§ 99a Abs. 1 EStG behauptet, dass eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland, die Zinsen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich zahlt, von der Verpflichtung zum Abzug von Kapitalertragsteuer auf die Zinsen befreit ist, wenn die Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich ein verbundenes Unternehmen ist.
Richtig oder Falsch?