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Arbeitsrecht Kapitel 13 Fragen & Definitionen



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13. Welche Möglichkeiten hat ein DG, wenn ein Dritter am Krankenstand des AN Schuld ist?
DG hat Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem schädigenden Dritten. Der Ersatzanspruch umfasst das gezahlte Brutto-Krankenentgelt (inkl. SZ), SV-DGB, kollektivvertragliche Krankengeldzuschüsse, EGFZ Besserstellungen, direkte Firmenpensionen (die wegen drittverschuldeter Invalidität oder Berufsunfähigkeit vom AG zu zahlen sind). Lohnnebenkosten, UEL und Abfertigung sind ausgenommen. Der volle Regressanspruch steht nur zu, wenn den DN kein Mitverschulden trifft.
Definition: DGH
Das DGH regelt die Haftpflicht des DN bei Übertretung einer Vertragspflicht in einem DV. Das DGH regelt nur jene Ansprüche, die sich aus dem DV ergeben.

5. Was ist das richterliche Mäßigungsrecht? 6. Welche Kriterien hat das Gericht bei der Schadensminderung zu beachten?

§ 2 DGH: Richter kann den Schaden unter die Schadenshöhe beziffern; DN ist wirtschaftlich schlechter geschlecht und soll nicht für den Schaden vollständig aufkommen müssen; dafür müssen beachtet werden:
1. Die ausgeübte Tätigkeit und die Verantwortung
2. Bemessung des Entgelt im Verhältnis zur Tätigkeit und dem Risiko
3. den Grad der Ausbildung des DN
4. auf die Bedingungen unter denen die Dienstleistung zu erbringen war (zB Überstunden, wie lange war er schon unterwegs; Gegebenheiten)
5. Gefahrengeneigheit; schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens Bei leichter Fahrlässigkeit der Schaden bis auf 0 reduziert werden kann

8a) Welche zwei aufeinanderfolgende Prozesse können bei Drittschadensfällen auftreten?
1. Eigentlicher Schadensprozess zwischen Kunden und DG/DN; 2. DG klagt bei DN den zustehenden Anteil ein = Rückgriffsprozess Bei einem beabsichtigten Rückgriffsprozess ist die Verständigung wichtig; wenn schon ein gerichtliches Verfahren begonnen hat, muss der DG dem DN den Streit verkünden, Streitverkündung = prozessuale Erklärung, in der der DG den DN zur Unterstützung in den Prozess holt Falls keine Streitverkündung durchgeführt wurde, kann der DN alle Einwendungen im Rückgriffsprozess vorbringen (die er im Hauptprozess gehabt hätte). Der DG kann diese dem Kunden gegenüber nicht mehr einwenden, weil der Hauptprozess schon beendet ist. Er ist Schuld an der Unterlassung der Einwendungen weil keine ordentliche Streitverkündung Wenn der DN nicht in den Prozess eintritt, verliert er alle Einwendungen, und kann diese auch nicht im Rückgriffsprozess einwenden. Nach dem Urteil im Hauptprozess kann sie auch der DG nicht mehr nachholen. Ordnungsgemäße Streitverkündigung mit dem DN von größtem Wert.
8b) Was passiert, wenn kein gerichtliches Verfahren begonnen hat?
Man braucht die Zustimmung zum Schadenersatz vom Vertragspartner. Wenn er nicht einwilligt, kein Anspruch auf Schadensbeteiligung/Forderung gegenüber dem DN. Wenn der DN verweigert kann der DG trotzdem ersetzen um Kosten ersparen und Kunden nicht verärgern (keine Schadensbeteiligung), oder Schadenersatz verweigern und sich verklagen lassen.
3. Welche Verschuldensarten kennt das DHG? 7. Was hat der AG im Zusammenhang mit einem "minderen Grad des Versehens" zu beachten und was versteht man darunter?
Vorsatz - bewusst, absichtlich, mit Wissen und Willen grobe FLK - auffallende Sorglosigkeit (LKW Lenker, der wissentlich übermüdet ist und trotzdem fährt) leichte FLK - mehr als entschuldbare Fehlleistung, keine auffallende Sorglosigkeit (Beladen von LKW mit Hubwagen der umstürzt, Fahrer springt ab, Hubwagen erleidet Totalschaden; LKW Fahrer schaut auf Überkopfweiser, beschädigt ihn beim Öffnen der Türe um zu prüfen, wie hoch er ist) entschuldbare Fehlleistung - ein nenneswertes Verschulden liegt nicht vor (Überforderung vom AN, trifft keine Schuld da der AG erkennen und erschreiten hätte müssen)
2. In welcher Weise schränkt das DHG den vom DN zu leistenden Schadenersatz ein?
Durch das Mäßigungsrecht des Richters, der den Schaden unter die Schadenshöhe herabsetzen kann. Gibt es nur im Arbeitsrecht
8. Was ist zu beachten, wenn der Schaden bei einem Dritten eingetreten ist?
§ 3 DGH: Meist Kunde; wenn AN bei ihm Schaden verursacht kann sich der Kunde an den AN wenden (wenn er der Schädiger ist) oder an den AG, weil er der Vertragspartner ist. Wenn er sich an den AG wendet - voller Schadenersatz, beim AN nur einen Schadenersatz in Höhe des entsprechend den Regeln des DGH verminderten Schaden. Wendet sich der Kunde direkt an den AN, muss er den vollen Betrag zahlen, aber kann vom DG den Restbetrag zurückfordern.
9. Welche Fristen sind zu beachten?
Für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz- und Regressansprüchen - 6 Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Ansprüche erhoben werden.
11. Was verstehen Sie unter Anerkenntnis?
Es gibt das deklarative Anerkenntnis und die konstitutive Anerkenntnis. Deklaratives: Geständnis, das widerrufen werden kann; keine bindende Wirkung, Wissenserklärung, kein selbstständiger Verpflichtungsgrund, DN kann weiterhin beweisen, dass er nicht Schuld ist. Konstitutives: Schuldeingeständnis, kommt für alle entstandenen Schäden auf, Willenserklärung mit der Wirkung den Streit zu beseitigen. Verpflichtungsgrund auch wenn noch kein Betrag feststeht.
1. Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich für Anspruch auf Schadenersatz vorliegen?
§ 1295 ABGB: 1. Es muss ein Schaden vorliegen und er muss beweisbar sein (echter Vermögensschaden), nicht entgangener Gewinn. Wenn der Schaden von der Firma selbst behoben wird - Schadenersatz nur, wenn zB ÜST geleistet werden, die ohne den Schaden nicht aufgetreten wären und Schaden entsteht in Höhe der Überstunden. 2. Die Verursachung (Kausiltät) Es muss bewiesen werden, dass der Schädiger den Schaden verursacht hat - kann abgestritten werden. Der DG darf den Schaden nicht auf alle in Frage kommenden DN aufteilen sondern muss nachweisen können, wer es war. 3. Die Rechtswidrigkeit: zB Kind im Auto, braucht Rechtfertigungsgrund - Scheibe einschlagen - Schadenersatzpflicht entfällt; in Dienstverhältnissen - nur in Ausnahmefällen (Notstand) 4. Verschulden: Schädigendes Verhalten hätte vermieden werden sollen/können (Vorsatz - bewusst, absichtlich und Fahrlässigkeit - Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt) Diese 4 müssen gegeben sein
4. Wann muss der AN den vollen Schadensbetrag leisten?
Wenn der DN den Schaden mit Vorsatz verursacht hat, für entschuldbare Fehlleistung haftet er nicht, ansonsten richterliches Mäßigungsrecht
10. Kann der Schadensbetrag gegen AN Forderungen auf Entgelt aufgerechnet werden?
Voraussetzungen für die Aufrechnung sind: Gegenseitigkeit (DG schuldet DN sein Entgelt, DN schuldet DG den Schadenersatz) Gültigkeit: Forderung muss klagbar und fällig sein, eine noch nicht fällige Forderung kann noch nicht aufgerechnet werden Gleichartigkeit: Geldschulden können nur gegen Geldschulden aufgerechnet werden. Sind diese erfüllt, kann es (außerhalb vom Arbeitsrecht) eine Aufrechnung durch einseitige Willenserklärung geben = wirksam. In Arbeitsverhältnissen ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn der DN nicht binnen 14 Tagen widerspricht Bei Schuld von DN Aufrechnung bis zum Existenzminimum möglich
12. Was ist zu beachten, wenn ein DN sein Privat-KFZ für Dienstfahren benutzt?
DN hat Schadensersatzanspruch bei Nicht/Falscher Meldung an die SV; Nichtbefolgen Arbeitnehmerschutzvorschriften und Schädigung von Gegenständen, die der DN in die Firma eingebracht hat zB Privatwagen. Wenn mit dem Privatwagen ein Unfall passiert mit Verschulden DN, und es wäre ein Dienstwagen - Schadenersatz durch DHG in geminderter Form verlangen. Der DG muss den Schaden ersetzen, minus dem Betrag, den der DN hätte zahlen müssen. Die Schadensersatzpflicht tritt den DG nur, wenn er die Dienstfahrt angeordnet hat (DG soll sich durch Verwendung des Privatautos keinen Vorteil erschaffen können, der nicht vereinbart ist). KM Geld inkludiert keine Unfallschäden, wird aber ein höheres Entgelt gezahlt zur Abdeckung einer Kakskoversicherung - kein Schadenersatz vom DG in dem Fall.
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