ist der Betrieb) haben. Wesentlichstes Organ ist der Betriebsrat.
4a) Was sind die Aufgaben und Grundsätze der Interessensvertretung?
die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Interessen der AN im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern
2b) Gleichstellung einer Arbeitsstätte
wenn nicht alle Betriebsmerkmale vorliegen, kann eine AS auf einen selbstständigen Betrieb gleichgestellt werden. (Mehr als 50 AN dauernd beschäftigt; weite räumliche Entfernung vom Hauptbetrieb; Fehlen eines der Merkmale des Betriebes im Sinne des § 34 ArbVG; Vorliegen einer Selbstständigkeit hinsichtlich Aufgabenbereichs und Organsiation, die der eines Betriebs nahekommt. Die Klage zur Gleichstellung können BR, so viele AN als BR-Mitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Interessensvertretung, die gesetzliche interessensvertretung und der Betriebsinhaber stellen
3c) Organmitglieder
Mitglieder von Organen einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berufen sind, sind keine AN im Sinne des ArbVG = gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers und stehen im Interessensgegenschaft zur Belegschaft. Keine Vorstände, auch GmbH GF sind ausgeschlossen, auch wenn sie vertraglich als AN zu qualifizieren wären. Vorstände von Vereinen und Genossenschaften sind auch ausgeschlossen.
3. Wie wird der Arbeitnehmer gemäß ArbVG definiert?
Alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge - faktische Beschäftigung, auch bei Leiharbeitnehmern. Örtliche Abwesenheit schadet nicht (Reisen oder ins Ausland entsandte AN), auch wenn die unmittelbare Tätigkeit infolge Abwesenheit kurzzeitig unterbrochen ist (Karenz, PAZ). Nur AN im engeren Sinn, keine freien DN.
1a) Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?
Grundvoraussetzung ist; dass mindestens 5 stimmberechtigte AN dauerhaft beschäftigt werden, diese müssen 16 sein und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt sein (Ehegatte des AG zählt zB nicht mit).
5-9 AN = 1 BRM
10-19 AN = 2 BRM
20-50 AN = 3 BRM
51-100 AN = 4 BRM
101-200 AN = 5 BRM. Je weitere hundert AN + 1; wenn mehr als tausend AN, für je weitere 400 AN + 1
6a. Durchführung der Betriebsversammlung
Stimmberechtigt jeder AN mit 18 Jahren, am Tag beschäftigt. Handhebung und einfache Mehrheit bei Beschlussfassung. 2/3 Mehrheit + geheime Wahl bei Beschlüssen über:
Enthebung des BR, eines BR Mitgliedes, über die Bildung eines gemeinsamen BRs.
Beschlussfähigkeit - wenn die Hälfte der stimmberechigten anwesend ist. Ist bei Beginn der BV weniger als die Hälfte da, halbe Stunde warten - dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf Zahl der Anwesenden (außer heikle Themen). Vorsitzführung der BR oder der Einberufer (wenn kein BR). Sitzungen sind nicht öffentlich; AK und Gew dürfen Vertreter senden. Müssen außerhalb der AZ abgehalten werden, wenn AG zumutbar - dann während der AZ - Freistellung ja, EGFZ nein; außer KV/BV/EDV enthält einen Entgeltanspruch (auch für Fahrtkostenvergütung).
Definition: Betriebsversammlung
oder Betriebshauptversammlung besteht aus der Gesamtheit der AN im Betrieb. Die Gruppenversammlung besteht aus den ARB bzw. AnG (auch die unechten Angestellten - außer widerruflich - dann Arbeitergruppe iSd Betriebsverfassungsrechts), Lehrlinge zu den jeweiligen Gruppen. BR Mitglieder zu jenen, die sie gewählt haben - Zuordnung wichtig für Verständigung von K&E. Teilnahmeberechtigt sind alle AN, auch wenn sie nicht stimmberechtigt sind. AN, die nach § 36 ArbVG ausgenommen sind, dürfen nicht teilnehmen, der BiH nur auf Einladung.
2a) Was ist die organisatorische Einheit?
einheitlicher Betriebsinhaber (Einzelperson, juristische Person, Vereine); einheitlicher Betriebszweck (Warenproduktion, Dienstleistungserbringungen, Handel); die einheitliche Betriebsorganisation (die Arbeitsstätte muss eine einheitliche Organsations-und Entscheidungsstruktur aufweisen, die ihre Abgrenzung von anderen Bereichen ermöglicht). Sie muss selbstständig mit autonomen Entscheidungsbefugnissen der Führungskräfte sein (produktiontechnisch und personell). Maßgeblich ist die produktionstechnische Leitung zB 10 Filialen aber 1 Zentrale. Eigenständigkeit setzt die Abgrenzbarkeit bzw. Abgeschlossenheit der Arbeitsergebnisse von den Ergebnissen von anderen Unternehmensbereichen voraus. Eine Einheit muss ein Mindestmaß an Gestaltungsmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen haben, um in personellen und finanziellen Belangen relativ selbstständig handeln zu können. Ein Betrieb liegt dann vor, wenn man sich die übrigen Unternehmensteile wegdenken kann und dennoch eine funktionsfähige Wirtschaftseinheit gegeben ist. (Beispiele S. 97!)
Definition: Aufgaben der Betriebs- Gruppen bzw. Betriebshauptversammlung
a) Behandlung von Berichten des BR und Rechnungsprüfers
b) Wahl des Wahlvorstandes für die BR Wahl
c) Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe der BR Umlage, sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
d) Beschlussfassung über die Enthebung des BR
e) Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die BR Wahl
f) Wahl der Rechnungsprüfer
g) Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer
h) Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des BR nach Wiederaufnahme des Betriebes
Die Gruppenversammlung kann noch die Enthebung eines BR Mitgliedes wegen Verlustes der Gruppenzugehörigkeit, sowie die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
Die Betriebshauptversammlung behandelt die Berichte des Betriebsauschusses.
BV bzw. GV wichtig für die Bildung von Vertretungsorganen und eigenständigen Finanzmitteln (Kontrollorgane gegenüber des BR). Vertreten wird die Belegschaft durch den gewählten BR.
Betriebs-/Gruppen-/Betriebshauptversammlungen können nur tätig werden und gültige Beschlüsse fassen, wenn sie vom Zuständigen einberufen worden sind.
2. Was ist der Betrieb/Betriebsbegriff?
Zentraler Begriff des Betriebsverfassungsrechts. Als Betrieb gilt jede AS (örtlich abgegrenzt; Arbeitsergebnisse werden hervorgebracht), die eine organisatorische Einheit bildet, in der mit technischen/immateriellen Mitteln (Betriebsmitteln) die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse forgesetzt verfolgt wird (Dauerhaftigkeit), ohne Rücksichtnahme ob Erwerbsabsicht besteht (Gewinnerzielungsabsicht, auch Vereine wie 4 Pfoten oder Charitas)
3d) Leitende Angestellte
maßgeblich Einfluss auf Führung des Betriebes - Interessensgegensatz, haben weder aktives noch passives Wahlrecht bei der BR Wahl, BR hat kein Mitwirkungsrecht bei Beförderung, Versetzung, Kündigung oder Entlassung der lt. Ang. K&E Schutz ist nicht anwendbar. Keine Einsicht für BR in Personalakte. BVs sind nicht anwendbar. lt. Ang sind eng definiert; treffen Entscheidungen auf betriebstechnischen, kaufmännischen, administrativen Gebiet unter eigener Verantwortung, die auf die Führung des Betriebes maßgeblichen Einfluss haben. Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich essentiell (DV Beginn und Ende); Gehaltsfragen, Vorrückungen, Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden, Ausübung des Direktionsrechtes, Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist nicht erforderlich; wird aus Rücksicht auf die anderen AN auch nicht verlangt. Titel alleine sind nicht ausschlaggebend; müssen Unternehmerfunktion haben, auch Prokuristen sind keine lt. Ang. Pensionierte AN unterliegen nicht mehr dem ArbVG, auch nicht, wenn sie eine Betriebspension beziehen.
1b) Welche Befugnisse hat ein Betriebsrat?
- Recht zur Einsichtnahme über Lohnbezüge der AN
- Überwachung arbeitsrechtlicher/sozialrechtlicher (SV und ASch) Bestimmungen
- Anhörungsrecht, BiH muss den BR in allen den AN betreffenden Angegenheiten anhören
- Recht, vom BiH Auskünfte und Beratungen zu verlangen, die arbeitnehmerbezogene Angelegenheiten betreffen
- Recht, BVs in bestimmten Angelegenheiten zu beschließen
- Mitwirkungsrechte bei der Einstelung von AN
- Mitwirkung bei Beförderungen und Versetzungen
- wirtschaftliche Information, insbesondere Bilanzeinsicht
- Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen
- Mitwirkung von einvernehmlichen Lösungen