Schutz der AN und Vorschriften und behördliche Verfügungen sind zu prüfen. Schutz auf technischem Gebiet (technischer AN Schutz/Gesundheitsschutz und Unfallverhütung) und Verwendungsschutz - Beschäftigung in persönlicher Beziehung, Schutz der AZ, besonderen Schutz von Frauen, Müttern, Jugendlichen und Behinderten, Heimarbeit.
Aufgaben: AG und AN zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des AN Schutzes anzuhalten, unterstützen und beraten. Auf Wunsch des AG - Beratung vor der Änderung von Betriebsstätten. Auch, bei widerstreitenden Interessen des AG und AN zu vermitteln. Wenn sie vom BR eingeladen werden, dürfen sie an Betriebsversammlungen teilnehmen.
Betriebs- und Arbeitstellen, Wohnräume und Unterkünfte (AN) zu betreten und besichtigen - muss nicht vorher angemeldet werden. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit dürfen sie sich Zutritt verschaffen, wenn der nicht freiwillig gewährt wird, auch mit der Polizei. Wenn AG abwesend, muss eine Vertretung da sein. AG muss seinen Ausweis vorzeigen, die Organe der AN sind mit einzubeziehen, sowie SVP, SFK und AM. Wird über die AK ein Antrag zur Besichtigung gestellt, darf auch diese dabei sein. Der AI kann verlangen, dass der AG ihn begleitet. AI dürfen Messungen durchführen und Sachverständige dafür beauftragen - erweisen sich die Messungen als gefährlich und vom AI richtig eingeschätzt, muss der AG dafür zahlen.
AI dürfen Auskunft über Arbeitsmittel und -stoffe verlangen, Dokumentationen und Prüfungbescheinigungen für Geräte und Zubehör, und über die Zusammensetzung von Arbeitsstoffen.
AI dürfen AG und AN befragen, auch schriftliche Einkünfte ausholen, dürfen den Betrieb aber möglichst nicht stören.
AI hat auch Einsicht in KV, BV; EDV; Lehrverträge, Lohn- und Urlaubslisten, AZ Aufzeichnungen und alle Aufzeichnungen auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften.