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Arbeitsrecht Kapitel 4 Kollektivvertrag - Fragen



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11. Was sagt ihnen die Nachwirkung des KVs? Was ist der kv-freie Raum?

Ein KV kann gekündigt werden (3 Monate KDG Frist, Schriftform) oder befristet abgeschlossen werden. Die Nachwirkung regelt, wie sich dies auf die AN auswirkt. Der KV bleibt so lange für den AN aufrecht, bis ein neuer KV wirksam wird oder eine neue EV abgeschlossen wird.

Nach einer KV Kündigung, ohne Neuabschluss entsteht der kv-freie Raum, für den diese Grundsätze gelten

a) mit AN, die nach dem Ablauf des KV eintreten, kann jede Vereinbarung ausgemacht werden, auch Schlechterstellung im Vergleich zum früheren KV Gehalt (der alte KV kann aber für die Ortüblichkeit herangezogen werden - will man das nicht, muss das extra vereinbart werden (z.B. keine SZ auszahlen)

b) AN, die vor Ablauf des KVs eingetreten sind, unterliegen der Nachwirkung und der alte KV besteht weiterhin. Auch für diese kann eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden, die bestimmte Recht aus dem alten KV abdingt - erst nach Ablauf des KVs und mit Zustimmung des AN möglich.

4. Welche Bedeutung hat der Geltungsbereich des KVs?

a) der persönliche Geltungsbereich: bestimmt, welche AN unter den KV fallen (Ausnahme GF/Vorstände) = ARB, ANG, k/g Lehrlinge, Ferialpraktikanten

b) der fachliche Geltungsbereich: richtet sich nach den Bereichen oder Geschäftszweigen, die der Geltung des KV unterliegen

c) der räumliche Geltungsbereich: ergibt sich aus dem Gebiet, für welches der KV gilt (gesamtes Bundesgebiet oder einzelne Bundesländer)

3a) Welche Aufgabe hat das Bundeseinigungsamt im Zusammenhang mit dem KV?
Es erkennt auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung die KV Fähigkeit an oder ab, erkärt KVs zu Satzungen und legt Mindestlohntarife fest.
6. Kann die Anwendung eines KVs vereinbart werden? Was ist dabei zu beachten? Ist dies empfehlenswert?
Ja, es ist grundsätzlich möglich. Wenn im DV ein anderer, 2. KV ausgemacht wird, darf der zwingend anzuwendende nicht verändert werden, aber beide können durch Vereinbarung zum Einsatz kommen. Im Einzefall muss entschieden werden, welcher den AN günstiger stellt (= Rosinenprinzip), verkompliziert die Rechtslage allerdings und sollte nicht vereinbart werden.
2a) Was sind die normativen Bestimmungen?
Sind der wichtigste Teil des KV, regeln Rechte und Pflichten und sind die eigentlichen Arbeitsbedingungen, wie Entgelt, AZ, KDG Frist, Ansprüche bei Arbeitsverhinderung und Besserstellung gegenüber gesetzlichen Regelungen. Sie werden Teil des Einzel DV ohne Vereinbarung und können nicht durch E. DV/BV aufgehoben oder zu verschlechtern werden = zwingende gesetzliche Vorschriften des ArbVR.
4a) Wie lange ist ein KV gültig?
Ohne Geltungsdauer kann der KV nach Ablauf eines Jahres von AG/AN Vertretung per eingeschriebenem Brief und Einhaltung der 3 Monate KDG Frist gekündigt werden.
12. Was wissen Sie über Satzung und Mindeslohntarif?
Das Bundeseinigungsamt kann einzelne KVs zu Satzungen erklären = der KV gilt rechtsverbindlich auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich. Kann nur auf Antrag aufgenommen werden und kommt nur in Ausnahmen vor Ein KV kann nur zur Satzung erklärt werden, wenn: er überwiegend Bedeutung hat; die DVs in der Satzung im Wesentlichen gleichartig zu jenen sind, die dem KV unterliegen; die DVs in der Satzung nicht schon durch einen KV geregelt sind. Mindestlohntarife werden vom Bundeseinigungsamt dann erlassen, wenn für einzelne AN Gruppen kein KV abgeschlossen werden kann, weil auf AG Seite keine kv-fähige Körperschaft besteht.
1.Was ist ein KV?
der 1. Teil des ArbVG regelt die kollektive Rechtsgestaltung und enthält u.a. Bestimmungen über den KV. Innerhalb seines Geltungsbereiches ist er rechtsbindlich und wird automatisch Teil des E. DV, ohne das dies vereinbart wird oder vermieden werden kann. Ein KV ist eine Vereinbarung, die zwischen den kv-fähigen Körperschaften der AG und der AN schriftlich abgeschlossen wird. Geregelt werden die Rechtsbeziehungen zwischen den KV Parteien (obligartorisches/schuldrechtlicher Teil) sowie die gegenseitigen aus dem DV entstehenden Rechte und Pflichten der AG und AN (normativer Teil)
7. Was verstehen Sie unter dem obligatorischen (schuldrechtlichen) und dem normativen Teil?
Der obligatorische Teil ist die Rechtsbeziehung zwischen den Kollektivvetragsparteien, der normative Teil enthält die gegenseitigen, aus dem AV entspringenden Rechte und Pflichten von AG und AN.
3. Wer ist kollektivvertragsfähig?
Gesetzliche Interessensvertretung der AG (meist Wirtschaftskammer) und AN (meist Gewerkschaft); unabhängige Willensbildung gegenüber der anderen Seite, wirkt auf die Regelungen der Arbeitsbedinungen mittelbar oder unmittelbar ein. Beruhen auf freiwiliigen Berufsvereinigungen, die in einem größeren, fachlichen, räumlichen Wirkungsbereich tätig werden und aufgrund der Mitgliederanzahl maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben.
Welche 4 wesentlichen Wirkungen hat der KV?
1. die Normwirkung (rechtsverbindlich, fachlich, räumlich, persönlich) 2. die Außenseiterwirkung 3. die Nachwirkung 4. das Ordnungsprinzip
10. Was wissen Sie über die Außenseiter- und die Normwirkung des KV?
Außenseiterwirkung: Die Rechtswirkungen eines KVs sind auch anzuwenden auf AN, die nicht kv-angehörig sind (z.B. AN die nicht Mitglied der GW sind); Normwirkung: Unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, ohne Vereinbarung im EDV gültig (rechtsverbindlich, fachlich, räumlich, persönlich)

Die Hinterlegung und Kundmachung eines KVs

Nach Abschluss muss der KV von den AN Vertretern beim BM für soziale Verwaltung hinterlegt werden, dieses muss innerhalb einer Woche eine Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung machen Der AG muss binnen 3 Tage nach Kundmachung den KV an einer zugänglichen Stelle auslegen (wenn nicht, kein Einfluss auf KV Wirksamkeit). Nach der Kundmachung muss allen ASGs der KV übermittelt werden (Landes- und Kreisgerichte, sowie ASG in Wien)

11a) Was ist ein General KV?
Ein General KV gilt für alle AN die der WKO angehören; 40 h Woche durch einen GKV 1969 vereinbart, vorher 45 h Woche kollektivvetraglich 1959. Außerdem gibt es einen GKV für den Begriff des Entgelts gem. § 3 EFZG und gem. § 6 UrlG
9. Was ist das Ordnungsprinzip?
Ein später abgeschlossener KV hebt den früheren auf, auch wenn der frühere günstiger war für die AN. Ein späterer KV kann also auch verschlechternd in die früheren Bestimmungen eingreifen.
2. Was kann ein KV regeln?
Er kann nur jene Ansprüche regeln, die zum typischen, regelmäßig wiederkehrenden Inhalt des DV gehören, und auch nur so, wie sie im DV zulässig sind. Einzelne kv-liche Regelungen können als Muster verwendet werden, aber nur in Bereichen, wo kein KV existiert oder dieser nichts regelt. Er darf vom zweiseitig (absolut) zwingenden Recht überhaupt nicht, von einseitig (relativ) zwingendem Recht nur zugunsten des DN abweichen.
5. Wie ist vorzugehen, wenn ein AG mehrere Gerwerbeberechtigungen hat?
a) wenn organisatorische und fachlich getrennte Betriebsabteilungen vorliegen, wird der nach der Betriebsabteilung fachlich entsprechende KV angewandt (Grundsatz der Tarifvielfalt) b) wenn keine Abgrenzung vorliegt (Mischbetrieb); wird der KV für alle angewandt, der die maßgebliche, wirtschaftliche Bedeutung hat. Gesamtbetrachtung ist wichtig (wofür ist die Firma bekannt?) Es kann auch in der BV festgelegt werden, welcher KV die maßgebliche, wirtschaftliche Bedeutung hat. c) wenn keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung feststellbar ist, gilt jener KV, der die größere Anzahl an DN im Unternehmen erfasst d) in einem Mischbetrieb kann der KV des weniger bedeutenden Bereichs angewandt werden, wenn für den überwiegenden Bereich kein KV existiert (Schutzfunktion für die DN) e) wenn ein AG seine Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung aus, sind die AN so zu behandeln, als läge diese vor (§ 1/13 GewO).
8. Was alles kann im normativen Teil des KVs geregelt sein?
Die normativen Bestimmungen sind der wichtigste Teil des KV, sie regelen die Rechte und Pflichten und die eigentlichen Arbeitsbedingungen, wie Entgelt, Arbeitszeit, KDG Fristen, Ansprüche bei Arbeitsverhinderung und Besserstellungen gegenüber gesetzlichen Regelungen. Diese werden Inhalt der Einzeldienstverträge ohne, dass dafür eine extra Vereinbarung abgeschlossen werden muss.
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