Der Tatbestand einer „indirekten Teilliquidation“ ist nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG (KS Nr. 14) gegeben, wenn: eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige NP aus ihrem PV in das GV einer anderen NP oder JP, ihre Beteiligung von mindestens 20 % am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkauft und überträgt sowie, innerhalb von 5 Jahren nach Verkauf unter ihrer Mitwirkung, eine Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz aus der übernommenen Gesellschaft, stattfindet (wenn diese Mittel schon im Zeitpunkt des Verkaufs handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig waren). – Der Verkäufer realisiert seinen Verkaufsgewinn nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag.