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  1. Grundsatz der Eventualmaxime

Es müssen alle Einwendungen vorgebracht werden und es dürfen später nicht noch welche nachgeschoben werden.

  1. Ruhen des Verfahrens im Außerstreitverfahren? Was sind die Folgen des Ruhens? Unterschied zwischen Ruhen und Unterbrechung?

Das Ruhen des Verfahrens ist eine Form des Stillstands des Verfahrens (neben Unterbrechung und Innehaltung). Geregelt in § 28 AußStrG, kann Ruhen nur in Verfahren eintreten, bei denen mindestens zwei Parteien beteiligt sind. Grund für das Ruhen kann eine Parteienvereinbarung oder Säumigkeit sein.

Das Ruhen hat die gleichen Wirkungen wie eine Unterbrechung, die Notfristen laufen jedoch weiter. Während dem Ruhen hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen

Das Ruhen gilt idR für drei Monate, dies ist die Mindestfrist, davor kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden. AUSNAHME: im Amtsverfahren kann das Verfahren von Amts wegen früher fortgesetzt werden wenn der Schutz der Belange einer Partei oder der Allgemeinheit der Zweck des Verfahrens ist. Beschlüsse über das Ruhen sind nicht gesondert anfechtbar, es sei denn nach drei Monaten wird die Fortführung verweigert, dann ist der Beschluss selbständig anfechtbar.

 

Die Unterbrechung ist in den §§ 25-27 AußStrG geregelt. Das Verfahren wird ex lege unterbrochen wenn:

  • die unvertretene Partei stirbt,
  • der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt,
  • der Rechtsanwalt oder Notar stirbt,
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermöge der Partei eröffnet wird,
  • das Gericht infolge eines Krieges oder ähnlich schweren Ereignissen seine Amtstätigkeit einstellt.

Auf Antrag und durch Beschluss kann das Verfahren unterbrochen werden:

  • wenn über eine Vorfrage ein anderes Verfahren anhängig ist
  • zur Klärung strafbarer Handlungen in einem Strafverfahren
  • wenn eine Partei infolge eines Krieges an der Verfahrensbeteiligung verhindert ist.

 

Während der Unterbrechung sind nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Unterbrechungsbeschlüsse sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie die Unterbrechung anordnen oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigern.

Ein unterbrochenes Unternehmen ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind.

 

Nach § 29 AußStrG kann das Gericht mit dem Verfahren für sechs Monate innehalten, wenn eine einvernehmliche Regelung (insbesondere durch Mediatoren) erwartet werden kann. Scheint das Innehalten erfolglos, so ist das Verfahren fortzusetzen (§ 29 Abs 3).

Selbständig anfechtbar ist ein Innehaltungsbeschluss nur, wenn er gegen die Sechsmonatsfrist verstößt.

  1. BG Verfahren – Gegner benimmt sich psychisch auffällig

Als Richter ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen, das entscheidet ob ein Sachwalter bestellt werden muss. An die Entscheidung ist das Gericht gebunden.

Wird gegen eine prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Prozesshandlung vorgenommen und wäre mit dem Verzug für den Gegner der prozessunfähigen Partei Gefahr verbunden, hat das Prozessgericht auf dessen Antrag einen Kurator zu bestellen.

Der hat für die Zeit bis der gesetzliche Vertreter bestellt wird die Partei zu vertreten und wenn nötig die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.

  1. Welche verschiedenen Insolvenzverfahren gibt es? Was ist der Unterschied zwischen Sanierungsverfahren und Konkursverfahren?

Seit dem IRÄG 2010 wurde die Zweigleisigkeit des Insolvenzverfahrens beseitigt, anstelle des früheren Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist nun ein einheitliches Verfahren getreten à das Insolvenzverfahren nach der IO.

Es wird je nach Ausgestaltung der Eingangsphase als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren bezeichnet.

Beim Sanierungsverfahren wird der Antrag auf Eröffnung vom Schuldner gestellt, dieser Antrag wird bereits mit einem zulässigen Sanierungsplan verbunden. Natürliche Personen die kein Unternehmen betreiben sind vom Sanierungsverfahren ausgeschlossen, für sie gibt es das Schuldenregulierungsverfahren, das einen Unterfall des Konkursverfahrens darstellt. Sie können aber sehr wohl alternativ zum Zahlungsplan einen Sanierungsplan vorlegen.

Das Sanierungsverfahren kann mit oder ohne Eigenverwaltung des Schuldners stattfinden. Im Fall der Eigenverwaltung bleibt er dispositionsbefugt und unterliegt der Überwachung des Sanierungsverwalters. Der Sanierungsplan muss eine Mindestquote von 30 Prozent aufweisen.

Wird das Verfahren nicht als Sanierungsverfahren eröffnet, ist es als Konkursverfahren zu bezeichnen. Der Insolvenzverwalter heißt hier Masseverwalter.

Sowohl Sanierungs- als auch Konkursverfahren sind nur Ausgestaltungen des einheitlichen Insolvenzverfahrens, dies zeigt sich darin, das bei Scheitern des Sanierungsplans das Sanierungsverfahren als Konkursverfahren fortzusetzen ist.

 

Das einheitliche Insolvenzverfahren wird entweder als Konkurs- oder als Sanierungsverfahren bezeichnet. Ein Sanierungsverfahren liegt vor, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag selbst stellt und einen zulässigen Sanierungsplan beantragt hat. Andernfalls ist das Verfahren als Konkursverfahren zu eröffnen.

Nach Verfahrenseröffnung können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden, der Insolvenzverwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Insolvenz und die Möglichkeit das Unternehmen fortzuführen. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung, ermittelt die Aktiva, sorgt für deren Sicherung und Einbringlichkeit und prüft die angemeldeten Forderungen.

  • Erste Gläubigerversammlung: idR ca 14 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Allgemeine Prüfungstagsatzung: 60 bis 90 Tage nach Eröffnung
    Die Frist für die Anmeldungen von Forderungen endet 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung (§ 74 Abs 3 IO).
  • Berichtstagsatzung: spätestens 90 Tage nach Eröffnung
    Entscheidung über die Fortführung und Schließung des Unternehmens. Diese kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.

Der Schuldner hat die Möglichkeit im Laufe des Verfahrens einen Sanierungsplan zu beantragen und die Verwertung der Insolvenzmasse zu verhindern (§ 140 Abs 1 und 2 IO). Wird bei der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen und der Sanierungsplan liegt im Interesse der Gläubiger, kann dem Schuldner auf seinen Antrag eine 14tägige Frist zur Stellung eines Sanierungsplans gesetzt werden (§ 114b Abs 2 IO).

Natürliche Personen können auch einen Zahlungsplan bzw die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Diese haben auch den Zweck die Sanierung des Schuldners zu ermöglichen, setzen aber eine vorherige Verwertung der Insolvenzmasse voraus.

 

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung unterscheidet sich nur gering vom Konkursverfahren.

Das Gericht hat bereits bei der Insolvenzeröffnung die Tagsatzung zur Abstimmung über den Sanierungsplan anzuberaumen (idR 60 bis 90 Tage nach Eröffnung), diese Tagsatzung kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden (§ 168 Abs 1 IO). Die Verwertung des Unternehmens ist erst zulässig, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Insolvenzeröffnung angenommen wird (§ 168 Abs 2 IO).

Wird der Sanierungsplan angenommen und rechtskräftig bestätigt, so ist das Verfahren damit abgeschlossen. Bei Scheitern des Plans, wird das Verfahren als Konkursverfahren weitergeführt.

 

Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unterbleibt die gänzliche Entmachtung des Schuldners. Er bleibt in den Grenzen der §§ 171 ff IO dispositionsfähig, steht aber unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters. Ablauf:

  • Frühe erste Gläubigerversammlung (oder Berichtstagsatzung): idR 3 Wochen nach Eröffnung (§ 179 IO). Der Sanierungsverwalter hat über das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, insbesondere ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen, zu berichten.
  • Sanierungsplantagsatzung (idR verbunden mit der Prüfungstagsatzung): 60 bis 90 Tage nach Eröffnung

Wird der Sanierungsplan nicht binnen 90 Tagen ab Eröffnung angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und das Verfahren wird als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder als Konkursverfahren fortgeführt.

  1. Unterbrechung der Rechtskraft?

Die formelle RK kann durch Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmeklage beseitigt werden, genauso wie durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde.

Auseinanderfallen: zB im Scheidungsverfahren wird das Urteil verkündet und auch wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichten wird die Scheidung ihnen gegenüber erst rechtswirksam wenn sie ihnen zugestellt wurde.

  1. Was ist ein Zahlungsplan?

Der Zahlungsplan ist eine Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen. Er steht jeder natürlichen Person offen, auch wenn sie ein Unternehmen betreibt. Geregelt ist der Zahlungsplan in den §§ 193 – 198 IO (subsidiär gelten die Bestimmungen des Zahlungsplans).

Nach § 194 IO wird keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote gefordert, die angebotene Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entsprechen. Es wird darauf abgestellt, welche pfändbaren Bezüge der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich erzielen kann. Relative Mindestquote = Summe der prognostizierten pfändbaren Bezüge in Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten. Ein Zahlungsvorschlag unter dieser Quote ist unzulässig. Die Überschreitung dagegen ist zulässig.

Die Erfüllungsfrist beträgt maximal 7 Jahre.

Über den Zahlungsplan darf erst nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens abgestimmt werden. Eine Ausnahme gibt es für unpfändbare Gegenstände des Kleingewerbebetriebs (§ 250 Abs 1 Z 2 IO): diese Gegenstände gehören zwar zur Insolvenzmasse, sind aber erst zu verwerten, wenn ein Zahlungsplan nicht zustande kommt. Grund dafür ist, dass diese Gegenstände idR zur Erfüllung des Zahlungsplans benötigt werden.

Über den Zahlungsplan wird im Rahmen der Tagsatzung abgestimmt, er kommt durch Kopf- und Kapitalmehrheit zustande. Stimmen die Gläubiger zu, bedarf es noch der gerichtlichen Bestätigung. Mit Rechtskraft der Bestätigung gilt das Insolvenzverfahren ex lege als aufgehoben.

 

Wird der Zahlungsplan abgelehnt so kann die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens gemäß § 195a IO auf Antrag des Schuldners beschlossen werden. Dieser Antrag ist spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Gibt dem Gericht diesem Antrag statt, so bleiben die Wirkungen des Insolvenzverfahrens aufrecht (Prozess- und Exekutionssperre, Zinsstopp), dem Schuldner ist eine maximale 2 jährige Frist zur neuerlichen Vorlage eines Zahlungsplans zu setzen. Alternativ besteht die Möglichkeit bei Scheitern das Abschöpfungsverfahren einzuleiten. Dies ist für den Schuldner aber nicht immer attraktiv insbesondere, wenn er die 10 % Hürde nicht erreicht. Weiters könnte man das Insolvenzverfahren aufheben und bei Eintritt einer Besserung ein neues Verfahren beantragen, dies hat aber den Nachteil, dass mit Aufhebung die Zinsen weiterlaufen und neue Prozess- und Exekutionskoste entstehen können.

Masseforderung müssen bei Annahme des Zahlungsplans innerhalb von 3 Jahren bezahlt werden, bezahlt der Schuldner nicht, riskiert er die Nichtigkeit des Zahlungsplans. Diese Folge tritt aber erst ein, wenn der Schuldner nach der mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat und er auf die Folge hingewiesen wurde.

Nicht gemeldete Insolvenzforderungen, sind nur mit einer Zahlungsplanquote zu bedienen, wenn sich dies mit der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners vereinbaren lässt (§ 197 IO). Hintergrund ist jener, da der Schuldner bereits durch den Zahlungsplan voll angespannt ist würde durch hohe hinzukommende Forderungen der Zahlungsplan nicht mehr erfüllt werden können. Ob der Schuldner die hinzukommenden Forderungen zu bedienen hat, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

Verschlechtert sich die Einkommenslage in der Erfüllungsphase ohne Verschulden des Schuldners, hat er die Möglichkeit einen geänderten Zahlungsplan anzubieten, über diesen ist wiederum abzustimmen.

 

  1. Exekutionsbewilligung

Sie wird vom Exekutionsgericht erteilt mit Beschluss wenn der Titel + Vollstreckbarkeitsbestätigung + vollständiger Antrag vorliegt.

Es ist grundsätzlich einseitig da der Verpflichtete überrascht werden soll.

Liegt ein zulässiger Antrag vor ist er noch auf seine Begründetheit zu prüfen:

- die Parteien aus dem Titel müssen mit den Parteien im Antrag übereinstimmen

- es muss der Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sein.

Der Verpflichtete kann sich mit Rekurs wehren, mit Impugantionsklage oder mit Einstellungsantrag. Im vereinfachten Verfahren gibt es den Einspruch. Gegen den Anspruch kann er mit Oppositionsklage vorgehen.

  1. Zulässigkeit des Rechtsweges

Die Zulässigkeit des Rechtsweges stellt sich der Frage, ob die Rechtssache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehört. Zivilrechtssachen gehören nach EMRK und § 1 JN vor ein unabhängiges Gericht. Unterschieden wird die Zulässigkeit des Rechtsweges im engeren Sinn, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs.

1) Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn

Beschreibt die Abgrenzung zwischen Gerichten und Verwaltung. Fehlt eine eindeutige Zuweisung, ist nach der Subjektionstheorie darauf abzustellen, ob sich beide Parteien gleichberechtigt gegenüberstehen, oder ob imperium einer Partei vorliegt. In ersterem Fall ist ein Gericht, im letzteren eine Verwaltungsbehörde zuständig. Über Kompetenzkonflikte entscheidet der VfGH.

Das Vorliegen der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung und ist von Amts wegen zu prüfen. Der Mangel ist in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen und bewirkt Nichtigkeit, die nicht einmal mit rechtskräftigem Abschluss heilt. Auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde hat der OGH ein solches rechtskräftiges Urteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

 

2) Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs

Betrifft die Frage des Gerichtstyps, also ob ein ordentliches Zivil-/Strafgericht oder ein Sondergericht (VfGH, Verwaltungsgericht oder Schiedsgerichte) zuständig ist. Sondergerichte haben nur Erkenntnis- aber keine Vollstreckungsgewalt. VfGH und VwGH als Sondergerichte des öffentlichen Rechts entscheiden ausnahmsweise über privatrechtliche Ansprüche wenn es um Ansprüche gegen den Staat, die nicht durch den ordentlichen Rechtsweg oder bescheidmäßig am Verwaltungsweg erledigt werden können. Schiedsgerichte sind entweder institutionell oder privat auf Basis einer Schiedsvereinbarung.

Bei der Frage zwischen ordentlichen und Sondergerichten des öffentlichen Rechts gelten die gleichen Regeln wie bei der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn (Nichtigkeit, etc). Abgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten erfolgt nach den Regeln der prorogablen Unzuständigkeit (das Gericht kann den Mangel von Amts wegen nur bei Einlangen der Klage und später nur bei rechtzeitiger Einrede der Beklagten wahrnehmen und gegebenenfalls zurückweisen).


 

3) Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs

Betrifft die Unterscheidung von Verfahrenstypen, also streitigem Verfahren, Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren. Im Zweifel ist das streitige Verfahren anzuwenden. Das Außerstreitverfahren betrifft va einvernehmliche Scheidung, Obsorge, Unterhalt, Sachwalterschaft, Erbschaft, Grundbuch und Firmenbuch sowie einiges aus dem MRG. Ob es sich um ein Außerstreitverfahren handelt hängt davon ab, ob ein Gesetz die jeweilige Rechtssache ausdrücklich/unmissverständlich diesem zuweist. Im Zweifel kann das Gericht per anfechtbarem Beschluss darüber entscheiden. Das falsche Verfahren ist bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen und bewirkt die Nichtigkeit.

Die Abgrenzung zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist problemlos anhand der Rechtsfolgen unterscheidbar, wobei hier die Sonderform der Privatbeteiligung im Strafverfahren zu beachten ist.

  1. Absonderungsrechte, Aussonderungsrechte

Das Aussonderungsrecht ist das insolvenzrechtliche Gegenstück zum Exzindierungsanspruch nach der EO. Es erfasst Sachen, die sich zwar beim Schuldner befinden, diesem jedoch ganz oder teilweise nicht gehören (§ 44 IO). Gegenstände Dritter fallen nicht in die Insolvenzmasse, ob ein rechtswirksames Aussonderungsrecht besteht, richtet sich nach allgemeinem Zivilrecht.

Aussonderungsgründe:

  • Eigentum: Ausnahme bei Sicherungseigentümern, diesen steht im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers nur ein Absonderungsrecht zu (§ 10 Abs 3 IO).
  • Eigentumsvorbehalt: Aussonderungsrecht, solang die Ware nicht bezahlt ist.
    • Verlängerter Eigentumsvorbehalt à Sicherungszession à hM ur Absonderungsrecht
    • Erweiterter Eigentumsvorbehalt à unzulässig
  • Treugut: in der Insolvenz des Treuhänders kann der Treugeber das Treugut aussondern; er ist formalrechtlich nicht Eigentümer aber hier gibt die wirtschaftliche Betrachtung den Ausschlag.
  • Obligatorische Herausgabeansprüche: begründen Aussonderungsrecht, wenn der Gegenstand sachenrechtlich nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Wurde das Aussonderungsgut nach Eröffnung veräußert, so wurde die Insolvenzmasse bereichert und der Berechtigte kann die in die Masse geflossenen Geldleistung fordern (§ 44 Abs 2 IO).

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren zurückfordern, die an den Schuldner gesendet wurden und noch nicht vollständig bezahlt wurden; außer die Ware ist schon vor Eröffnung angekommen. Das Verfolgungsrecht beim Distanzkauf stellt eine Erweiterung des Aussonderungsrechts dar.

Aussonderungsansprüche sind gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Ist dieser nicht zur Herausgabe bereit, so muss der Berechtigte klagen.

 

Zeitweise Paralysierung der Geltendmachung:

Produktionsmittel müssen nicht sofort an den Berechtigten ausgefolgt werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. Die Erfüllung des Aussonderungsrechts kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefordert werden. Ein Exekutionsverfahren ist ebenso lang aufzuschieben. Für die Dauer der Weiterbenützung ist ein angemessenes Benutzungsentgeld zu leisten (nach Eröffnung sind dies Masseforderungen). Ausnahme der Zwangsstundung, wenn die Erfüllung unerlässlich ist, um schwere persönliche und wirtschaftliche Nachteile des Berechtigten abzuwenden. Man muss dann diese Sperrfrist nicht abwarten.
Bei Gesellschafter die in den Bereich der EKEG fallen, kann die Sache nicht vor Ablauf eines Jahres gefordert werden.

 

Absonderungsrechte sind Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Kridatars. Die Absonderungsgläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (Sondermasse) Deckung finden, den Insolvenzgläubigern vor. Ein Überschuss aus dem Verwertungserlös fließt in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs 1 und 2 IO).

  • Pfandrechte: sind die wichtigsten Absonderungsrechte. Keine Rolle spielt ihr Entstehungsgrund.
  • Gleichgestellt sind das Sicherungseigentum, die Rechte aus Sicherungsabtretung sowie das Zurückbehaltungsrecht.

 

Exekutive Absonderungsrechte die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erworben wurden, erlöschen ex lege durch die Insolvenzeröffnung (§ 12 IO). Soweit diese „Rückschlagsperre“ greift und somit das Absonderungsrecht erlischt, ist ein laufendes Verwertungsverfahren über Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des -verwalters einzustellen.

 

In den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen stehen nur in jener Höhe zu, die für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 IO), der Absonderungsgläubiger kann für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen verlangen. Wurden für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, so gelten für die ersten sechs Monate die gesetzlichen Zinsen. Nach der Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen und Kosten bleiben bei der Berechnung des Ausfalls unberücksichtigt (§ 132 Abs 6 IO).

 

Der Absonderungsberechtigte kann sein Recht auch während des Insolvenzverfahrens durchsetzen, da seine Rechte nicht der Prozess- und Exekutionssperre unterliegen. Der Verwertungserlös bildet eine Sondermasse, aus dieser sind primär die Absonderungsrechte entsprechende ihrem sachenrechtlichen Rang zu befriedigen.

 

Hat der Absonderungsberechtigte auch einen persönlichen Anspruch gegen den Schuldner, ist er sowohl Absonderungsberechtigter als auch Insolvenzgläubiger (Doppelstellung). Er kann vorerst am Verfahren mit seiner gesamten Forderung teilnehmen, er soll jedoch nicht mehr bekommen als das auf ihn entfallende Realisat aus dem Absonderungsrecht zuzüglich der Insolvenzquote für den Ausfall.

 

  1. Einstellung des Versteigerungsverfahren

Wird das geringste Gebot nicht erreicht, darf die Versteigerung nicht stattfinden, das Verfahren steht still. Der Antrag auf eine neuerliche Versteigerung muss binnen 2 Jahren eingebracht werden. Eine Sperrfrist besteht nicht. Stellt der betreibende Gläubiger innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf neuerliche Versteigerung wird das Verfahren eingestellt.

  1. Örtliche Zuständigkeiten

Es wird zwischen allgemeine Gerichtsstand (§§ 65 bis 75 JN) und besonderen Gerichtsständen (§§ 76 bis 104 JN) unterschieden. Allgemeiner Gerichtsstand greift immer dann (subsidiär), wenn kein besonderer Gerichtsstand greift.

Die besonderen Gerichtsstände sind entweder

  • Wahlgerichtsstände (§§ 86a bis 104 JN), die dem Kläger wahlweise einen zusätzlichen Gerichtsstand (neben dem allgemeinen) eröffnen, oder
  • ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76 bis 84 JN), die den allgemeinen Gerichtsstand oder allfällige Wahlgerichtsstände verdrängen. Eine abweichende Parteienvereinbarung bleibt möglich.
  • Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b JN, § 14 KSchG, § 9 ASGG)

Weiters kann unterschieden werden zwischen persönlichen Gerichtsständen und sachlichen Gerichtsständen.

Das europäische Zivilprozessrecht regelt grundsätzlich nur die internationale Zuständigkeit, die örtliche muss idR nach nationalem Recht bestimmt werden. Häufig wird die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) gleich mitgeregelt (Art 7 und 8 EuGVVO), sodass auch die nationalen Regeln über die örtliche Zuständigkeit verdrängt werden.

 

Besteht kein besonderer Gerichtsstand, so ist die Klage bei dem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 65 JN).

Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei einer natürlichen Person durch ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt à bei einer minderjährigen Person nach § 71 JN nach dem allgemeinen Gerichtsstand ihrer gesetzlichen Vertreter.

  • Begründung eines Wohnsitzes: körperlicher Moment des tatsächlichen Aufenthalts (objektives Moment) und das (subjektive) Willensmoment der nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen (§ 66 Abs 1 JN).
  • Der Aufenthalt bestimmt sich nur durch körperliche Anwesenheit, also nach tatsächlichen Umständen. Der gewöhnliche Aufenthalt hängt von der Dauer (Rsp 6 Monate) und Beständigkeit ab. Maßgeblich ist, ob der Ort zum Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen gemacht wird.

Personen, die weder im Inland noch im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besteht ein allgemeiner Gerichtsstand am Ort des jeweiligen Aufenthaltes im Inland (§ 67 JN).

Der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen ist deren Sitz oder iZw der Ort ncah dem Sitz der zur Vertretung berufenen Organe.

 

Ausschließliche Gerichtsstände nach §§ 76 ff JN verdrängen den allgemeinen Gerichtsstand und schließen die Anrufung von Wahlgerichtsständen aus, abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen von Parteien bleiben möglich. Sind auch diese ausgeschlossen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände.

Ausschließliche Gerichtsstände sind:

  • Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis (§ 76 JN): Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Ehegatten (Partner) ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
  • Dingliche Streitigkeiten um unbewegliches Gut (§ 81 JN) und für Bestandsstreitigkeiten (§ 83 JN).
  • Streitigkeiten aus Verbandsverhältnissen (§ 83b JN): Gericht am Ort des Sitz des Verbandes

 

Zwangszuständigkeit § 14 Abs 1 KSchG für Klagen eines Unternehmers gegen einen Verbraucher. Verbraucher können nur vor einem Gericht geklagt werden, zu dem eine örtliche Nahebeziehung besteht. Die Einschränkung gilt nicht mehr wenn die Streitigkeit bereits konkret entstanden ist, hier hält der Gesetzgeber den Verbraucher für nicht mehr schutzwürdig.
§ 14 Abs 3 KSchG sieht für die Klage des Verbrauchers gegen einen Unternehmer vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstände nicht ausgeschlossen werden dürfen (Derogationsverbot).
Wird ein Gericht angerufen, dass nicht den Regelungen des § 14 Abs 1 KSchG entspricht, so ist dieses unprorogabel unzuständig. Diese unprorogable Unzuständigkeit kann, wie jede andere unprorogable Unzuständigkeit, durch rügelose Einlassung der Partei heilen.

 

Wahlgerichtsstände (§§ 86a ff JN):

  • Gerichtsstand der Niederlassung § 87 JN
  • Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw der Faktura § 88 JN
  • Gerichtsstand der Schadenszufügung § 92a JN
  • Gerichtsstand der Streitgenossenschaft § 93 JN
  • Gerichtsstand des Vermögens § 99 JN

 

Gerichtsstandsvereinbarungen

= Vereinbarungen der Zuständigkeit.

Parteien können sich nach § 104 (1) JN durch eine ausdrückliche (nicht bloß schlüssige!) Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte und/oder eine oder mehrerer Gerichte namentlich angeführter Orte unterwerfen (prorogatio fori/ Prorogation). Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden, einen Formzwang gibt es nicht.

Abs 2 normiert ein Bestimmtheitserfordernis, das bedeutet, die Vereinbarung muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten.

IZw bildet eine Gerichtsstandsvereinbarung nur einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand für den Kläger.

Vereinbarungen über die internationale und über die örtliche Zuständigkeit sind grds zulässig, es sei denn, es liegt ein internationaler oder ein nationaler (örtlicher) Zwangsgerichtsstand vor. Negative Gerichtsstandsvereinbarungen (Derogationen) sind möglich, sofern nicht alle Gerichte für unzuständig erklärt werden.

Sachliche Zuständigkeit kann grds nicht geändert werden. Ausnahme: bei Wertzuständigkeit kann von einem Gerichtshof zu einem BG prorogiert werden.

Zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit kann prorogiert werden, in Arbeits- und Sozialrechtssachen darf die Zuständigkeit nicht geändert werden.

Prorogable Unzuständigkeit, wenn ein unzuständiges Gericht durch eine Parteienvereinbarung zuständig gemacht wird. Ist eine Zuständigkeitsvereinbarung ausgeschlossen, liegt eine unprorogable Unzuständigkeit vor.

Die funktionelle Zuständigkeit kann nicht geändert werden.

 

Nach Art 25 EuGVVO neu (Art 23 EuGVVO) können die Parteien für eine bereits entstandene oder für eine künftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehende Rechtsstreitigkeit eine Vereinbarung über die internationale und/oder örtliche Zuständigkeit treffen.

Voraussetzung nach Art 23 EuGVVO:

  • mindestens eine Partei muss ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und
  • ein Gericht/ die Gerichte eines Mitgliedstaates müssen als zuständig vereinbart werden

 

Voraussetzungen nach Art 25 EuGVVO neu:

  • die Parteien können unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbaren, dass ein Mitgliedsstaat entscheiden soll
  • diese Gericht ist zuständig, es sei denn, die Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates ist materiell nichtig

 

Formvorschriften:

  • schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen
  • in einer Form welche den Gepflogenheiten entspricht
  • in einer Form die einem Handelsbrauch entspricht

Es wird zwischen allgemeinem Gerichtsstand (§§ 65 bis 75 JN) und besonderen Gerichtsständen (§§ 76 bis 104 JN) unterschieden. Der allgemeine kommt immer dann (subsidiär) zur Anwendung, wenn kein besonderer greift. Die besonderen Gerichtsstände unterteilen sich in: Wahlgerichtsstände (§§ 86a bis 104 JN), ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76 bis 84 JN) und Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b JN; § 14 KSchG; § 9 ASGG).

Ferner kann noch zwischen persönlichem und sachlichem Gerichtsstand unterschieden werden.

  1. Dem gleichnamigem Sohn wird Klage zugestellt. Parteienstellung?

Er hat keine Parteienstellung, denn er ist ja nicht gemeint. Wenn er die Klage zugestellt bekommt ist die Zustellung grundsätzlich unwirksam, es werden auch keine Rechtsfolgen ausgelöst oder Fristen. Die fehlerhafte Zustellung kann heilen wenn die Klage doch noch dem Vater übergeben wird und somit in seine Zustellsphäre kommt. Allerdings ist das dem Gericht sofort anzuzeigen.

Parteistellung ist ja im Wesentlichen in der Klage durch die Bezeichnung gegeben, also der Kläger und der Beklagte wird so bezeichnet, ob der Anspruch wirklich zusteht lässt sich erst im Laufe des Verfahrens feststellen.

Hätte der Sohn also Parteistellung und kommt zur Verhandlung dann würde man spätestens da erkennen, dass es die falsche Person ist.

Berichtigung der Parteienbezeichnung: es ist also nicht nur die Bezeichnung maßgeblich sondern der gesamte Inhalt der Klage, kann man daraus eindeutig erkennen, dass eine andere Person gemeint ist, kann in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen die Parteibezeichnung berichtigt werden (§ 235 Abs 5 ZPO). Die Berichtigung führt aber immer nur zur Richtigstellung der Bezeichnung, darf aber nicht dazu führen, dass ein anderes Rechtssubjekt als neue Partei an die Stelle des bisherigen tritt. Dies ist also wohl nicht anzuwenden.

Es wäre also am besten wenn der Sohn die Klage seinem Vater geben würde, oder er sich selbst am Verfahren beteiligt und dort seine mangelnde Parteistellung kundtut denn so kann er eine Abweisung der Klage erreichen. In der Lehre wird vertreten, dass das Gericht den in Wahrheit nicht gemeinten Beklagten aus dem Verfahren mit Beschluss entlassen kann. (Identitätsstreit)

  1. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgelagert

Sukzessive Kompetenz: hier ist ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorgelagert, erst dann werden die Gerichte angerufen.

Es bedeutet, dass nach der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die mit Bescheid entscheiden, das Gericht angerufen werden kann, wenn mit der Anrufung des Gerichts der verwaltungsbehördliche Bescheid ex lege außer Kraft tritt.

Beispiele: Bescheidklage und Säumnisklage

Weisungen von Organen der Verwaltungsbehörde an die Gerichte sind unzulässig.

Zu den Sozialrechtssachen kann man noch sagen, dass hier regelmäßig ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorgelagert ist. Das Gericht wird also erst tätig wenn der Versicherungsträger schon mit Bescheid entschieden hat. (Bescheidklage) oder er mit der bescheidmäßigen Erledigung der Sache säumig ist. (Säumnisklage)

Es handelt sich hier um eine 4 Wochen Frist, prozessuale Frist, Wiedereinsetzung ist möglich. Bei PV-Sachen 3 Monate

  1. Unterlassungsexekution

Es kann sein, dass es einen Prozess gegeben hat mit einer Unterlassungsklage und der Obsiegende hat einen Titel auf Unterlassung gegen die andere Partei. Trotzdem verstößt die andere Partei gegen den Titel und handelt ihm zu wider. Nun kann der Gläubiger Unterlassungsexekution führen indem er bescheinigt, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist und bei weiterem Zuwiderhandeln auf Antrag zunächst Geldstrafen und in jedem weiteren Antrag Geldstrafen oder Beugehaft verhängt werden kann.

Zusätzlich kann der betreibenden Gläubiger den vorigen Zustandes auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wiederherstellen lassen falls durch das Verhalten des Verpflichteten Veränderungen herbeigeführt wurden (§ 356 EO).

Auch wenn nicht er selbst zuwiderhandelt sondern zB seine Angestellten, dann haftet er trotzdem dafür, da sie ihm zugerechnet werden und der Titel gegen ihn erwirkt wurde. Hier kann man auch vom Verstoß gegen eine positive Handlungspflicht reden, da er Aufklärungs- und Hinderungspflichten nicht nachgekommen ist.

Der Gläubiger hat in seinem Exekutionsantrag und in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten, dass ein Zuwiderhandeln geschehen ist und eine Bestrafung zu beantragen.

- Die Bewilligung der Exekution ist dem Verpflichteten zuzustellen damit er das Verhalten einstellen kann (§ 358 EO)

- Geldstrafe darf € 100.000 nicht übersteigen und die Haft je Antrag 2 Monate und insgesamt 1 Jahr nicht übersteigen

- den Verpflichteten muss ein Verschulden treffen, Unmögliches kann nicht erzwungen werden. Es geht nicht um die Bestrafung des Verpflichteten, sondern um die Erzwingung des titelgemäßen Verhaltens

- der Verpflichtete kann sich mit Impugnationsklage wehren wenn ihn kein Verschulden trifft/ er hat den behaupteten Verstoß nicht begangen und mit Widerspruch kann er gegen die Höhe der Strafe vorgehen

  1. welche Prinzipien leiten die EO

Dispostitionsmaxime :Die Gläubigerin bestimmt mit dem Exekutionsantrag Umfang, Art, Mittel und Objekt der Exekution. Im weiteren Verfahren gilt dann die Offizialmaxime, dh das Gericht führt ohne Anträge das Verfahren fort. Teilweise sind dennoch Mitwirkungshandlungen erforderlich, sonst kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden. (zB Stellen eines LKW zur Räumung)

Rangprinzip = Prioritätsprinzip: Gläubiger werden dem Rang nach vollständig befriedigt. Für den Rang ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs relevant.

Deckungsprinzip: vom Vermögen der Verpflichteten wird nur soviel der Exekution unterworfen bis die Forderung befriedigt ist. Bei parallelen Anträgen sind nur so viele zu genehmigen wie zur Befriedigung nötig sind.

Spezialexekution: Gegenstand des Exekutionsverfahrens sind immer nur einzelne, individualisierte Vermögensstücke. Die Exekution wird nur zugunsten der Gläubigerin geführt, die sie beantragt hat.

Einheit des Verwertungsverfahrens: mehrere Verwertungsverfahren auf das gleiche Exekutionsobjekt sind unzulässig. Sie sind zusammenzuziehen. Die spätere Gläubigerin muss das Verfahren in dem Stadium annehmen, in dem es gerade ist. Führende und beigetretene Gläubigerinnen bilden eine aktive Vollstreckungsgenossenschaft.

Schuldnerschutz: manifestiert sich im Verbot der Überdeckung, der Verschleuderungsgrenze (=Mindestgebot), der Unpfändbarkeit mancher beweglicher Sachen und in der beschränkten Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens sowie dem Kostendeckungsprinzip. Ziel des Verfahrens ist stets die Befriedigung der Gläubigerin, nie die Existenzvernichtung/ Bestrafung der Schuldnerin.

Einseitigkeit des Verfahrens: das Gericht entscheidet allein auf Basis der Anträge der betreibenden Partei. In der EO gibt es aber auch einige Rechtsbehelfe, mit denen die Verpflichtete sich wehren kann.

Raschheit des Verfahrens Subsidiarität der ZPO

  1. Verfahren in der EO

Das Exekutionsverfahren gliedert sich in Bewilligungsverfahren und Vollzugsverfahren. Das Bewilligungsverfahren beginnt mit dem Exekutionsantrag der betreibenden Gläubigerin und endet mit der Exekutionsbewilligung. Das Vollzugsverfahren beginnt mit dem Vollzugsersuchen (je nach Anspruch unterteilbar in Auffindungsverfahren, Zugriffsverfahren, Verwertungsverfahren und Verteilungsverfahren).

Mündliche Verhandlungen finden nur in ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen statt (Erledigung der Verwaltungsrechnung, Verteilung des Meistbots bei Zwangsversteigerungen, Verteilung der Ertragsüberschüsse bei Zwangsverwaltung, Widerspruch gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung, Übernahmsantrag bei Fahrnisexekution,...) Dieser Verhandlungen sind nur parteiöffentlich, nicht volksöffentlich (nur bei Versteigerung volksöffentlich). Einvernahmen können auch schriftlich erfolgen. Fehlende Stellungnahme/ Erscheinen wird als Zustimmung gewertet.

Im Exekutionsverfahren stehen sich betreibende Partei und verpflichtete Partei gegenüber. Dritte Betroffene werden Beteiligte genannt, die genau definierte Rechte haben. Eine Änderung in der Person ist durch eine qualifizierte Urkunde nachzuweisen, wenn sie vor dem Verfahren eintritt. Währenddessen ist ein Gläubigerinnenwechsel möglich. Bei Schuldnerinnenwechsel ist die Exekution über Einwendung einzustellen.

Ist die qualifizierte Urkunde nach § 9 EO nicht möglich, hat die Betreibende die Möglichkeit zur Titelergänzungsklage (Purifikationsklage) nach § 10 EO, bei der der Vollstreckungsanspruch in einem eigenen Verfahren festgestellt wird (Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen).

Tod der Gläubigerin hat auf das laufende Verfahren keinen Einfluss. Beim Tod der Verpflichteten ist die Exekution gegen den Nachlass zu führen.

Im erstinstanzlichen Exekutionsverfahren gibt es keinen Anwältinnenzwang, im Rechtsmittelverfahren dann schon. Bei Oppositionsklage und Impugnationsklage über € 5.000,- besteht relative Anwältinnenpflicht. Für eine Vertretung im Exekutionsverfahren ist eine gesonderte Vollmacht nötig, Verfahrenshilfe ist möglich.

 

Was ist die Masse in der IO?

In die Insolvenzmasse fällt das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen, das dem Schuldner
zur Zeit der Insolvenzeröfnnung gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt
Nicht teil der Insovenzmasse ist das sog insolvenzfreie Vermögen:
unpfändbare Fahrnisse
Forderungen des Schuldners, soweit sie gesetzlichen Pfändungsschutz genießen
Unpfändbare Forderungen stehen zur Gänze dem Schuldner zu. Das insolvenzfreie Vermögen
kann sich im Zuge des Verfahrens vermehren
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter, möglichst mit
Beiziehung des Schuldners ein Inventar zu errichten
Für die Schätzung ist ein Sachverständiger beizuziehen
Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle erforderlichen Informationen zu erteilen, insb hat
er ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen (er hat die Richtigkeit der Angaben zu
unterschreiben, falsche Angaben sind strafbar)
Wenn Dritte Personen massezugehörige Gegenstände in Gewahrsame haben, müssen diese
dem Insolvenzverwalter sofort ab Kenntnis des Insolvenzverfahrens mitgeteilt werden

Sachverständigenbeweis – Kostentragung

Kostentragung

Der Sachverständige wird für seine Tätigkeit entlohnt, die Höhe richtet sich nach dem GebAG. Er hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Barauslagen, Zeitversäumnis und Mühewaltung. Über die Höhe entscheidet das Gericht mit Beschluss.

Dem Beweisführer ist idR der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlich auflaufenden Kosten aufzutragen (§ 365 ZPO, § 3 GEG). Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist das Verfahren auf Antrag ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortzusetzen.

Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nur hinsichtlich seine Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der aufgetragenen Vorschüsse € 4.000 (im BG-Verfahren € 2.000) übersteigt.

 

  1. Wie ist der Kostenersatz in der ZPO geregelt? Wie und bis wann kann ich die Kosten eines Verfahrens geltend machen? Wann muss das Gericht über die Kosten entscheiden?

Prozesskosten sind alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten.

Ersatz der Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendet wurden. Die Faustregel des Kostenersatzes ist: unterliegende Partei ersetzt der obsiegenden Partei die Kosten. Man unterscheidet zwischen Gerichtsgebühren (Pauschalbeträge), Parteienkosten und Vertretungskosten.

Die Gerichtsgebühren sind Pauschalbeträge, gs 1,2 % des Streitwertes, für Berufungs- und Revisionsverfahren gibt es eigene Pauschalbeträge, die Vertreterkosten berechnen sich nach dem RATG und NTG und die Parteienkosten sind Ersatz des Verdienstentganges und Reisekosten.

Kostentragung: es wird hier auf das Erfolgsprinzip abgestellt, der Obsiegende

bekommt die Kosten ersetzt. Wenn teilweise obsiegt wird dann wird es im Fall von 50 zu 50 gegeneinander aufgehoben und im Fall 30 zu 70 nach Relation berechnet.

Jede Partei hat eben Anspruch im Ausmaß des tatsächlichen Obsiegens.

- Kostenstrafe: wenn obsiegende Partei ein Vorbringen zu spät erstattet, dann muss sie die Kosten für die Verzögerung tragen.

- Kostenseparation: auf Antrag oder von Amts wegen können einer Partei die Kosten eines Verfahrensabschnittes auferlegt werden wenn sie dafür verantwortlich ist.

Wiedereinsetzungswerber trägt immer die Kosten selbst.

Hat der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben und erkennt das Begehren sofort an, dann bleibt der Kläger auf den Kosten sitzen. (Wichtig bei Exszindierungsklage)

- Kostenentscheidung:

Entschieden wird mit Beschluss und der wird ins Urteil aufgenommen, der Kostenersatz ist auch dem Gegner zuzustellen der innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung nehmen kann.

Die Vertreter haben sobald als möglich und spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Kostennoten vorzulegen, in dieser schlüsselt der Anwalt alle Kosten genau auf. Verspätetes Vorbringen geht zu Lasten der Partei. Später entstandene Kosten können noch bis 4 Wochen nach Schluss eingebracht werden.

  1. Welche Berufungsgründe kennen Sie?

siehe Frage 56.

Verfahrensmängel

(errores in procedendo)

à Verstöße gegen Prozessrecht

  • Nichtigkeit (schwerwiegendste Verfahrensfehler)
  • Sonstige Verfahrensmängel § 496 ZPO:
    à nur auf Antrag
  • nicht absolut

Mängel, der eine erschöpfende Erörterung und gründlich Beurteilung der Sache zu hindern geeignet ist.

Materielle Mängel

(errores in iudicando)

à Entscheidungsfehler

  • Unrichtige Tatsachenfeststellung (Fehler bei der Lösung der Tatfrage)
    à Aktenwidrigkeit
    à unrichtige rechtliche Beweiswürdigung
    à unrichtige Anwendung von Erfahrungssätze
  • Unrichtige rechtliche Beurteilung
    (Rechtsrüge gegen die rechtliche Subsumption des Erstgericht)

Berufungsbeschränkung § 501 ZPO

 

 

Was ist die Unmittelbarkeit des Verfahrens?

Die Unmittelbarkeit des Verfahrens ist einer der Grundsätze des zivilgerichtlichen Verfahrens
Unmittelbarkeit bedeutet, dass Entscheidungsgrundlage nur ist, was sich vor dem erkennenden
Gericht selbst abgespielt hat
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz erscheint in dreifacher Weise:
Sachliche Unmittelbarkeit bedeutet, dass Beweise in der Verhandlung unmittelbar vor dem
erkennenden Gericht aufzunehmen sind. Wird die sachliche Unmittelbarkeit verletzt liegt ein
wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Abweichungen von der sachlichen Unmittelbarkeit sind zB die mittelbare Beweisaufnahme
im Zuge des Beweissicherungsverfahrens, oder die Aufnahme von Beweisen, die bereits in
anderen Verfahren aufgenommen wurden
Persönliche Unmittelbarkeit bedeutet, dass der verhandelnde und erkennende Richter
identisch sein müssen. Bei einem Richterwechsel muss daher die Verhandlung neu
durchgeführt werden
Zeitliche Unmittelbarkeit garantiert die Kontinuität der Stoffsammlung sowie die Zeitnahe
Verwertung des gesammelten Prozesstoffes. So muss der Vorsitzende/Richter bei einer
späteren Tagsatzung an die Ergebnisse der letzten Tagsatzung anknüpfen, sowie das Urteil
nach Schluss der mündlichen Verhandlung aussprechen bzw. innerhalb von vier Wochen
schriftlich ausfertigen

  1. Teilrechtskraft

Wenn sich das RM mit dem die Entscheidung bekämpft wird nur auf einen Teil der Entscheidung bezieht, erwächst der andere Teil in Teilrechtskraft.

Oder wenn ein Teil schon früher spruchreif ist als der andere erwächst er in Teilrechtskraft wenn darüber schon ein Teilurteil gefällt werden kann.

Was ist die Oppositionsklage?

ob der Anspruch nach Eintritt des Neuerungsverbotes gilt, erloschen oder gehemmt ist
Es ist daher die Sache des Verpflichteten, seine Einwendungen gegen den Anspruch (nämlich
Anspuchsbefriedigung oder Anspruchsstundung) geltend zu machen
Die Funktion der Oppositionsklage ist nicht die einer Durchbrechung der Rechtskraft des
Exekutionstitels, sondern lediglich die Ermöglichung der Geltendmachung von Änderungen der
Sachlage, die nach Beendigung des Erkenntnisverfahrens eingetreten sind.
Hat es der Beklagte verabsäumt im Zuge des Erkenntnisverfahrens alles vorzubringen, was ihm
zugestanden wäre > kann dies später / im Exekutionverfahren nicht nachgeholt werden
Die hRsp vertritt die sog Kombinationstheorie, nach der die Oppositionsklage ein
Doppelbegehren enthält
der vollstreckbare Anspruch soll aufgehoben werden
Unzulässigerklärung jeglicher Exekution aus dem Titel
Wird der Oppositionsklage stattgegeben, kommt eine Exekution aufgrund dieses Titels entweder
gar nicht mehr in Frage bzw erst wenn der Hemmgrund weggefallen ist
Die Oppositionsklage kann auf Tatsachen gegründet werden, die den materiellen Anspruch
aufheben ( Erfüllung, Novation, Vergleich) oder hemmen (Stundung)
Die Tatsachen müssen jedenfalls nach dem Zeitpunkt entstanden sein, bis zu welchem der
Verpflichtete des Exekutionsverfahrens von diesen Tatsachen im vorangegangen Verfahren
Gebrauch hätte machen können. Es muss sich also um nova producta handeln
Nach Oberhammer ist eine nachträgliche Aufrechnung ein tauglicher Grund für eine
Oppositionsklage, da es sich bei der Aufrechnung lediglich um eine alternative Form der
Schuldbegleichung handelt, die nach Eintritt des Neuerungsverbotes eintritt

Im Verfahren ist der Verpflichtete der Kläger, der betreibende Gläubiger der Beklagte
Individuell zuständig ist das Gericht, vor dem die Exekution bewilligt wurde, eine abweichende
Parteienvereinbarung ist aber zulässig
Für die Oppositonsklage gilt die Eventualmaxime: Alle Einwendungen des Verpflichteten, die
bekannt sind, müssen bei Klagsbeantwortung geltend gemacht werden

  1. Schiedsvereinbarung

Durch Schiedsvereinbarung (§§ 594 ff ZPO) können Rechtssachen einem Schiedsgericht übertragen werden. Dieses ist schneller, billiger, vertraulicher und selbst gestaltbar sowie im Ausland leichter vollstreckbar. Schiedsvereinbarung ist die Vereinbarung alle oder einzelne Streits im Bezug auf ein Rechtsverhältnis welches besteht oder künftig entsteht einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Dies ist nach hM ein Prozessvertrag, der die Prozessfähigkeit der Betroffenen voraussetzt und schriftlich zu erfolgen hat. Es genügt auch eine Schiedsklausel im Vertrag. Ein Formmangel heilt bei rügeloser Einlassung.

Die Schiedsvereinbarung begründet einerseits die Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts, andererseits stellt die Streitanhängigkeit ein Prozesshindernis für das Verfahren vor staatlichen Gerichten dar (positive und negative Wirkung). Staatliche Gerichte werden allerdings dadurch nur prorogabel unzuständig.

Streitgegenstand kann nur sein, was per Vergleich regelbar ist, also vor allem vermögensrechtliche Angelegenheiten, nicht aber beispielsweise familienrechtliche Ansprüche.
Eine Schlichtungsklausel dient nur einem Vermittlungsversuch vor einem Rechtsstreit und begründet maximal einen zu rügenden Mangel der Klagbarkeit.

In einem Schiedsrichterinnenvertrag (Werkvertrag) werden Rechte und Pflichten festgehalten. Die Verfahren können innerhalb der Grenzen von fairem Verfahren und rechtlichem Gehör frei gestaltet werden. Ein Schiedsgericht besitzt keine Zwangsgewalt.
Der gefällte Schiedsspruch hat die gleichen Wirkungen wie ein gerichtliches Urteil und wird rechtskräftig und vollstreckbar, es stellt einen Exekutionstitel dar. Anfechtbar ist die Entscheidung idR nur mit einer Rechtsmittelklage (→ Aufhebungsklage) wenn schwerste Mängel (wie kein Schiedsvertrag, kein rechtliches Gehör, etc.) gegeben waren. Diese Klage ist binnen 3 Monaten ab Zustellung einzubringen und über sie ist ein ordentliches Zivilverfahren zu führen. Zuständig ist das Landesgericht das mit rechtsgestaltendem Urteil entscheidet.

  1. Räumungsexekution

Ist eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan alle Sachen und Personen zu entfernen und den Gläubiger in den Besitz dieser Sache zu bringen. Der Gläubiger ist zur Mithilfe aufgefordert, da die Räumung nur vollzogen wird wenn der Gläubiger die Mittel zum Transport und die Arbeitskräfte bereitstellt. Ist auch Übertragung des Eigentums geschuldet muss auch Exekution auf andere Vermögensrechte nämlich auf Einverleibung des Eigentums geführt werden. Die wegzuschaffenden Sachen sind dem Verpflichteten zu übergeben oder wenn er abwesend ist einer bevollmächtigten Person. Sonst sind sie gerichtlich zu hinterlegen oder anders zu verwahren. Wenn er die Kosten der Verwahrung nicht übernimmt sind die Sachen nach vorheriger Verständigung zu verwerten und der Erlös ist für den Verpflichteten zu hinterlegen.

  1. Was können Sie zum Begriff Schlüssigkeit sagen? Wo kommt er im Zivilprozess vor? Wer prüft die Schlüssigkeit? Wann wird sie geprüft? Was ist die Rechtsfolge von Unschlüssigkeit? Wann weist man eine Klage zurück?

Schlüssigkeit: es bedeutet, dass der angegebene Sachverhalt unter einen Tatbestand subsumiert werden kann und sich daraus eine Rechtsfolge ableitet die im Klagebegehren formuliert wird. Sie kommt bei der Einbringung der Klage vor. Jede Klage muss also auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden.

Das Gericht prüft die Schlüssigkeit von Amts wegen oder auf Einrede und muss die Klage nach einem erfolglosem Verbesserungsversuch mit Urteil abweisen.

zB kann man sich nicht darauf berufen, dass A reich ist und B arm, oder auf eine Rechnung, da diese keinen Verpflichtungsgrund darstellt.

  1. Wie läuft eine Fahrnisexekution ab? (grober Überblick)

Die Fahrnisexekution ist die Exekution auf körperliche Sachen und in den §§ 248 bis 289 EO geregelt, es handelt sich um eine Geldexekution in das bewegliche Vermögen. Geldexekution bedeutet, dass der Gläubiger nicht den Gegenstand will, sondern er seine Forderung die er gegenüber dem Verpflichteten hat durch den Erlös der gepfändeten Sache befriedigen will. Exekutionsobjekt sind bewegliche körperliche Sachen die der Verpflichtete in seiner Gewahrsame hat.

Im Antrag ist genau zu bezeichnen welches Mittel angewendet werden soll und wenn der Gläubiger weiß, dann auch der genau Ort, wo sich die Gegenstände befinden. Natürlich kann man das in der Praxis nie genau sagen, was der Verpflichtete in der Wohnung hat.

Das Gericht bewilligt die Exekution durch Pfändung und Verkauf der dort befindlichen Sachen und erteilt dem Gerichtsvollzieher einen Vollzugsauftrag. Die EO räumt dem Gerichtsvollzieher eine weitgehende Flexibilität hinsichtlich des Auffindungs- und Zugriffsverfahrens ein.

Um zu vermeiden, dass der Verpflichtete die wertvollen Sachen noch wo anders unterbringt ist er erst von der Pfändung zu verständigen wenn sie vorgenommen wird, es soll ein Überraschungseffekt erzielt werden. Dies gilt nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren, hier dürfen Vollzugshandlungen frühestens nach 14 Tage nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses vorgenommen werden.

 

Die Pfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, er sucht den Ort auf wo der Verpflichtete wohnt oder auch andere Orte die angegeben wurden wo sich Vermögen des Verpflichteten befinden könnte. Verschlossene Türen können aufgebrochen werden wenn der Gläubiger die Mittel zu Verfügung stellt sonst steht die Exekution still.

Die Pfändung wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher in der Gewahrsame des Verpflichteten befindliche Fahrnisse im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschreibt. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger das Pfändungspfandrecht, das ihm das Recht auf exekutive Befriedigung gibt.

 

Der Gerichtsvollzieher hat in einem Protokoll die Gegenstände zu verzeichnen und zu beschreiben. Bargeld ist dem Verpflichtete gleich abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher hat also Inkassofunktion, wenn er das Bargeld an sich nimmt und anschließend dem Gläubiger übergibt ist dieser Teil der Schuld getilgt.

Es ist nicht darauf Rücksicht zu nehmen ob dem Verpflichteten die Sachen auch wirklich gehören, der Dritte der zB Eigentümer ist muss sich mit der Exszindierungsklage wehren. Ist die Sache bei einem Dritten und weigert sich sie herauszugeben so kann sich der Gläubiger den Anspruch abtreten lassen und mit Drittschuldnerklage gegen den Dritten vorgehen. Greifen mehrere Gläubiger auf die Sache sind sie nach dem Prioritätsprinzip zu befriedigen.

Scheitert der Vollzugsversuch ist ein neuer Versuch nach 6 Monaten vorzunehmen oder auch schon früher wenn der Gläubiger bescheinigen kann, dass der Verpflichtete zu Vermögen gekommen ist.

Bleibt der Vollzug erfolglos muss der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis abgeben. Es hat strafrechtliche Folgen wenn er ein falsches Verzeichnis abgibt und er kann zwangsweise vorgeführt werden wenn er nicht unterschreiben will oder keines abgibt.

Gerichtsvollzieher hat die Sachen gegen einen Vorschuss des Gläubigers in Verwahrung zu nehmen oder sie können auch gerichtlich hinterlegt werden.

Verwertung erfolgt durch Versteigerung, zuerst wird geschätzt, dann der halbe Schätzwert festgelegt da dies das geringste Gebot bildet, Versteigerung findet min. 3 Wochen nach Pfändung statt und ist im Edikt bekannt zu machen.

Nach der Versteigerung findet die Verteilung statt, das ist die einfache Zuweisung wenn es nur um einen Gläubiger geht, haben sich mehrere beteiligt findet ein förmliches Verteilungsverfahren statt, da gibt es eine Rangordnung § 286 EO, eine allfällige hyperocha ist dem Verpflichteten zu überlassen.

 

  1. EO auch auf AußerStr-Titel anwendbar? welche Entscheidungen gibt überhaupt im AußStr? AußStr-Beschlüsse sind ja teilweise nicht wirklich zur Exekution geeignet (zb im Obsorgeverfahren oder Abstammungsverfahren). Wie löst das AußStrG dieses Problem? --> Zwangsmittel

Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse stellen Exekutionstitel nach der EO dar, soweit sie nach den geltenden Vorschriften vollstreckbar sind (§ 1 Z 6 EO). § 80 AußStrG ordnet an, dass Entscheidungen des Außerstreitverfahrens nach der Exekutionsordnung vollstreckbar sind.

Wichtiger Fall ist die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte. Die zwangsweise Durchsetzung ist gemäß § 110 (1) AußStrG dann möglich, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt (Z 1), eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde (Z 2) oder die Obsorge vom Standesbeamten bestimmt worden ist (Z 3).

Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, es kann die Entscheidung über die Obsorge auch durch angemessenen unmittelbaren Zwang vollziehen lassen (§ 110 Abs 2).

Verlangt es das Wohl des Minderjährigen, kann auch der Jugendwohlfahrtsträger um Unterstützung (zB vorläufige Betreuung) ersucht werden.

Unmittelbarer Zwang darf ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden, sie können die Polizei (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beiziehen).

 

§ 79 Abs 2 enthält einen Katalog der in Betracht kommenden Zwangsmittel: Geldstrafen, Beugehaft, zwangsweise Vorführung, Abnahme von Urkunden, Auskunftssache und anderen beweglichen Sachen, Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.

Im Obsorgeverfahren kann man das Kind abnehmen, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird.

 

Beschlüsse im Außerstreitverfahren:

Die Entscheidungen erfolgen in Form von Beschlüssen (§ 36 AußStrG):

  • Leistungsbeschluss enthält Leistungspflicht
  • Rechtsgestaltungsbeschluss
  • Feststellungsbeschluss stellt Rechtsverhältnisse fest.

Nach § 36 Abs 2 AußStrG sind auch Zwischenbeschlüsse über den Grund des Anspruchs und Teilbeschlüsse zulässig.

Weiters wird unterschieden zwischen Beschlüssen „über die Sache“ und sonstige Beschlüsse. Beschlüsse „über die Sache“ sind Beschlüsse mit welchem das Verfahren meritorisch (in der Sache) oder prozessual (insbesondere durch Zurückweisung) erledigt wird.

Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes zu entscheiden (es gibt keine starre Begrenzung wie in § 405 ZPO).

Beschlüsse erfolgen schriftlich, bei Anwesenheit zumindest einer Partei können sie auch mündlich verkündet werden. Sie sind schriftlich auszufertigen und zuzustellen.

  1. Gerichtsstandsvereinbarungen

= Vereinbarungen der Zuständigkeit.

Parteien können sich nach § 104 (1) JN durch eine ausdrückliche (nicht bloß schlüssige!) Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte und/oder eine oder mehrerer Gerichte namentlich angeführter Orte unterwerfen (prorogatio fori/ Prorogation). Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden, einen Formzwang gibt es nicht.

Abs 2 normiert ein Bestimmtheitserfordernis, das bedeutet, die Vereinbarung muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten.

IZw bildet eine Gerichtsstandsvereinbarung nur einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand für den Kläger.

Vereinbarungen über die internationale und über die örtliche Zuständigkeit sind grds zulässig, es sei denn, es liegt ein internationaler oder ein nationaler (örtlicher) Zwangsgerichtsstand vor. Negative Gerichtsstandsvereinbarungen (Derogationen) sind möglich, sofern nicht alle Gerichte für unzuständig erklärt werden.

Sachliche Zuständigkeit kann grds nicht geändert werden. Ausnahme: bei Wertzuständigkeit kann von einem Gerichtshof zu einem BG prorogiert werden.

Zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit kann prorogiert werden, in Arbeits- und Sozialrechtssachen darf die Zuständigkeit nicht geändert werden.

Prorogable Unzuständigkeit, wenn ein unzuständiges Gericht durch eine Parteienvereinbarung zuständig gemacht wird. Ist eine Zuständigkeitsvereinbarung ausgeschlossen, liegt eine unprorogable Unzuständigkeit vor.

Die funktionelle Zuständigkeit kann nicht geändert werden.

 

Nach Art 25 EuGVVO neu (Art 23 EuGVVO) können die Parteien für eine bereits entstandene oder für eine künftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehende Rechtsstreitigkeit eine Vereinbarung über die internationale und/oder örtliche Zuständigkeit treffen.

Voraussetzung nach Art 23 EuGVVO:

  • mindestens eine Partei muss ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und
  • ein Gericht/ die Gerichte eines Mitgliedstaates müssen als zuständig vereinbart werden

 

Voraussetzungen nach Art 25 EuGVVO neu:

  • die Parteien können unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbaren, dass ein Mitgliedsstaat entscheiden soll
  • diese Gericht ist zuständig, es sei denn, die Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates ist materiell nichtig

 

Formvorschriften:

  • schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen
  • in einer Form welche den Gepflogenheiten entspricht
  • in einer Form die einem Handelsbrauch entspricht

Es wird zwischen allgemeinem Gerichtsstand (§§ 65 bis 75 JN) und besonderen Gerichtsständen (§§ 76 bis 104 JN) unterschieden. Der allgemeine kommt immer dann (subsidiär) zur Anwendung, wenn kein besonderer greift. Die besonderen Gerichtsstände unterteilen sich in: Wahlgerichtsstände (§§ 86a bis 104 JN), ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76 bis 84 JN) und Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b JN; § 14 KSchG; § 9 ASGG).

Ferner kann noch zwischen persönlichem und sachlichem Gerichtsstand unterschieden werden.

  1. Doppelverbot

Dies kommt bei der Forderungsexekution im Exekutionsverfahren vor. Der Verpflichtete hat eine Forderung gegenüber dem Gläubiger oder einem Dritten. Diese Forderung wird durch das Doppelverbot gepfändet, man stellt dem Drittschuldner ein Zahlungsverbot zu, wonach er nicht mehr an den Schuldner leisten soll und an den Schuldner wird ein Verfügungsverbot (§ 294 Abs 1 EO) zugestellt wonach er nicht mehr über die Forderung verfügen kann. So ist zumindest sichergestellt, dass mit dieser Forderung nichts mehr passieren kann.

Nun hat der Gläubiger die Wahl, dass er sich die Forderung an Zahlungs statt (§ 316 EO) übertragen lässt oder zur Einziehung (§§ 308 ff EO). Da mit der Überweisung an Zahlungsstatt große Risiken verbunden sind wird in der Praxis die Überweisung zur Einziehung präferiert. Sie funktioniert so, dass der Gläubiger vom Drittschuldner die Leistung verlangen kann. Leistet der Drittschuldner, ist er somit von seiner Schuld gegenüber dem Verpflichteten befreit und auch gegenüber dem Gläubiger. Will er allerdings nicht leisten muss der Gläubiger eine Drittschuldnerklage gegen ihn anstrengen. Würde sich der Gläubiger den Anspruch an Zahlungs statt abtreten lassen, würde er das Risiko für die Einbringlichkeit tragen und hätte nur mehr GWL-Ansprüche gegen den Verpflichteten. Da er mit der Überweisung an Zahlungs statt als befriedigt anzusehen ist, ist damit die Forderungsexekution beendet.

  1. Neuerungsverbot im Außerstreitverfahren

Es handelt sich hier um eine Institution im Rechtsmittelverfahren. In der ZPO gibt es das Neuerungsverbot und im AußerstreitV die Neuerungserlaubnis.

Das Vorbringen von Neuerungen im Rekurs ist grds zulässig, sofern dadurch nicht in die Teilrechtskraft einer Entscheidung eingegriffen wird und sofern sich aus § 55 Abs 2 nichts anderes ergibt. Neuerungen müssen sich also auf denjenigen Teil des Beschlusses beziehen, der angefochten und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Es dürfen keine neuen Sachanträge gestellt werden, werden zulässige Neuerungen erbracht, ist das rechtliche Gehör der anderen Parteien durch eine Rekursbeantwortung zu gewährleisten.

Die Neuerungserlaubnis ist eingeschränkt, man unterscheidet zwischen nova producta und nova reperta.

Nova reperta: es sind Tatsachen die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon vorgelegen haben aber noch nicht vorgebracht wurden, diese sind nur insofern zu berücksichtigen als der Rechtsmittelwerber dartun kann, dass es sich beim verspäteten Vorbringen um eine entschuldbare Fehlleistung handelt oder dass sie der Partei unbekannt waren.

 

Nova producta: das sind Tatsachen die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorgelegen sind und erst nach der Beschlussfassung eingetreten sind. Sie können im Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil der Partei zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können.

 

Es kann also grundsätzlich ein neuer Antrag eingebracht werden, es soll der neue Antrag Vorrang haben und das Geltendmachen im Rekurs nur möglich sein, wenn es erhebliche Vorteile für die Partei hat. Das ist ein Unterschied zur ZPO, da hier nova producta niemals in einem RM geltend gemacht werden können sondern in einer neuen Klage geltend gemacht werden müssen. Wenn schon ein Exekutionsverfahren anhängig ist muss dies mittels Oppositionsklage oder Oppositionsantrag erfolgen.

Ohne wesentlichen Nachteil: dies ergibt sich nicht eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, aber zB wenn jemand zu einer laufenden Unterhaltszahlung verpflichtet wird und dann wird er arbeitslos.

 

Uneingeschränkt zulässig sind Neuerungen, die sich auf die Darlegung und Widerlegung der Rechtsmittelgründe oder auf amtswegig zu beachtenden Umstände beziehen. Ebenso können neue Beweismittel vorgebracht werden, die zwar erst entstanden sind, aber sich auf Tatsachen beziehen, die vor Beschlussfassung eingetreten sind.

 

Für den Revisionsrekurs besteht grds Neuerungsverbot, neue Tatsachen und Beweismittel können hier nur noch zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.

Nova producta können nach Abschluss des Rekursverfahrens jedenfalls in einem neuen Antrag geltend gemacht werden, bei nova reperta steht allenfalls ein Abänderungsantrag zur Verfügung.

  1. Außerstreitmaterien

Die Grundregel des § 1 Abs 2 bestimmt: Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist. Zuerst ist also zu prüfen, ob in einem Gesetzt auf das VaSt verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich um eine Angelegenheit der ZPO.

Die wichtigsten Außerstreitmaterien sind:

  • Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten: Abstammungsverfahren, Adoption, einvernehmliche Scheidung,...
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Beurkundungen
  • Grundbuchsverfahren
  • Firmenbuchverfahren
  • Unterbringung psychisch Kranker
  • Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen in Heimen
  • Todeserklärung
  • Streitigkeiten unter Miteigentümern
  • Erneuerungen und Berichtigungen von Grenzen
  • Enteignungsentscheidungen
  • Rückstellung von Kuturgütern
  • Einräumung eines Notweges
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kraftloserklärung von Urkunden
  • Kartellverfahren
  • wohnrechtliche Verfahren

Es besteht eine große Bandbreite an Außerstreitmaterien. Die Rsp hat in Fällen auch eine schlüssige Verweisung in das VaSt anerkannt. Damit ist gemeint, dass bei Privatrechtsmaterien auch ohne gesetzliche Anordnung aus verschiedenen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass eine Materie der außerstreitigen Gerichtsbarkeit vorliegt (zB gerichtliche Hinterlegung).

  1. unprorogable Zuständigkeit

Prorogabel: unzuständiges Gericht kann durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden

Unprorgabel: die Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn zB Zwangszuständigkeit vorliegt zB Ehestreitigkeiten, unbewegliches Gut, Bestandstreitigkeiten

 

  1. Exekution zur Sicherstellung

Ist anders als die oben genannten Exekutionen auch schon vor Rechtskraft des Titels möglich um einen noch nicht vollstreckbaren Anspruch vorläufig zu sichern. Es ist ein auf halbem Weg angehaltenes Vollstreckungsverfahren, da es über die Pfändung nicht hinausgeht. Nach Rechtskraft kann sie nahtlos in die Befriedigungsexekution übergehen.

Sicherstellungsexekution ist nur zugunsten einer Geldforderung zulässig. Sicherungstitel sind nur inländische Entscheidungen, die Gläubigerin muss ein besonderes Vollstreckungsinteresse (objektive Gefährdung) haben. Schuldhaftes Verhalten der Schuldnerin ist nicht nötig. Das Interesse besteht darin, dass die Eintreibung ohne Sicherungsexekution schwer oder unmöglich wäre, oder es Staaten betrifft, die LGVÜ/EuGVÜ nicht ratifiziert haben. Die Gefahrenbescheinigung kann mit einer Sicherheitsleistung ersetzt werden und ist in bestimmten Fällen gar nicht notwendig (bei Berufung gegen Anerkenntnisurteile, Widerspruch gegen Versäumungsurteile, Zahlungsauftrag,...). Der Titel selbst ist ebenfalls vorzulegen.

Sicherungsmittel sind Pfändung, bücherlicher Anmerkung, Zwangsverwaltung. Zuständig ist entweder das Prozess- oder das Exekutionsgericht. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist nicht anwendbar. Die Vollziehung hat zu unterbleiben, wenn die Geldforderung schon berechtigt war oder bereits sichergestellt ist. Gesetzte Handlungen sind dann aufzuheben und entstandene Kosten der Schuldnerin sind zu ersetzen.

 

  1. Öffentlichkeit

In der ZPO ist das Verfahren grundsätzlich volksöffentlich, das dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauen überhaupt in die Rechtstätigkeit.

Allerdings kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden wenn intime Familienverhältnisse offenbart und erläutert werden, oder auch auf Antrag der Parteien oder wenn es um Pflegebefohlene geht und es zu ihrem Wohl ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt.

Im Eheverfahren ist die Öffentlichkeit zB von vornherein ausgeschlossen.

Parteiöffentlichkeit: Parteien werden von den Gerichtshandlungen verständigt, zu Tagsatzungen geladen, von Prozesshandlungen des Gegners in Kenntnis gesetzt, sie können Einsicht in die Akten nehmen

Geheim: die Entscheidungsentwürfe, Schriftstücke m Disziplinarverfügungen usw.

Wird die Volksöffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar.

Wir die Parteiöffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen ist dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellt ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund dar.

  1. Verwertungs- und Verteilungsverfahren?

Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt durch den Insolvenzverwalter (§ 114 IO). Bei der Verwertung von Massevermögen kommt die freihändige Veräußerung oder die kridamäßige Versteigerung in Betracht. Der ersteren ist idR Vorrang zu geben.

Die freihändige Versteigerung ist die lukrativere Variante. Wenn das Unternehmen als Ganzes oder das Umlauf- und Anlagevermögen verwertet werden soll, so ist zwingend ein Gläubigerausschuss zu bestellen, der sich mit der Veräußerung (und auch Verpachtung) befasst. Zu beachten ist, dass die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes idR gewinnbringender ist, als die Zerschlagung und der Verkauf einzelner Aktiva. Bei der freihändigen Veräußerung von Liegenschaften sind die Vorkehrungen nach § 117 IO einzuhalten: Genehmigung durch Gläubigerausschuss, wenn keiner bestellt wurde, durch das Insolvenzgericht, vorherige öffentliche Bekanntmachung.

Masseunterworfene Gegenstände, die mit einem Pfandrecht belastet sind, kann jeder Insolvenzverwalter jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen (§ 120 Abs 1 IO). Die freihändige Veräußerung ist aber auch ohne Einlösung der Absonderungsrechte zulässig. Der Verwalter muss die Absonderungsberechtigten verständigen, sie können der beabsichtigten Verwertung innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Der Widerspruch ist wirksam, wen ein Absonderer glaubhaft machen kann, dass für ihn die gerichtliche Veräußerung erheblich vorteilhafter wäre. Bleibt der Widerspruch erfolglos, wird die Veräußerung durchgeführt und die Lastenfreistellung (Löschung der Pfandrechte) auch ohne Zustimmung der Absonderungsberechtigten vorgenommen.

Der Verkaufserlös bildet eine Sondermasse. Zuerst sind die Kosten der besonderen Verwaltung sowie die Verwertungs- und Verteilungskosten zu berichtigen, danach die Pfand- und sonstigen Absonderungsrechte.

 

Eine kridamäßige Versteigerung findet nur auf Antrag des Insolvenzverwalters und durch Beschluss des Insolvenzgerichts statt. Sie ist der Ausnahmefall und darf nur bewilligt werden, wenn ihr größere Erfolgsaussichten beigemessen werden oder eine freihändige Versteigerung erfolgslos versucht wurde. Sie wird vom Insolvenzgericht bewilligt und vom Exekutionsgericht vollzogen, die Bestimmungen der EO sind sinngemäß anzuwenden.

  • Der Insolvenzverwalter hat die Stellung eines betreibenden Gläubigers, der Schuldner ist verpflichtete Partei
  • Die 6 Monatsfrist des 200 Z 3 EO ist nicht anwendbar
  • Kostenersatz des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 82d IO (Veräußerung einer Sondermasse).

Die Verteilung des Erlöses obliegt dem Exekutionsgericht. Vorrangig werden Sondermassekosten und Absonderungsrechte abgedeckt, ein verbleibender Überling fließt in die allgemeine Insolvenzmasse.

 

Der Gläubigerausschuss kann Forderungen, deren Eintreibung keine Erfolg verspricht, und Sachen von unbedeutendem Wert aus der Insolvenzmasse ausscheiden und dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen. Ein solcher Beschluss bedarf der gerichtlichen Genehmigung (§ 119 Abs 5 IO).

  1. Wie kann man herausfinden wie viel jemand verdient?

Das ist wichtig im Außerstreitverfahren. Hier besteht zB in Unterhaltsstreitigkeiten eine Auskunftspflicht für denjenigen Elternteil auf dessen Vermögen es ankommt. Leistet er dieser Pflicht nicht Folge kann man beim Hauptverband für Sozialversicherungsträger nachfragen. Dort kann man herausfinden ob die Person in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ob sie Pensionsbezüge erhält usw.

Im Notfall kann man auch direkt beim Arbeitgeber nachfragen falls man schon weiß wo das Beschäftigungsverhältnis besteht, oder auch beim Finanzamt kann man Auskunft bekommen.

 

  1. Schuldnerschutz im Exekutionsrecht? Welche kennen sie?

Es gilt das schutzwürdige Interesse des Verpflichteten an der Verhinderung einer unverhältnismäßigen oder gar existenzbedrohenden Vollstreckung zu berücksichtigen.

  • Kostendeckungsprinzip (§ 39 Abs 1 Z 8 EO): ist nicht zu erwarten, dass die Exekution einen Betrag einbringen wird, der die Kosten der Exekution übersteigt so ist sie einzustellen, es soll ja der Befriedigung des Gläubigers dienen und nicht der Bestrafung des Verpflichteten
  • Einschränkung der Exekution (§ 27 Abs 1 EO): sie darf nicht in weiterem Umfang vollzogen werde, als es zur Befriedigung des Gläubigers (Verwirklichung des vollstreckbaren Anspruchs) dient
  • Unpfändbare Freibeträge: Existenzminimum §§ 290 f EO
  • Unpfändbare Gegenstände: §§ 250, 251 EO Sachen die der Verpflichtete zur Deckung seiner existenziellen Grundbedürfnisse braucht (etwa Kleidung, Möbel, Haushaltsgegenstände) oder Sachen zu denen eine emotionale Bindung besteht (wie Haustiere, Eheringe)
  • Verschleuderungsgrenze: grundsätzlich der halbe Schätzwert
  • Gericht kann längere als gesetzliche Räumungsfrist bei Delogierung einräumen wenn dem Mieter Obdachlosigkeit droht
  1. kann Prozessgericht Kurator bestellen (welches Gesetz)?

JA, das BG auf jeden Fall, das ist in § 112 JN normiert und in der ZPO an verschiedenen Stellen

Auch im AußStrV gibt es eine Kuratorenbestellung, zur Vertretungsvorsorge oder als Zwangsmaßnahme wenn Partei säumig ist.

  1. Kind und Mutter wollen Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen, sie wissen aber nicht wie viel er verdient. Muss das Begehren bestimmt sein?

Ein Unterhaltsverfahren ist nur auf Antrag einzuleiten, für diesen gelten die Bestimmtheitserfordernisse des § 9 Abs 2 und 3 AußStrG, wird ausschließlich eine Geldsumme begehrt muss der geforderte Betrag demnach erst (auf gerichtliche Aufforderung) beziffert werden, wenn die Verfahrensergebnisse die ziffernmäßige Angabe zulassen. Wurde nach Verstreichen der Frist der geforderte Betraf nicht beziffert, so ist der Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.

§ 9 Abs 1 AußStrG: Wird ein Antrag bestellt muss dieser kein bestimmtes Begehren enthalte, aber hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.

 

Bei Unterhaltsforderungen gibt es allerdings noch eine Besonderheit, und zwar gibt es hier eine Auskunftspflicht von Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch von Belang ist haben dem Gericht oder Jugendamt als gesetzlichem Vertreter eines Minderjährigen darüber Auskunft zu geben.

Der Vater ist also verpflichtet über seine Einkommenslage Auskunft zu erteilen. Weigert er sich kann man beim Dienstgeber um Auskunft ersuchen. Auskunftspflichtig sind auch das AMS, die Sozialversicherungsträger und unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzämter.

Bei grob schuldhafter Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der Auskunftspflichtige nach billigem Ermessen der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichtet werden (§ 103 AußStrG).

Sobald die Informationen über das Einkommen vorliegen kann und muss das Begehren konkretisiert werden. Im Unterhaltsverfahren zwischen Eltern und ihren Kindern herrscht ab einem Streitwert von € 5.000 relative Anwaltspflicht.

  1. Zuhörer stört ständig – was tun als Richter?

Der Richter hat im Zuge der Prozessleitung dafür zu sorgen, dass Verfahren ungestört abgehandelt werden kann. Im Rahmen der Sitzungspolizei stehen ihm Ermahnungen, Entfernung von Personen und die Verhängung von Ordnungsstrafen (Geldstrafe oder Haft) zur Verfügung (§§ 197 bis 203 ZPO). Er kann jemandem das Wort entziehen oder Personen, welche die Verhandlung stören vom Gerichtssaal entfernen lassen.

Er kann auch der Partei oder dem Anwalt das Wort entziehen. Die Partei kann auch entfernt werde, das kann er allerdings beim Anwalt nicht machen. Der wird bei der Disziplinarbehörde angezeigt (§ 200 ZPO).

  1. österreichisches und europäisches Mahnverfahren

Österreichisches Mahnverfahren:

Bei Klagen die ausschließlich die Zahlung eines € 75.000 nicht übersteigenden Geldbetrags begehren kommt es zur Durchführung eines zwingend vorgesehenem schriftlichen Mahnverfahren.

Das österreichische Mahnverfahren ist obligatorisch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO ist ein Zahlungsbefehl zu erlassen, dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu (anders im europäischen Mahnverfahren, dieses findet nur auf Antrag statt).

Nicht erlassen werden darf ein Zahlungsbefehl, wenn

  • der geforderte Geldbetrag € 75.000 übersteigt
  • die Leistung nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet
  • ein Wechselzahlungsauftrag zu erlassen ist
  • die Klage zurückzuweisen ist
  • die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, unbegründet oder von einer Gegenleistung abhängig ist
  • der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist
  • der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat (EU-Ausland à europäisches Mahnverfahren)
  • die Klage unschlüssig ist.

Die Prüfung hat nur anhand der Klagsangaben zu erfolgen, wird vermutet dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so sind weitere Bescheinigungsmittel beizubringen. Hat die Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlassung eines Zahlungsbefehls erschlichen oder versucht zu erschleichen, so hat das Gericht eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl. Es handelt sich um einen Beschluss, in diesem dem Beklagten aufgetragen wird, binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und Kosten zu bezahlen oder gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Der Zahlungsbefehl kann mit Einspruch bekämpft werde, erhebt der Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Im Gerichtshofverfahren ist der Einspruch schriftlich einzubringen und muss den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen und unterliegt der Anwaltspflicht.

Durch die rechtzeitige Einspruchserhebung tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es ist ein ordentliches Verfahren nach §§ 257 ff ZPO einzuleiten. Wird der Einspruch zurückgenommen, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Besonderheiten im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (§ 448 ZPO):

  • keine Anwaltspflicht
  • Einspruch bedarf keiner Begründung
  • schriftliche Einsprüche können in einfacher Ausfertigung überreicht werden
  • nichtanwaltlich vertretene Beklagte können Einsprüche auch mündlich zu Protokoll geben
  • ist der Einspruch begründet, ist dem Kläger eine Ausfertigung des Schriftsatzes zuzustellen.

Europäisches Mahnverfahren

Ist ein fakultatives Verfahren und tritt neben innerstaatliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten. Es ist durch Verwendung von Formblättern standardisiert. In Österreich zuständig ist das BG für Handelssachen Wien (§ 252 ZPO).

Es ist aus kompetenzrechtlichen Gründen auf grenzüberschreitende Rechtssachen beschränkt.

Zumindest eine Partei muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat außerhalb des Staates des angerufenen Gerichts haben (Art 3 EuMahnVO).

Das Verfahren ist nur für Geldforderungen vorgesehen, eine Wertgrenze gibt es nicht.

Die Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO, in Verbrauchersachen kann die Klage gegen Verbraucher aber nur im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingebracht werden (Art 6 EuMahnVO).

Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls muss nach Art 7 EuMahnVO enthalten:

  • Name und Anschrift der Parteien und ihrer Vertreter
  • Höhe der Forderung
  • Zinssatz
  • „Streitgegenstand“ einschließlich Beschreibung des Sachverhalts,
  • Bezeichnung der Beweise und
  • Gründe für die Zuständigkeit und den grenzüberschreitenden Charakter.

Die Möglichkeit der elektronischen Einbringung richtet sich nach dem nationalen Recht, eine Verbesserung ist möglich, soweit der Antrag nicht offenbar unbegründet ist.

Das Gericht prüft den Antrag und weist diesen entweder  zurück (bei Fehlen von Voraussetzungen oder offensichtlicher Unbegründetheit Art 11 EuMahnVO) oder erlässt einen europäischen Zahlungsbefehl (Art 12 EuMahnVO).

Er kann binnen 30 Tagen mit Einspruch bekämpft werden, in diesem Fall wird das Verfahren nach nationalen Bestimmungen fortgesetzt, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren ablehnt.

Wird kein Einspruch erhoben bestätigt das Gericht die Vollstreckbarkeit mittels Formblatt.

Es besteht weder für den Antrag noch für den Einspruch Anwaltspflicht (Art 24 EuMahnVO).

Die Überprüfung (Art 20 EuMahnVO) nach Ablauf der Einspruchsfrist ist nur möglich:

  • wenn die Zustellung nicht rechtzeitig erfolgte,
  • wenn die Unmöglichkeit der Einspruchserhebung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und den Antragsgegner kein Verschulden trifft
  • wenn der Zahlungsbefehl offenbar zu Unrecht erlassen wurde.

Liegt eine Voraussetzung vor ist der Zahlungsbefehl nach Art 20 Abs 3 EuMahnVO für nichtig zu erklären.

Ein europäischer Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken, eine Vollstreckbarerklärung ist nicht erforderlich. Die Aufschiebung der Exekution ist möglich, wenn eine Überprüfung nach Art 20 EuMahnVO beantragt wurde.

  1. Stufenklage in ZPO

Im streitigen Verfahren muss das Klagebegehren den gewünschten Urteilsspruch enthalten.

Die Klage muss bestimmt sein, daraus ergibt sich, dass bei Zahlungsklagen der geforderte Geldbetrag ziffernmäßig anzugeben ist und nicht etwa auf „angemessenes Schmerzengeld“ geklagt werden kann.

Eine Ausnahme bildet die Stufenklage nach Art 42 EGZPO. Es können auch Forderungen eingeklagt werden, deren genaue Höhe dem Kläger zunächst nicht bekannt ist, weil nur der Beklagte über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Die Stufenklage enthält ein zweistufiges Begehren:

  • Zunächst begehrt der Kläger auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe des Vermögens (Manifestationsklage) und
  • vorerst unbestimmt auf die Herausgabe des Vermögens oder Zahlung der Schulden.

Es wird zuerst über das Manifestationsbegehren entschieden, nach dessen Stattgebung ist das Zahlungs- bzw Herausgabebegehren zu präzisieren.

 

  1. Immobiliarexekution

Exekution auf das unbewegliche Vermögen = Liegenschaftsexekution.

Diese kann als

  • Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
  • Zwangsverwaltung oder
  • Zwangsversteigerung

erfolgen. 


Die 3 Methoden unterscheiden sich vorallem in ihrer Intensität. Die Pfandrechtsbegründung verschafft noch keine Befriedigung, die Zwangsverwaltung soll durch Nutzung befriedigen und die Versteigerung durch den Verwertungserlös befriedigen. Die Gläubigerin kann unter den 3 Mitteln frei wählen und auch kombinieren (außer Pfand und Versteigerung).

 

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§87-96 EO)

Pfand an Liegenschaft, Anteilen, Superädifikat oder Baurecht durch Einverleibung im Lastenblatt. Besteht aufgrund einer Privaturkunde bereits ein Pfandrecht erfolgt die zwangsweise Begründung durch eine Vollstreckbarkeitsanmerkung. Die Gläubigerin erhält keine direkte Befriedigung, aber kann direkt beim Exekutionsgericht um Verwaltung oder Versteigerung ansuchen (exekutives Befriedigungsrecht mit Sicherungsfunktion bzw Doppelnatur der Zwangshypothek). Die gesicherte Forderung ist im Lastenblatt als vollstreckbar zu bezeichnen. Bei nicht im Grundbuch erfassten Liegenschaften bedarf es der pfandweisen Beschreibung bei der die Gerichtsvollzieherin in einem Pfändungsprotokoll Kultur, Gattung, Ausmaß, Grenzen, Besitzerin und ev. Mitbesitzerinnen beschreibt und dem Gericht vorlegt.

Hindernisse für die Bewilligung oder Eintragung:

  • Belastungsverbot
  • Vereinbarte Gütergemeinschaft
  • Gemeinsames Wohnungseigentum
  • fideikommissarische Substitution

 

  1. Verfahren der IO

Seit dem IRÄG 2010 wurde die Zweigleisigkeit des Insolvenzverfahrens beseitigt, anstelle des früheren Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist nun ein einheitliches Verfahren getreten à das Insolvenzverfahren nach der IO.

Es wird je nach Ausgestaltung der Eingangsphase als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren bezeichnet.

Beim Sanierungsverfahren wird der Antrag auf Eröffnung vom Schuldner gestellt, dieser Antrag wird bereits mit einem zulässigen Sanierungsplan verbunden. Natürliche Personen die kein Unternehmen betreiben sind vom Sanierungsverfahren ausgeschlossen, für sie gibt es das Schuldenregulierungsverfahren, das einen Unterfall des Konkursverfahrens darstellt. Sie können aber sehr wohl alternativ zum Zahlungsplan einen Sanierungsplan vorlegen.

Das Sanierungsverfahren kann mit oder ohne Eigenverwaltung des Schuldners stattfinden. Im Fall der Eigenverwaltung bleibt er dispositionsbefugt und unterliegt der Überwachung des Sanierungsverwalters. Der Sanierungsplan muss eine Mindestquote von 30 Prozent aufweisen.

Wird das Verfahren nicht als Sanierungsverfahren eröffnet, ist es als Konkursverfahren zu bezeichnen. Der Insolvenzverwalter heißt hier Masseverwalter.

Sowohl Sanierungs- als auch Konkursverfahren sind nur Ausgestaltungen des einheitlichen Insolvenzverfahrens, dies zeigt sich darin, das bei Scheitern des Sanierungsplans das Sanierungsverfahren als Konkursverfahren fortzusetzen ist.

  1. Verhältnis Beschluss – Rekurs im AußStrG Wie in ZPO?

AußStrG: Rekurs ist das

- aufsteigende,

- aufschiebende,

- einseitig oder mehrseitig ausgestaltete RM

- gegen Beschlüsse des Gerichts erster Instanz.

Zulässigkeit des Rekurses nicht vom Erstgericht, sondern vom Rekursgericht zu beurteilen.

à Im AußStrV hemmt der Rekurs die RK und Vollstreckbarkeit!!!!!

In beiden Fällen ist der Rekurs beim Erstgericht einzubringen.

GRÜNDE: es gibt keine Gründe im Gesetz, es ist sogar ein leerer Rekurs verbesserungsfähig, wenn er nicht bewusst leer eingebracht wurde. Er muss kein bestimmtes Begehren enthalten solange klar erkennbar ist welche Entscheidung die Partei beantragt.

Bei Rekurs gegen Beschluss in der Sache oder die Kosten, ist jeder Partei eine Gleichschrift zuzustellen, denn alle Parteien und auch übergangene Parteien haben die Möglichkeit zur Rekursbeantwortung.

Erstgericht kann selbst stattgeben:

- selbstständig anfechtbare verfahrensleitende Beschlüsse

- Strafverfügung

- Zurückweisung eines RM

- oder über einen Beschluss mit dem über die Sache entschieden worden ist

Vorlage an Rekursgericht:

- nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder Verstreichen der Frist ist Akt vorzulegen

 

Verfahren vor Rekursgericht:

- rechtliches Gehör wenn Gericht von Feststellung des Erstgerichts abweichen will

- wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist muss auch rechtliches Gehör gewährt werden

- amtswegige Wahrnehmung von Verfahrensfehlern

Gericht muss über die Sache selbst entscheiden, gegebenenfalls nach Ergänzung

Aufhebung:

- Unzulässigkeit des RW

- Fehlen der inländischen GBK

- res iudicata

Aussprüche in Hinblick auf Revisionsrekurs: Bewertung- und Zulässigkeit

- ob € 30.000 überschritten oder nicht und ob ordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist

 

ZPO:

Devolutiv: es entscheidet das Rekursgericht, in gewissen Fällen kann das Erstgericht selbst entscheiden.

Aber Erstgericht entscheidet über Rechtzeitigkeit

Rekurs hemmt NICHT die VOLLSTRECKBARKEIT, aber nach Interessenabwägung kann es ihm zuerkannt werden.

Rekursfrist: 14 Tage außer gegen Endbeschlüsse und Aufhebungsbeschlüssen sind es 4 Wochen

Gründe: jedenfalls Nichtigkeitsgründe, alle Berufungsgründe, also Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung

- zweiseitig: Rekursbeantwortung 14 Tage außer gegen Endbeschlüsse und Aufhebungsbeschlüsse dann 4 Wochen

  1. Was beinhaltet ein Sanierungsplan?

Gemäß § 140 IO kann der Schuldner gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen. Nur der Schuldner ist antragslegitimiert, er muss im Antrag angeben, wie die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Ist der Antrag zulässig, kann das Gericht beschließen, dass die Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über den Plan sistiert wird.

Unzulässigkeitsgründe § 141 (2) IO:

  • wenn der Schuldner flüchtig ist
  • wenn er wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt wurde
  • wenn der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat
  • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt
  • wenn der Schuldner den Plan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn er zu Verschleppungszwecken dient
  • wenn die Erfüllung offensichtlich nicht möglich ist

Liegt einer dieser Gründe vor, ist der Sanierungsplan als unzulässig zurückzuweisen. § 142 IO enthält weiter Zurückweisungsgründe (über das Vermögen des Schuldners wurde in den letzten fünf Jahren bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet ua), diese sind aber fakultativ, das heißt dem Insolvenzgericht ist hier Ermessen eingeräumt.

 

Inhalt eines Sanierungsplans:

  • Den Gläubigern muss eine Quote von mindeste 20 % angeboten werden (= gesetzliche Mindestquote), diese ist binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen. Bei natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, kann diese Frist längstens auf fünf Jahre verlängert werden (§ 141 Abs 1 IO).
  • Die Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger dürfen vom Sanierungsplan nicht berührt werden (§ 149 Abs 1 IO). Forderungen die nur zum Teil durch die Absonderungsrechte gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsplan teil. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache, an der das Absonderungsrecht besteht, begrenzt.
  • Massegläubiger sind voll zu befriedigen (§ 150 Abs 1 IO).
  • Die Insolvenzgläubiger sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln, eine Zusage von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger ist unwirksam.

Bei inhaltlichen Verstößen gegen die Vorgaben des § 141 Abs 1 IO ist der Antrag zurückzuweisen.

  1. Was ist ein Vergleich? Wie wirkt ein außergerichtlicher Vergleich? Worüber können sich die Parteien Vergleichen? Wie bekämpfe ich einen bereits abgeschlossenen Vergleich?

Der Vergleich ist eine Parteienvereinbarung zur Streitbeilegung (§§ 204 ff ZPO). Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener Vertrag, durch den die Parteien einen Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Die dadurch bereinigten Streitfragen dürfen nicht mehr aufgeworfen werden (= Bereinigungswirkung).

Wirkungen des Vergleichs sind also:

  • Beendigungswirkung
  • Bereinigungswirkung
  • Vollstreckbarkeit
  • nicht Rechtskraft

In der Praxis wird meist eine Generalklausel aufgenommen, die besagt, dass sämtliche zwischen den Parteien strittige Ansprüche bereinigt und verglichen sind.

Im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Vergleich ist beiderseitiges Nachgeben nicht erforderlich, es genügt wenn eine Partei von ihrem Prozessstandpunkt abrückt. Es kann daher auch ein Anerkenntnis oder ein Verzicht in Form eines Prozessvergleichs gekleidet werden (Submissionsvergleich).

Durch den Vergleich wird das Verfahren beendet (wenn er den gesamten Streitgegenstand erledigt). Der Vergleich bildet, wenn er auf Leistung, Duldung oder Unterlassung lautet einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO).

Ein gerichtlicher Vergleich ist während des gesamten Verfahrens, also auch im Rechtsmittelverfahren zulässig.

Der prätorische Vergleich beim Bezirksgericht ist auch außergerichtlich, nämlich vor Verfahrensbeginn möglich. Wer eine Klage erheben will, ist berechtigt vor Einbringung beim Bezirksgericht des Wohnsitzes des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs dessen Ladung zu beantragen.

Weiters ist in der vorbereitenden Tagsatzung ausdrücklich ein Vergleichsversuch vorgesehen.

 

Der Vergleich kommt durch Parteieneinigung und durch Protokollierung durch das Gericht zustande. Es müssen neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen weitere Voraussetzungen für den Vergleich vorliegen:

  • der Gegenstand des Vergleichs muss überhaupt vergleichsfähig sein
  • dessen Inhalt darf nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen
  • der Vergleich muss ausreichend formuliert sein, sodass er den Erfordernissen der Bestimmtheit des Exekutionstitels entspricht.

Ausgeschlossen ist ein Vergleich etwa im Eheverfahren (§ 460 Z 9 ZPO).

In der Praxis werden Vergleiche unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Widerruf erhoben werden kann (bedingter Vergleich).

 

Der Vergleich ist eine doppelfunktionelle Prozesshandlung, nach der hA vom Doppeltatbestand ist zwischen prozessualer und materiell-rechtlicher Wirksamkeit zu unterscheiden. Nach der älteren Ansicht der Doppelnatur wäre der gerichtliche Vergleich nur gültig, wen die materiell-rechtlichen und die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Prozessrechtlichen Mängeln eines Vergleichs müssen durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden, da der Vergleich den Prozess nicht beendet hat. Materiell-rechtliche Mängel hingegen sind nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beseitigen und sind daher mit Klage in einem neuen Prozess geltend zu machen.

 

Die neuerliche Einklagung des aus dem Vergleich Geschuldeten ist strittig, eine Klage wird als zulässig aber nicht zweckmäßig angesehen. Der Kläger bekommt daher keine Kosten zu gesprochen, da es wesentlich einfacher wäre durch Exekutionsführung aus dem Vergleich das zugesprochene hereinzubringen.

Wird der ursprünglich eingeklagte und später verglichene Betrag neuerlich geltend gemacht, steht dem Beklagten die Einwendung zu, dass durch den Vergleich die ursprüngliche Forderung erloschen ist. Die Klage ist mit Urteil abzuweisen.

 

Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich schließen (§ 30 AußStrG), dieser hat die gleichen Wirkungen wie ein Vergleich im streitigen Verfahren (§ 204 ZPO) à Verfahrensbeendigung und ex lege Wirkung als Exekutionstitel.

  1. Anspruchsexekution

Exekution von verwertbaren dinglichen oder schuldrechtlichen Ausfolgungsansprüchen der Schuldnerin gegenüber Dritten. Die Gläubigerin will also Sachen der Schuldnerin pfänden, die sich in Gewahrsame nicht herausgabewilliger Dritter befinden. Die Pfändung erfolgt mittels Doppelverbots. Durch die Überweisung zur Einziehung hat die Drittschuldnerin die Sache an die Vollstreckerin herauszugeben. Im Falle einer Weigerung: Drittschuldnerinnenklage

  1. Aufgaben der IO

 

Befriedigung der Gläubiger und Sanierung des Schuldners

Wie verläuft ein Abschöpfungsverfahren? Was ist das genau?

Das Abschöpfungsverfahren steht allen natürlichen Personen (Unternehmern wie Nicht-Unternehmern) offen. Es ist die ultima ratio für Schuldner, die an den Hürden des Zahlungsplans scheitern. Grundgedanken: Einem redlichen und kooperativen Schuldner, der bereit ist, für einen Zeitraum von idR sieben Jahren jede zumutbare Beschäftigung auszuüben und sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zu überlassen, soll die Chance auf Entschuldung geboten werden, wenn die Gläubiger einem angemessenen Zahlungsplan die Zustimmung verweigern. Die Restschuldbefreiung am Ende ist nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig. Erforderlich ist, dass der Schuldner bestimmte Obliegenheiten beachtet und die Mindestquote erreicht wird.

Der Schuldner hat keine freie Wahl zwischen Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren. Er muss zuerst einen angemessenen Zahlungsplan anbieten. Erst wenn der Zahlungsplan die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, steht der Weg ins Abschöpfungsverfahren offen.

Über die Einleitung entscheidet das Insolvenzgericht, wenn ein Zahlungsplan nicht angenommen wurde, in derselben Tagsatzung. Einleitungshindernisse sind in § 201 IO taxativ umschrieben, diese sind nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wahrzunehmen.

Die wichtigsten sind:

  • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter gläubigerschädigender Delikte
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren
  • der Schuldner hat in den letzten drei Jahren unverhältnismäßige Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert
  • der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
  • innerhalb der letzten 20 Jahre wurde bereits ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet (à Wiederholungsverbot)

Außerdem müssen die Kosten des Abschöpfungsverfahrens voraussichtlich gedeckt sein, ansonsten ist die Einleitung von Amts wegen zu versagen.

 

Sinn ist es, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen und die Gläubiger für eine bestimmte Zeit am schuldnerischen Einkommen partizipieren zu lassen. Der Schuldner muss sein pfändbares Einkommen im Voraus an einen Treuhänder abtreten. Der Treuhänder hat das Geld anzulegen und am Ende jedes Kalenderjahres zu verteilen.

 

Gemäß § 210 Abs 1 Z 1 IO hat der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Fall der Arbeitslosigkeit hat er sich um einen angemessenen Erwerb zu bemühen und darf keine zumutbare Arbeit ablehnen. Auch berufsfremde Arbeiten, sowie Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten sind anzunehmen.

Der Schuldner muss Schenkungen und Erbschaften herausgeben, jeden Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel bekannt geben und er darf keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.

 

Obliegenheitsverletzungen sind nicht von Amts wegen aufzugreifen. Jeder Gläubiger kann die vorzeitige Einstellung beantragen, wenn der Schuldner seine Obliegenheit schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat. Bei Verstößen gegen § 210 Abs 1 Z 8 IO (Eingehen neuer Schulden ohne bezahlen zu können) kann die Einstellung auch ohne Beeinträchtigung beantragt werden.  Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung gestellt werden.

Das Verfahren ist von Amts wegen vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner unentschuldigt nicht zur gerichtlichen Einvernahme erscheint oder Auskünfte verweigert.

 

Während des Verfahrens ist der Schuldner durch eine Exekutionssperre abgeschirmt, diese wirkt nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, nicht zu Lasten allfälliger Neugläubiger.

 

In der Regel dauert das Verfahren sieben Jahre. Verkürzung ist möglich, wenn das Verfahren mindestens drei Jahre gedauert hat und die Gläubiger insgesamt eine Quote von mindestens 50 Prozent erhalten haben à Schuldner hat Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung.

Wenn nach Ablauf  der sieben Jahre mindestens 10 Prozent der Forderungen abgedeckt wurden, hat der Schuldner Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Wird die Mindestquote nicht erreicht, hängt die Erteilung der Restschuldbefreiung von einer Billigkeitsentscheidung des Richters ab. Möglich ist auch eine Verlängerung um drei Jahre.

 

Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt durch Gerichtsbeschluss, dieser wirkt gegen alle Gläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Mit Erteilung wandelt sich der nicht beglichene Teil in eine Naturalobligation.

Einige privilegierte Forderungen bestehen trotzdem weiterhin, zB Ansprüche aus einer vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung (Schmerzengeld aus vorsätzlicher Körperverletzung). Ebenso ausgenommen sind Forderungen die nur aufgrund des Verschuldens des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.

Nachträglicher Widerruf § 216 IO: Stellt sich nach Erteilung der Restschuldbefreiung heraus, dass der Schuldner Obliegenheiten verletzt hat und die Befriedigung der Schuldner damit beeinträchtigt hat, kann diese nachträglich widerrufen werden.

Voraussetzung: Antrag eines Insolvenzgläubigers innerhalb zwei Jahren ab rechtskräftiger Restschuldbefreiungserteilung.

Was ist ein Überbot?

Hinter der Zulassung des Überbots im Rahmen der Zwangsversteigerung steht das Bestreben,
im Interesse aller Beteiligten einen möglichst hohen Erlös für die Liegenschaft zu erzielen
Innerhalb von 14 Zagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung kann beim
Exekutionsgericht ein irreversibles Überbot angebracht werden, wenn:
das Meistbot 3/4 des Schätzwertes der Liegenschaft samt Zubehör nicht erreicht hat;
das Überbot das Meistbot um mind 1/4 übersteigt, wobei der Überbieter anzubieten hat, 1/4
des von ihm angebotenen Kaufpreises binnen 7 Tagen gerichtlich oder notariell als
Sicherstellung zu hinterlegen;
der Überbieter nicht vom Bieten ausgeschlossen ist und
sich bereit erklärt, die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu
erfüllen
Der ursprüngliche Ersteher ist von dem höchsten Überbot, für das eine Sicherheit hinterlegt
wurde, zu verständigen. Er hat innerhalb von drei Tagen Zeit dein Meistbot auf den Betrag des
Überbotes zu erhöhen
Mit Rechtskraft der gerichtlichen Überbotsannahme verliert die Versteigerung ihre Wirksamkeit;
das Gericht hat den Zuschlag von Amts wegen aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag
zu erteilen
§§ 195 EO

  1. Nach dem EuGH liegt nach der sog. Kernpunkttheorie Identität des Streitgegenstandes vor (für Streitanhängigkeit bedeutend), wenn eine andere Klage im Kern denselben Lebenssachverhalt und materiell-rechtliche Fragestellung enthält. Weshalb wird in der vorbereitenden Tagsatzung dann noch mal über den Streitgegenstand abgesprochen?

Der einem Urteil zukommende Rechtskraftumfang ist von allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. In Teilbereichen richtet sich der Streitgegenstandsbegriff nach der EuGVVO.

Art 29 EuGVVO normiert, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, muss das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis über die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts entschieden wurde. Ist das zuerst angerufene Gericht zuständig, so erklärt sich das später angerufene für unzuständig. Somit sieht die EuGVVO auf internationaler Ebene das Prozesshindernis des Streitanhängigkeit vor.

Der EuGH hat dazu einen autonomen Streitgegenstandsbegriff entwickelt: es liegt Rechtsanhängigkeit vor, wenn der Kernpunkt beider Streitigkeiten die Wirksamkeit eines Vertrages ist oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eine Haftung im Mittelpunkt beider Verfahren steht („Kernpunkttheorie“). Es ist entscheidend, ob die beiden Klagen denselben Lebenssachverhalt betreffen und dieselbe materiell-rechtliche Fragestellung ihren Kernpunkt bildet.

Beispielsweise besteht nach Ansicht des EuGH zwischen einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises und einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags Identität.

Dieses weite Verständnis haben sich zahlungsunwillige Schuldner mit sogenannten „Torpedo-Klagen“ zunutze gemacht. Der Schuldner erhebt in einem Land mit langer Verfahrensdauer (zB Italien) eine negative Feststellungsklage, dass er dem Gläubiger nichts schulde. Solang das Verfahren anhängig ist, kann der Gläubiger in keinem anderen Staat eine Leistungsklage erheben. Damit kann der Schuldner die Rechtsdurchsetzung des Gläubigers blockieren.

Durch die Neufassung der EuGVVO gibt es eine Änderung, wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben. Ruft der Gläubiger das vereinbarte Gericht an, hat das vom Schuldner zuvor angerufene Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des vereinbarten Gerichts abzuwarten (Art 31 Abs 2 EuGVVO).

  1. Welche verschieden Arten von Gläubigern gibt es?

Absonderungs- und Aussonderungsgläubiger, Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, nachrangige und ausgeschlossene Gläubiger

  1. Welche Grundsätze gibt es in der ZPO?

Verfahrensgrundsätze: man unterschiedet hier 2 Gruppen, zum einen die Grundsätze welche die Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Parteien regelt und die Grundsätze des fair trial.

Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Parteien:

- Dispositionsgrundsatz: die Parteien leiten das Verfahren durch Klage ein, sie bestimmen auch den Streitgegenstand

- Amtsbetrieb: das Verfahren ist vom Richter zu leiten, er hat die Tagsatzungen anzuberaumen, die Beweise aufzunehmen, Zustellungen, Ladungen

- Kooperationsgrundsatz: es gibt den Untersuchungsgrundsatz wonach das Gericht alles von Amts wegen zu ermitteln hat und den Verhandlungsgrundsatz wenn die Stoffsammlung den Parteien obliegt.

In Ö gibt es ein Mischsystem der beiden Grundsätze nämlich den Kooperationsgrundsatz: das Gericht hat von Amts wegen zu ermitteln, aber die Parteien trifft eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht und eine Prozessförderungspflicht

Fair Trial:

- Öffentlichkeit: grundsätzlich sind Verfahren öffentlich um die Rechtssicherheit dem Volk gegenüber zu gewähren, sie kann allerdings ausgeschlossen werden zB in Eheverfahren, oder wenn es den guten Sitten zuwiderläuft oder intime Familienangelegenheiten betroffen sind

Davon ist die Parteiöffentlichkeit zu unterscheiden: Parteien sind zu laden, sie können auch in die Akten Einsicht nehmen usw.

- Mündlichkeit: nur was mündlich vorgebracht wird ist zu berücksichtigen, außer bei der Klage, Klagebeantwortung und Rechtsmittel

- Unmittelbarkeit: der Richter der die Verhandlung führt soll auch der erkennende Richter sein, Beweise sind vom erkennenden Richter aufzunehmen,

- beiderseitig rechtliches Gehör: dies ist ein prozessuales Grundrecht, dass in jedem Prozess zumindest gewährt werden muss, wird es nicht wahrgenommen, ist die Partei selbst schuld, Überraschungsentscheidungen sollen vermieden werden

- Verfahrenskonzentration: es soll ein einfaches, rasches und billiges Verfahren sein, Dafür gibt es die Prozessförderungspflicht, Zurückweisung verspäteten Vorbringens und das Neuerungsverbot, man kann auch einen Fristsetzungsantrag stellen

 

Weitere Grundsätze:

- freie Beweiswürdigung: Gericht ist nicht an feste Beweisregeln gebunden aber es muss nachvollziehbar entscheiden

- Freiheit des Vorbringens: bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann neues Vorbringen erstattet werden

- Vorrang der Sachentscheidung

- Gleichheit der Parteien: Zweiparteiensystem, gleiche Rechte, gleiche RM, rechtliches Gehör

- Hilfeorientiertheit: Anleitungs- und Belehrungspflicht

  1. Masseforderungen (IO)

Gemäß § 47 (1) IO sind Masseforderungen Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser vorweg, also vor den Insolvenzgläubiger, zu befriedigen sind. Grund dafür ist, wenn die Masse nach der Insolvenzeröffnungen Leistungen in Anspruch nimmt, dann sollen dies auch zur Gänze bezahlt werden. Auch die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse verbundenen Kosten und die sonstigen Verfahrenskosten sind zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.

Die Masseforderungen sind in § 46 IO taxativ aufgezählt. Es handelt sich meist um Ansprüche die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden.

  • Kosten des Insolvenzverfahrens
  • Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse verbunden sind
  • alle die Masse betreffenden Steuern, Gebühren, Zölle, SV-Beiträge und andere öffentliche Abgabe, soweit der die Abgabepflicht auslösende SV nach der Insolvenzeröffnung war
  • Ansprüche der AN auf laufendes Entgelt für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung
  • Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, unter den besonderen Voraussetzungen Z 3a lit a und b
  • Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge die der Insolvenzverwalter eingegangen ist
  • Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
  • Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Insolvenzmasse
  • Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

 

Masseforderungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Verfahren zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen, sobald sie feststehen und fällig sind (§ 124 Abs 1 IO). Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

Geltendmachung nach § 124 Abs 3 IO: die Forderungen müssen nicht angemeldet werden, sie nehmen nicht am Prüfverfahren teil. Weigert sich der Insolvenzverwalter die Forderungen zu befriedigen, dann hat der Massegläubiger zwei Möglichkeiten seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

- Abhilfeantrag: Er meldet es dem Gericht und das prüft dann die Forderung und trägt dem Insolvenzverwalter die Zahlung auf, im Fall der Masseinsuffizienz ist der Antrag abzuweisen. Sind Tatfragen strittig ist auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen.

- Klage: man kann den Insolvenzverwalter klagen und das Leistungsurteil in die Masse vollstrecken, die Masseinsuffizienz schlägt dabei erst im Exekutionsverfahren durch, dort ist sie von Amts wegen wahrzunehmen (Vollstreckungssperre).

 

  1. Wie funktioniert der Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren?

Grundregel ist nach § 78 Abs 2 AußStrG der Gedanke, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen sind. Maßstab für den Erfolg ist, wieweit die Partei mit ihrer Rechtsverfolgung oder -verteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, erfolgreich war (= Erfolgsprinzip der Kontradiktorik). Soweit dies die Billigkeit erfordert, kann vom Erfolgsprinzip abgewichen werden.

Bei teilweisem Erfolg, sind mehrere Ansätze denkbar:

  • Der überwiegende Erfolgreiche hat Anspruch auf jene Kosten, die bei der Geltendmachung des Zugesprochenen entstanden wären, oder
  • man kann die Erfolgsquoten kompensieren und auf diese Weise die Erfolgsquote bilden, in deren Umfang der überwiegende Obsiegende Anspruch auf Kostenersatz auf Basis des geforderten hat (Quotenkompensation). OGH hat sich dieser Meinung angeschlossen.

 

Barauslagen unterfallen grundsätzlich der Grundregel, ergeben sich aus § 78 Abs 2 AußStrG keine Ersatzansprüche (weil der Kostenersatz ausgeschlossen wurde oder keine kontradiktorische Situation vorliegt) dann sind die Barauslagen den Parteien nach den Verhältnissen der Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit zu gleichen Teilen, aufzuerlegen.

Das Gericht hat in jedem die Sache erledigenden Beschluss über die Kosten abzusprechen, das Erstgericht kann sich dies bis zur Erledigung der Sache vorbehalten. Für die Verzeichnung der Kosten verweist § 78 Abs 4 AußStrG auf die Bestimmungen der ZPO. 

Sonderregeln gibt es nach § 129 AußStrG für die Sachwalterbestellung.

 

Kein Kostenersatz ist vorgesehen bei:

  • Abstammung minderjähriger Kinder (§ 83 Abs 4 AußStrG)
  • Adoption (§ 90 Abs 2 AußStrG)
  • Legitimation minderjähriger Kinder (§ 92 Abs 4 AußStrG)
  • Unterhalt minderjähriger Kinder (§ 101 Abs 2 AußStrG)
  • Entscheidung über die Obsorge und die persönlichen Kontakte (§ 107 Abs 5 AußStrG)
  • Vollstreckbarerklärung ausländischer Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen (§ 114 Abs 6 AußStrG)
  • Vermögensrechten Pflegebefohlener (§ 139 AußStrG).

Was passiert, wenn die Partei eines Zivilprozesses stirbt?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Zivilverfahren unterbrochen. Dabei ist zwischen
Unterbrechung ieS und einer Aussetzung zu unterscheiden
Die Unterbrechung ieS tritt ex lege ein, ohne dass es dafür eines richterlichen Beschlusses
bedürfte, wenn
eine Partei stirbt oder prozessunfähig wird bzw. bei Tod des Rechtsanwaltes im
Anwaltsprozess
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei in einem
vermögensrechtlichen Prozess
die Rechtspflege aufgrund von Kriegs- oder Elementarereignissen stillsteht
eine Verwaltungsbehörde augrund eines Kompetenzkonfliktes einen Antrag auf Entscheidung
beim VfGh einbringt
Eine Unterbrechung bewirkt einen vollständigen Stillstand des Verfahrens. Das bedeutet
Der Fristenlauf erlischt und beginnt nach der Fortsetzung des Verfahrens von neuem
Parteihandlungen sind bedeutunglos
Gerichtshandlungen sind unzulässig
Die Aufnahme (Fortsetzung) des Verfahrens erfolgt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
mittels Gerichtsbeschlusses

  1. Enteignungsentschädigung

Es ist ein Verfahren aus dem Außerstreitbereich. Die Entschädigung muss durch das öffentliche Interesse geboten sein und wir im Enteignungsbescheid festgelegt. Die Rechtsfolge der Enteignung liegt eben in der Entschädigung. Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ist die Höhe vom Gericht festzulegen.

Sachliche ZSK: Landesgericht

Örtliche ZSK: Gericht in dessen Sprengel die enteignete Sache liegt

Es entscheidet der Einzelrichter. Eine mündliche Verhandlung ist zwingend und ein bis zwei Sachverständige sind beizuziehen.

 

  1. Der Gerichtsvollzieher klopft um 4 Uhr morgens an der Tür und möchte eine Fahrnisexekution durchführen. Bislang war der betreffende an keinem Verfahren beteiligt der Gerichtsvollzieher hält ihm aber einen Rechtskräftigen Zahlungsbefehl / Versäumungsurteil vor die Nase. Was kann man dagegen tun?

Ich werde Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO erheben.

Diese ist ein Rechtsbehelf, den jeder erheben kann, der sich durch den Vorgang des Exekutionsvollzuges, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorganes oder durch die Verweigerung der Exekutionshandlung, für beschwert erachtet. Gegenstand der Beschwerde ist also nie der Richter oder der Rechtspfleger.

Sie richtet sich etwa gegen:

  • Pfändung beweglicher Sachen, die sich nicht in Gewahrsame des Verpflichteten befinden
  • Pfändung unter dem erforderlichen Maß wegen vermeintlicher Deckung
  • Delogierung ohne vorherige Verständigung des Verpflichteten
  • ungerechtfertigtes Innehalten
  • Erteilung des Zuschlages bei der Versteigerung aufgrund eines mangelhaften Versteigerungsverfahrens.

Die Beschwerde ist formfrei und binnen 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung einzubringen.

Die Entscheidung ergeht mit Beschluss. Ist die Beschwerde berechtigt und kann dem Mangel noch abgeholfen werden (zB bei der Pfändung) so ist der Zustand für den Dritten wiederherzustellen. Kann dem Mangel nicht (mehr) abgeholfen werden, so ist die Beschwerde abzuweisen (zB nach Beendigung der Exekution).

Kann über die Beschwerde nicht unverzüglich entschieden werden, so kann die Exekution auf Antrag gem § 42 Abs 1 Z 8 EO aufgeschoben werden.

Wer klagt wen bei der Exszindierungsklage?

Das gesetzliche Vollstreckungssystem nimmt in Kauf, dass Exekutionshandlungen in den
Rechtsbereich eines Dritten eingreifen — „abgeirrte Exekution"
Steht einem Dritten ein Recht an der in Exekution gezogenen Sache zu, das die Exekution
unzulässig macht, ist es seine Sache, sich zu wehren. „Widerspruch Dritter"
Der Dritte tut dies mit der Exzindierungsklage
Der Dritte klagt den klagenden Gläubiger bzw den Gläubiger + Verpflichteten im Rahmen einer
Streitgenossenschaft, wenn der Verpflichtete das Recht an der Sache für sich behauptet
Nach hM ist die Exzindierungsklage eine prozessuale Gestaltungsklage, mit der die Exekution
aus einem bestimmten Exekutionstitel auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt für unwirksam erklärt
wird
Exzindierungsgründe sind..
das Eigentum
das Miteigentum, wenn es durch die Vollstreckung beeinträchtigt wird
Vorbehaltseigentum
Sicherungseigentum
Pfandrecht des innehabenden Pfandgläubigers
das Fruchtgenussrecht, und zwar wenn dem Fruchtnießer der Besitz einer beweglichen
Sache entzogen und diese lastenfrei weiterveräußert werden soll
wenn die Zwangsverwaltung an einer unbeweglichen Sache genehmigt wurde
Rechte am Zubehör

 

  1. Kostenersatz im Außstr

Nach dem Vorbild der ZPO kommt es auch hier auf den Verfahrenserfolg an.

Ersatzfähige Kosten:

Es werden auch hier nur die notwendigen Verfahrenskosten ersetzt:

- Barauslagen (Gerichtsgebühren, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer)

- Vertretungskosten (RATG, NTG)

§ 78: kein Kostenersatz: Abstammung minderjähriger Kinder, Adoption, Unterhalt Minderjähriger, Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs

Ersatz der Barauslagen: wenn die Parteien das gleiche wollen, zB Scheidung im Einvernehmen

Sonderregeln: Sachwalterverfahren, Verfahren zur Errichtung eines Inventars

 

Ersatzpflicht hängt auch hier vom Verfahrenserfolg ab, kann ziffernmäßig bestimmt werden, Ausnahme ist die Billigkeitsregel wonach auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten abgestellt wird und dem Verhalten der Parteien zuzurechnenden Verfahrensaufwand.

Kostenverzeichnung schon im jeweiligen Antrag oder am Ende der mündlichen Verhandlung. Gericht entscheidet mit Beschluss.

  1. Wozu dienen die Protokolle eines Verfahrens?

Es dient der Beurkundung des Gerichts über seine Amtshandlungen, sie werden von einer Gerichtsperson aufgenommen und unterfertigt. Sie stellen öffentliche Urkunden dar.

- Verhandlungsprotokoll (§§ 207 ff ZPO): Es wird hier der Gang und Inhalt einer jeden mündlichen Verhandlung dokumentiert, das Protokoll ist anschließend vom Richter zu unterfertigen; meist unterschreiben auch die Parteien und Vertreter, dies ist aber kein Gültigkeitserfordernis. In das Protokoll aufzunehmen sind Sachverhaltsvorbringen und das Beweisanbot der Parteien in gedrängter Form, auch unter Verweisung auf vorbereitende Schriftsätze (Flickenprotokoll), die Anträge und Prozesserklärungen, wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie das Prozessprogramm.

Es gibt das Tonbandprotokoll (unter Verzicht auf Beiziehung eines Schriftführers), nach der Verhandlung in Vollschrift übertragen. Üblicherweise wird kein Simultanprotokoll geführt, sondern abschnittsweise protokolliert (Abschnitts- oder Resümeeprotokoll); die Intensität der Protokollierung bleibt dem Richter überlassen.

- protokollarisches Anbringen: für Personen ohne anwaltliche Vertretung

- Protokolle außerhalb der mündlichen Verhandlung: im Beweisverfahren

 

Die Parteien können Widerspruch gegen das Protokoll erheben, also sie können den Richter zuerst darauf hinweisen, dass etwas nicht der Wahrheit entspricht und wenn er es nicht ändert kann man Widerspruch erheben (§ 212 ZPO). Dieser verhindert die Beweiskraft des Protokolls, wird nämlich kein Widerspruch erhoben so stellt das Protokoll eine öffentliche Urkunde dar und liefert somit vollen Beweis.

 

  1. Kann die Rechtskraft bekämpft werden?

Ja mit der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (NKK und WAK).

Es sind die sogenannten Rechtsmittelklagen.

Sie sind nicht von dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht zu entscheiden. Die Klagen schieben nicht die RK und Vollstreckbarkeit auf. Es kann allerdings ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt werden bei beiden Klagen. Sie zielen beide auf die Aufhebung der Entscheidung ab und wollen eine neuerliche Entscheidung erwirken.

Bekämpfen kann man damit: Urteile, Sachentscheidungen mit Beschluss (Endbeschlüsse).

Aktiv- und passivlegitimiert sind Parteien des Vorprozesses und ihre Rechtsnachfolger. Kläger muss formell beschwert und vom Anfechtungsgrund betroffen sein.

Aufhebungsverfahren: Einschränkung der Parteiendisposition, Parteien können nicht über RK disponieren -> öffentliches Interesse

Klagefristen: 4 Wochen, relative Frist Beginn und Dauer wird angegeben, ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit des Richters, mit Zustellung an Partei oder gesetzlichen Vertreter, bei strafrechtlichen Wiederaufnahmsgründen wenn man Kenntnis vom Urteil hat oder wenn die Partei dir rechtkräftige Entscheidung benützen konnte oder Tatsachen und Beweismittel vorbringen konnte.

Zuständigkeit: das Gericht welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat und es ist die individuelle ZSK, also der Parteiendisposition entzogen.

 

Klageinhalt: allgemeinen Erfordernisse einer Klage und die besonderen Erfordernisse müssen vorliegen, 2-gliedriges Begehren:

- Antrag auf Aufhebung der Entscheidung

- Antrag wie die neue Entscheidung lauten sollte

 

Verfahrensgang hat 3 Phasen:

- Vorprüfung: Gericht prüft die PV, fehlt eine ist die Klage zurückzuweisen

- Aufhebung: mündliche Verhandlung + Beweisverfahren, Vorliegen des Grundes wird geprüft, fehlt eine PV dann Zurückweisung, sonst Sachurteil über Aufhebung

- Erneuerung: wenn Gericht der Klage stattgibt, es wird der Rechtsstreit neu verhandelt und neu entschieden, eingeschränkter RM-Zugang: OGH entscheidet in erster Instanz über RM-Klage, dann gibt es gar kein RM mehr

 

Nichtigkeitsklage: auf Aufhebung der Entscheidung und allenfalls auf Erlass einer neuen Entscheidung gerichtet

- Ausgeschlossenheit des Richters

- Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zurückweisung mit Beschluss wenn sich schon in der Vorprüfung ergibt, dass kein Grund vorliegt oder die Klage nicht in der Frist erhoben wurde.

Sonst entscheidet Gericht mit Urteil, liegt der Grund nicht vor ist die Klage mit Urteil abzuweisen sonst wird Urteil und Verfahren aufgehoben. Erneuerungsverfahren ist immer getrennt vom Aufhebungsverfahren zu verhandeln und dem Erneuerungsverfahren wird nur stattgegeben wenn dem Aufhebungsverfahren stattgegeben wurde.

 

Wiederaufnahmsklage:

- strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage

- Verstoß gegen RK, Außerachtlassung präjudizieller Vorentscheidungen: Aufhebung eines präjudiziellen strafrechtlichen Erkenntnisses, Aufhebung eines präjudiziellen Bescheids oder Zivilurteils

- Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage: Vorbringen neuere TS und Beweismittel

 

Verfahren: Aufhebung und Erneuerung getrennt, außer der Wiederaufnahmegrund wird durch Urkunde dargetan

- strafrechtliche Gründe: liegt noch keine rechtskräftige Verurteilung vor, dann ist das Verfahren einzuleiten

- liegt eine Verurteilung vor kommt es zur Wiederaufnahme, sonst ist die WA zurückzuweisen

 

Unterbrechung des RM-Verfahrens:

- vor Rechtskraft des Urteils ist Wiederaufnahme möglich

- sinnvoll weil es ja das Neuerungsverbot gibt wonach keine neuen Sachen eingebracht werden dürfen

- RM-Verfahren kann unterbrochen werden

- bei strafrechtlichen Gründen muss es unterbrochen werden wenn das Urteil der Klage beigelegt wird

 

Entscheidung über Wiederaufnahmeklage:

- Zurückweisung mit Beschluss wenn kein gesetzlicher Grund vorliegt oder verspätet

- sonst Entscheidung mit Urteil

- neuerliche Entscheidung im Erneuerungsverfahren erschöpft sich beim WA-Grund in der Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Sache

  1. Beginn des IV

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens braucht es zwei Voraussetzungen.

Erstens muss eine legitimierte Partei einen Eröffnungsantrag stellen (formelle Hinsicht) und es braucht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Diese sind entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Sanierungsverfahren eröffnet werden.

Die zweite Voraussetzung ist, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.

 

Die Zahlungsunfähigkeit ist bei allen Schuldnern ein Insolvenzgrund.

Die Überschuldung hingegen  bildet nur bei folgenden Schuldnern einen Insolvenzgrund:

  • juristischen Personen
  • Verlassenschaften
  • eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

 

Nach § 66 (2) IO ist die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach der Judikatur des OGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn „ein nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmittel besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen“.

Durch das Element der Dauer unterscheidet sich die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung, letztere bezeichnet einen bloß vorübergehenden, kurzzeitigen Mangel an Zahlungsmitteln. Kann der Schuldner weniger als 95 % seine fälligen Verbindlichkeiten begleichen, so vermutet der OGH Zahlungsunfähigkeit. Diese Vermutung lässt sich jedoch widerlegen, wenn bewiesen werden kann, dass die Liquidität innerhalb von 3 Monaten wieder hergestellt werden kann.

§ 66 (3) IO stellt klar, dass bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit alle fälligen Zahlungspflichten zu beachten sind, auch wenn Gläubiger noch keine aktiven Schritte gesetzt haben.

 

Die Überschuldung ist als Doppeltatbestand ausgestaltet, sie besteht aus der rechnerischen Überschuldung (überwiegen von Passiva über Aktiva) und der negativen Fortbestehungsprognose.

 

Kostendeckendes Vermögen muss vorhanden sein, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs 2 IO). IdR werden € 4.000 bei Unternehmen veranschlagt. Nicht erforderlich ist, dass das Vermögen sofort und ohne Aufwand verwertbar ist. Zur Kostendeckung sind Sachwerte, Forderungen oder Anfechtungsansprüche heranzuziehen.

 

Weiters ist wichtig, dass der Antrag auf Eröffnung rechtzeitig gestellt wird. § 69 Abs 2 IO erlegt dem Schuldner eine Antragspflicht auf: wenn er zahlungsunfähig ist, muss er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzgrundes den Antrag auf Eröffnung stellen.

 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mit Edikt öffentlich bekannt gemacht, es ist ausdrücklich entweder als Konkurs- oder Sanierungsverfahren zu bezeichnen.

Die Insolvenzwirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO).

  1. Prozesshandlung verpasst – was nun?

Es tritt Säumnis ein, die Folge ist, dass die erschiene Partei ein VU gegen die säumige Partei erwirken kann.

Rechtsbehelfe dagegen sind: Widerspruch, Wiedereinsetzung und Berufung

 

  1. Unterschiede zwischen Nichtigkeitsgründen und wesentlichen Verfahrensmängeln?

Die Nichtigkeitsgründe sind in § 477 ZPO nach hA demonstrativ (nicht taxativ) aufgezählt.

  • Teilnahme eines ausgeschlossenen/abgelehnten Richters,
  • Nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung,
  • Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit,
  • Entziehung des rechtlichen Gehörs,
  • Partei war nicht vertreten,
  • Sache gehört nicht auf den Rechtsweg,
  • Ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit,
  • Mangelhafte Fassung des Urteils, Urteil steht sich selbst in Widerspruch, für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben.

Man kann sie geltend machen und somit die Nichtigkeitserklärung des Urteils und des Verfahrens erwirken. Es handelt sich hier um schwerwiegendste Verfahrensfehler.

Bsp: Beklagter wird nicht zur Tagsatzung geladen

Sie müssen mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden weil sonst die Entscheidung trotzdem in Rechtskraft erwächst („Rechtskraft heilt Nichtigkeit“). Sie haben allerdings absolute Wirkung was bedeutet, dass nicht geprüft wird ob die Gründe die Richtigkeit der Entscheidung beeinflussen.

Relative Nichtigkeitsgründe: können heilen wenn man sie nicht rügt.

Nichtigkeit führt zur Aufhebung des Urteils. Entscheidung erfolgt mit Beschluss. Man kann den Grund auch nochmal in der Revision geltend machen wenn er vom Berufungsgericht abgelehnt wird.

 

Sonstige Verfahrensmängel: § 496 ZPO, sind Verstöße gegen das Prozessrecht, sie wiegen weniger schwer und müssen daher in der Berufung ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie haben auch keine absolute Wirkung sind also nur relevant wenn sie sich auf Richtigkeit der Entscheidung auswirken.

Z 1 unvollständige Erledigung der Sachanträge

Z 2 keine erschöpfende Erörterung und keine gründliche Beurteilung der Streitsache

Z 3 unvollständige Sachverhaltsfeststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung

In Z 1 und Z 3 (Sondertatbestände) sieht man sekundäre Verfahrensmängel. Hier handelt es sich nicht um den Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, sondern um einen Unterfall der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

- primär: Gericht vernimmt Zeugen nicht Z 2

- sekundär: Gericht vernimmt Zeugen nicht weil es glaubt es sei irrelevant Z 3

Z 2 wird immer durch ein “zu wenig“ verwirklicht, nie ein „zu viel“. Hauptanwendungsfall ist die Nichtaufnahme beantragter Beweismittel. Wird dies nicht in der Berufung geltend gemacht kann man ihn nicht mehr in der Revision geltend machen.

Das Berufungsgericht entscheidet mit Urteil wenn es findet, dass der Mangel nicht vorliegt. Liegt der Mangel vor, so soll das Gericht das Verfahren ergänzen und selbst in der Sache mit Urteil entscheiden.

Praxis: das Berufungsgericht hebt die Entscheidung auf und verweist sie zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück àAufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss.

Erzählen sie mir etwas über die Prozessleitung und die Sitzungspolizei?

Die Prozessleitung umfasst alle Gerichtshandlungen, die der Ingangsetzung und Inganghaltung
des gerichtlichen Verfahrens dienen
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen
formeller Prozessleitung > Umfasst alle den äußeren Gang des Verfahrens betreffende
Gerichtshandlungen
materieller Prozessleitung > Sammlung und Aufbereitung des Prozesstoffes
Der Vorsitzende (Einzelrichter) eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt und
entzieht das Wort etc
Der Richter hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer geeigneter
Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben gemacht oder
ungenügende Angaben verfolllständigt werden
Zur materiellen Prozessleitung gehört auch die Anleitungspflicht. Die Verletzung der richterlichen
Anleitungspflicht stellt einen Verfahrensmangel dar
Der Richter hat die Pflicht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien gemeinsam mit ihnen
zu erörtern. Diese Erörterung soll sicherstellen, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen in
den Prozess eingeführt werden. Außerdem sollen sog Überraschungsentscheidungen verhindert
werden.
Im Rahmen der formellen Prozessleitung kann das Gericht die Verbindung oder Trennung von
Verfahren sowie die Beschränkung der Verhandlung auf bestimmte Streitpunkte (Absonderung)
anordnen.
Der Vorsitzende (Einzelrichter) hat auch für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Im
Rahmen seiner Funktion übt er die Sitzungspolizei aus: Er ermahnt oder entfernt Personen von
der Verhandlung. Außerdem kann er Ordnungsstrafen (Geld oder Haft) verhängen.
 

  1. Titelergänzung

Erfüllt ein Exekutionstitel die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 nicht, bedarf es einer Ergänzung, damit die Exekution bewilligt werden kann.

Es handelt sich um folgende Fälle:

  • Unbestimmter Exekutionstitel (§ 7 Abs 1)
  • Der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist ist im Exekutionstitel nicht kalendermäßig bestimmt
  • Eine Wertsicherungsklausel enthält einen anderen Aufwertungsschlüssel als den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
  • Zwischen dem im Antrag genannten Gläubiger und/oder Verpflichteten und dem im Exekutionstitel aufscheinenden Berechtigten und/oder Verpflichteten besteht keine Übereinstimmung

Die Ergänzung kann entweder durch Vorlage von Urkunden erfolgen (einfache Titelergänzung) oder im Wege einer Titelergänzungsklage.

Für die einfache Titelergänzung bedarf es einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, für den Aufwertungsschlüssel genügt eine unbedenkliche Urkunde.

 

Umstritten ist die Frage des Rechtsschutzziels. Die hA (OGH) hält die Titelergänzungsklage für eine prozessuale Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Vollstreckungsanspruches gerichtet ist. Andere Meinungen: schlichte Leistungsklage auf ein den ursprünglichen Exekutionstitel ergänzendes Leistungsurteil, Rechtsgestaltungsklage.

 

Der Grund warum die Exekution in den Fällen des § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 EO nicht bewilligt werden darf liegt in der mangelnden subjektiven oder objektiven Bestimmtheit des Titels. Die den Exekutionstitel ergänzenden Umstände sind alle nova producta, die zum Zeitpunkt auf den der Exekutionstitel abstellt noch nicht gegeben waren. Deswegen ist sie als schlichte Leistungsklage anzusehen und das daraufhin ergehende positive Urteil ein den ursprünglichen Exekutionstitel ergänzendes Leistungsurteil.

Die Titelergänzungsklage wird regelmäßig schon vor Stellung des Exekutionsantrags eingebracht, deswegen gilt § 17 Abs 2 EO nicht. Sie ist bei dem nach ihrem Streitwert zuständigen Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Streitwert richtet sich nach dem ergänzten Geldbetrag oder nach der Bewertung des Klägers.

  1. Streitverkündung und Hauptintervention (Benachrichtigung eines 3.)

Die Streitverkündung ist die formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien des Verfahrens (§ 21 ZPO). Der Dritte soll zur Hilfeleistung bzw zum Beitritt als Nebenintervenient aufgefordert werden. Zur Wahrung der Interessen des Dritten sieht das Gesetz teilweise eine Pflicht zur Streitverkündung vor. Beispielsweise nach § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 DHG ist der Dienstnehmer von einem Schadenersatzprozess gegen den Dienstgeber zu verständigen und umgekehrt.

à Im Außerstreitverfahren ist keine Streitverkündung oder Nebenintervention vorgesehen.

Die Streitverkündung erfolgt durch Schriftsatz, der dem Dritten zugestellt wird. Sie hat zur Folge, dass das ergehende Urteil auch gegenüber dem Dritten Bindungswirkung entfaltet. Die Wirkungen erstrecken sich insoweit, als dass die Personen in einem Folgeprozess keine Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen.

 

Auktorsbenennung (§§ 22 bis 25 ZPO): ist eine besondere Form der Streitverkündung, sie ist aber nicht auf Unterstützung sondern auf die Übernahme des Prozesses gerichtet.

Hauptintervention: liegt vor, wenn ein Dritter die Sache oder das Recht, worüber zwischen zwei anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt und die Parteien dieses Rechtsstreites gemeinsam klagt (§ 16 ZPO).

  1. Institutionen/ Personen im IV, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren

Parteien im Insolvenzverfahren sind der Schuldner der insolvent ist und die Gläubiger die Forderungen gegen diesen haben. Das Insolvenzverfahren ist ein arbeitsteiliges Verfahren, an dem folgende Organe tätig werden:

  • Insolvenzgericht:

Sachliche Zuständigkeit richtet sich danach ob Schuldner ein Unternehmen betreibt: Landesgericht oder HG Wien; wenn Schuldner kein Unternehmen betreibt Bezirksgericht. Diese Zuständigkeit gilt für alle Unternehmer (Begriff nach KSchG) , juristische Personen und Verlassenschaften.

Örtliche Zuständigkeit: Jenes Gericht, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Aufgaben: Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dessen Leitung, die Bestellung und Überwachung des Insolvenzverwalters, sowie allenfalls des Gläubigerausschusses, Sicherung der Insolvenzmasse, Mitwirkung an der Forderungsfeststellung, Leitung des Abstimmung über Sanierungs- und Zahlungsplan. Wurde kein Insolvenzverwalter bestellt (im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung), so erweitert sich der Aufgabenkreis und das Gericht übernimmt teilweise die Aufgaben des Insolvenzverwalters (§ 190 Abs 3 IO).

  • Insolvenzverwalter (Masse- oder Sanierungsverwalter)

Wird vom Gericht bestellt. Im Konkurs- und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung heißt er Masseverwalter. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung heißt er Sanierungsverwalter (hier primär Kontrollfunktion). Der Insolvenzverwalter soll eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person, die Kenntnisse im Insolvenzwesen aufweist sein. In der Unternehmensinsolvenz muss er weiters ausreichende Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. Der Insolvenzverwalter muss unabhängig sein. Seine Aufgabe sind in den §§ 81, 81a IO geregelt, die Hauptaufgaben sind: die Verwaltung/Verwertung/Verteilung der Masse; die Mitwirkung bei der Prüfung von Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter unterliegt der Überwachung des Insolvenzgerichts und kann durch dieses auf Antrag oder von Amts wegen von seinem Amt enthoben werden. Er haftet wie ein Sachverständiger nach § 1299 ABGB und hat über seine Verwaltung genau Rechnung zu legen.

Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Es ist für bestimmte Tätigkeiten eine degressiv gestaffelte Regelentlohnung vorgesehen. Eigene Entlohnungssätze gibt es beim Sanierungsplan, Zahlungsplan sowie für die Verwertung einer Sondermasse. Die Unternehmensfortführung wird gesondert entlohnt.

Die Entlohnung erfolgt nach einem Baukastensystem à das heißt einzelne Elemente der Entlohnung können nebeneinander zum Tragen kommen. Die Entlohnungsansprüche sind bei Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen.

Stellung des Insolvenzverwalters:

Amtstheorie à als gerichtlich bestelltes Organ der Rechtspflege, das sein Amt im eigenen Namen ausübt.

Vertretertheorie à Vertreter des Schuldners im Bezug auf die Insolvenzmasse

Organtheorie à Insolvenzmasse ist rechtsfähiges Gebilde und Insolvenzverwalter deren Organ.

  • Gläubigerversammlung

Besteht aus allen am Verfahren beteiligte Insolvenzgläubigern, ihr obliegt die Aufgabe die gemeinsamen Interessen zu wahren und den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss zu überwachen. Die Einberufung und Leitung obliegt dem Insolvenzgericht.

Stimmberechtigt sind Gläubiger festgestellter Insolvenzforderungen. Gläubiger deren Forderungen noch nicht geprüft, bestritten oder bedingt sind nehmen zunächst an der Abstimmung teil (§ 93 IO). Absonderungsgläubiger haben nur für jenen Teil der Forderung  ein Stimmrecht der nicht gedeckt ist. Gläubiger haben kein Stimmrecht, die erst nach er Eröffnung durch rechtsgeschäftliche Abtretung die Forderung erworben haben.

Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, gewichtet nach der Höhe der Forderungen. Gezählt werden nur Stimmen von anwesenden Gläubigern.

  • Gläubigerausschuss

Dieser ist nur zu bestelle, wenn „die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens dies geboten erscheinen lässt“ (§ 88 IO). Bei Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens ist jedenfalls ein Gläubigerausschuss zu bestellen. Die Ausschussmitglieder werden vom Gericht bestellt, er besteht aus 3-7 Mitgliedern.

Ihre Aufgaben liegen in der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters. Einberufen wird der Ausschuss durch das Gericht, es kann aber auch die Abstimmung auf schriftlichem Weg gewählt werden.  Wenn eine Entscheidung nach §§ 116, 117 IO ansteht, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Es gilt für die Beschlussfassung das Mehrheitsprinzip.

  1. Fristen in ZPO

In der ZPO gibt es verschieden Fristen.

  • absolute Fristen: sie werden mit einem Kalendertag beziffert
  • relative Fristen: werden mit Beginn und Dauer angegeben
     
  • Prozessuale Fristen: Fristen in der eine bestimmte Prozesshandlung vorgenommen werden kann der muss. Nach deren Ablauf tritt Präklusion ein, das heißt die betreffende Partei wird von der Prozesshandlung ausgeschlossen und kann die versäumte Prozesshandlung nicht mehr vornehmen.
    • Von Amts wegen wahrzunehmen
    • Der Postlauf wird nicht eingerechnet, es reicht wenn der Brief am letzten Tag zur Post gegeben wird (Datum des Poststempels)
    • zB Klagebeantwortungsfrist, Rechtsmittelfristen
    • Wiedereinsetzung möglich
  • Materielle Fristen: Zeiträume in denen bestimmte Handlungen gesetzt oder ein bestimmtes Ereignis eingetreten sein muss, woran das Gesetz materielle Folgen knüpft.
    • Postlauf wird eingerechnet, am letzten Tag der Frist muss der Brief schon bei Gericht eingelangt sein (Datum des Eingangsstempels)
    • werden häufig nur aufgrund einer Einwendung beachtet (zB bei der Verjährung)
    • zB Verjährungsfrist, Frist für die gerichtliche Aufkündigung oder die Vergleichswiderrufsfrist. Umstritten: Frist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage
    • Wiedereinsetzung ausgeschlossen

 

  • Richterliche Fristen: kann Richter nach seinem Ermessen im Einzelfall vorgeben, zB Verbesserungsfrist
  • Gesetzliche Fristen: sind unmittelbar durch das Gesetz festgesetzt, zB RM-Fristen
  • Restituierbar (wiederherstellbare) Friste: sind fast alle Fristen in der ZPO, es ist fast überall Wiedereinsetzung möglich
  • Nicht restituierbar: wenn die absolute Frist für die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage abgelaufen ist, oder im Exekutions- und Insolvenzverfahren
     
  • Erstreckbar: können vom Richter verlängert werden
  • Unerstreckbar (=Notfrist): können nicht verlängert werden; zB Einspruchs-, Widerspruchs- und RM-Fristen.

 

Eine Fristverlängerung kann nur auf Antrag einer Partei gewährt werden wenn sie aus unabwendbaren Gründen an der Vornahme einer Handlung gehindert ist.

Eine Fristverkürzung ist durch Vereinbarung immer möglich allerdings in der Praxis nicht üblich.

  1. Wie sieht die Gerichtsbesetzung im streitigen Verfahren aus?

Die Gerichtsbarkeit kann durch Einzelrichter oder durch Senate ausgeübt werden. Der Einzelrichter ist immer Berufsrichter und in der Regel selbständiger Einzelrichter, dem die gesamte Gerichtsgewalt zukommt. Senate können nur mit Berufsrichtern oder mit Berufs- und Laienrichtern besetzt sein. Sie werden von einem Vorsitzenden geleitet. Handelt dieser allein, obwohl der gesamte Senat tätig sein müsste, liegt ein relativer Nichtigkeitsgrund vor. Es müssen immer alle Mitglieder ihre Stimme abgeben, der Vorsitzende als Letzter.

 

Erste Instanz: Die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten wird immer durch Einzelrichter ausgeübt (§ 5 JN). Die Landesgerichte und das HG Wien sind regelmäßig mit Einzelrichtern besetzt (§ 7a JN), nur wenn der Streitwert € 100.000 übersteigt kann in der Klage bzw Klagebeantwortung (nur dort!) Antrag auf Senatsbesetzung gestellt werden à Zivilsenat (3 Berufsrichter) oder in Handelssachen Kausalsenat (2 Berufsrichter und ein fachmännischer Laienrichter). In der Praxis nicht sehr relevant.

 

Zweite Instanz: Werden die Landesgerichte als Rechtsmittelinstanz tätig, entscheiden sie immer in Senatsbesetzung. Senatsbesetzung gleich wie in erster Instanz, der Kausalsenat kommt allerdings nur bei der Erledigung von Berufungen nach den §§ 480 bis 500 ZPO zum Einsatz.

 

Dritte Instanz/OGH: Im Normalfall entscheidet der OGH im einfachen Senat, zusammengesetzt aus 5 Berufsrichtern, wobei einer den Vorsitz führt (keine Laienbeteiligung in Handelssachen!). Hingegen in Arbeits- und Sozialrechtssachen setzt sich der einfache Senat aus drei Berufsrichtern und 2 fachkundigen Laienrichtern zusammen.

In bestimmten einfacheren Sachen (zB Delegation oder Ordination) kann der OGH auch in einem Dreiersenat entscheiden.

Wenn die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung 

  • ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des OGH oder
  • von einer zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats bedeuten würde oder
  • wenn die zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht einheitlich beantwortet wurde

kann ein einfacher Senat beschließen, sich mit sechs weiteren Mitgliedern zu verstärken à verstärkter Senat nach § 8 OGHG.

 

Nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO bildet die nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung einen Nichtigkeitsgrund. Dies liegt nicht vor, wenn anstelle eines Einzelrichters ein Senat entschieden hat.

Zur Verhindern jeder Einflussnahme auf die Zuteilung der bei einem Gericht einlangenden Rechtssachen und zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, sind die Rechtssachen im Voraus auf die Richter eines Gerichts nach allgemeinen Kriterien zu verteilen à feste Geschäftsverteilung. Verstoß gegen diesen bildet einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, allerdings nur ein relativer Nichtigkeitsgrund, wenn sich beide Parteien rügelos in den Streit eingelassen haben.

  1. non liquet – Beweislosigkeit

Eine non- liquet Situation liegt vor wenn eine Tatsache weder bewiesen noch widerlegt werden kann und somit der SV unklar bleibt aber trotzdem eine Entscheidung ergehen muss.

Es werden somit die Beweislastregeln herangezogen.

Man unterschiedet zwischen der subjektiven Beweislast: die Partei muss das Vorbringen was für sie zum Prozesserfolg führt, hat in Ö eher geringe Bedeutung wegen der starken Rolle des Richters, hat auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geringen Bedeutung

Und der objektiven Beweislast: wem gereicht es zum Nachteil wenn eine Tatsache nicht festgestellt werden kann.

Dies ist auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz ein Problem wenn alle Beweismittel ausgeschöpft wurden

Behauptungslast: jede Partei muss das für sie Günstigere vorbringen, jedoch kann man sich aufgrund der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht nicht nur die Rosinen herauspicken, man muss sich auf alles berufen und nicht nur auf die goldene Seite der Medaille.
 

  1. Mobiliarexekution

Es ist die Exekution ins bewegliche Vermögen

- Fahrnisexekution: bewegliche körperliche Sachen

- Forderungsexekution: Geldforderungen

- Anspruchsexekution: Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen, es sind obligatorische und dingliche Ansprüche auf Herausgabe der Sachen, befindet sich die Sache bei einem Dritten der zur Herausgabe bereit ist gibt es kein Problem, ist er zur Herausgabe nicht bereit muss sich der Gläubiger den Anspruch gegen den Inhaber abtreten lassen und gegen diesen Inhaber mittels Drittschuldnerklage vorgehen.

Es gibt auch hier das Doppelverbot, Verwertung erfolgt auch durch Überweisung zur Einziehung

- Exekution in andere Vermögensrechte

  1. Urteil?

In der ZPO wird in der Sache mit Urteil entschieden. Also die Sachentscheidungen ergehen immer in Urteilsform. Man kann noch über die Zusammensetzung vom Urteil sprechen.

Man gibt der Klage entweder statt oder man weist sie ab.

Im Regelfall wird mit Urteil nach der mündlichen Verhandlung entschieden.

Im AußerstreitV, EV und IV gibt es nur Beschlüsse.

Mit Urteil abweisen: inhaltlich abschlägig entscheiden

Mit Urteil stattgeben: Anspruch besteht zu Recht

Urteilsarten:

- kontradiktorisch: beide Parteien bringen vor und Entscheidung ergeht

- einseitige Urteile: Vorbringen einer Partei, VU

- Endurteile: beenden den Rechtsstreit

- Zwischenurteile: Zwischenantrag auf Feststellung

Man unterscheidet hier zwischen Grundurteil und Grundlagenurteil:

- Grundurteil: in einem Rechtsstreit ist der Anspruch dem Grunde nach und der Höhe nach streitig und er ist aber nur dem Grunde nach spruchreif

Es ist kein Feststellungsurteil, sondern entfaltet nur innerprozessuale Wirkungen, aber keine materielle Rechtskraftwirkung

- Grundlagenurteil: wird gefällt wenn Verhandlung über einen Zwischenantrag auf Feststellung zur Entscheidung reif ist

„echtes Feststellungsurteil“ volle Rechtskraft und Bindungswirkung,

- Teilurteile: wenn nur ein Teil in RK erwächst

- Ergänzungsurteile: Sachanträge die im Endurteil nicht erledigt wurden

 

Zustandekommen:

Urteilsfällung: interner Vorgang, Einzelrichter fällt sein Urteil

Erlassung: sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung wird das Urteil erlassen

Praxis: hier ist es die Ausnahme, das Gericht behält sich die schriftliche Ausfertigung meistens vor, hat dafür 4 Wochen Zeit, kann man nur durch Fristsetzungsantrag erzwingen

Es ist allen Parteien zuzustellen, wodurch das Urteil wirksam wird und die RM-Fristen zu laufen beginnen

 

Berichtigung: Jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag kann das Urteil berichtigt werden:

- bei Rechenfehlern

- bei offenbaren Unrichtigkeiten

- wenn Ausfertigung von Entscheidung abweicht

Erfolgt in Beschlussform, mit Zustellung beginnen die RM-Fristen neu zu laufen

Nicht zulässig wenn Parteien genau wissen was gemeint ist.

Wirkungen: Bindung des Gerichts ab mündlicher Verkündung oder Abgabe an Geschäftsstelle zur Ausfertigung

Wirksamkeit: Zustellung an Parteien, RM-Frist beginnt zu laufen

  1. Kostenersatz in der EO

Der Regelfall ist, dass der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger  alle ihm verursachten zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten zu ersetzen hat.

Der Gläubiger muss die Kosten bei erster Gelegenheit geltend machen. Ab Beendigung hat er 4 Wochen Zeit sonst erlischt der Anspruch. Diese Beschlüsse sind ab ihrer Erlassung vollstreckbar.

- Kostenseparation: der säumige Ersteher trägt die Kosten der Wiederversteigerung

 

KEIN Kostenersatzanspruch:

- wenn eine Oppositionsklage erfolgreich war

- der Titel wird für ungültig erklärt

- die Vollstreckbarkeitsbestätigung wird aufgehoben

 

Im Provisorialverfahren trägt die gefährdete Partei die Kosten selbst.

 

- Kosten des Verpflichteten: bekommt er nur ersetzt wenn er mit Rekurs gewinnt oder mit Oppositionsklage

- Kosten Dritter: nur wenn es die EO ausdrücklich anordnet oder wenn sie im Zwischenstreit gewinnen, bei der Exsziniderungsklage bekommt der Dritte die Kosten ersetzt, außer der Verpflichtete gibt keinen Grund zur Klage und erkennt sofort an

- Verfahrenshilfe: die Bestimmungen der ZPO gelten auch in der EO, also die Hilfe des streitigen Prozesses erstreckt sich auch auf das EV

  1. Innehaltung (Exekutionsverfahren)

Der Vollzug ist schon im Gange und der Gerichtsvollzieher kann von der Fortsetzung der Exekution absehen bis geklärt ist ob sie überhaupt berechtigterweise durchgeführt wird.

Gemäß § 46 EO darf der Gerichtsvollzieher mit der Vollziehung dann innehalten:

  • wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger nach Erlassung des E-Titels befriedigt worden ist
  • Stundung bewilligt wurde
  • von der Forstsetzung der Exekution abgestanden ist

Außerdem kann der Gerichtsvollzieher bei der Fahrnisexekution längstens für 4 Monate mit der Verwertung der Fahrnisse innehalten, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Verpflichtete die Forderungen begleichen wird (§ 264b EO), denn der Gesetzgeber präferiert natürlich Zahlungen vor Verwertungen.

Wenn die Innhaltung zu Unrecht geschieht kann sich der Gläubiger mit Vollzugsbeschwerde wehren (§ 68 EO).

 

  1. Unpfändbare Sachen

Bei der Fahrnisexekution sind Exekutionsobjekte bewegliche körperliche Sachen (§ 249 EO). Es geht darum, dass der Gerichtsvollzieher Sachen pfändet vom Verpflichteten um sie anschließend zu verwerten und den Gläubiger mit dem Erlös zu befriedigen.

Allerdings gibt es Gegenstände, die aufgrund des Schuldnerschutzes nicht gepfändet werden dürfen. Dies sind vor allem Sachen, die der Verpflichtete zur Deckung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse oder zur Berufsausübung braucht und auch Vermögensgegenstände zu denen eine affektive Bindung besteht.

Die unpfändbaren Sachen sind in § 250 EO aufgezählt:

zB die für den persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände,die Arbeitskleidung und Haustiere bis € 750, Lernunterlagen, Lebensmittel, Sachen mit besonders hohem sentimentalem Wert, Ehering.

Es kann sein, dass genau jene Sachen von besonders hohem Wert sind und sonst nichts zu holen ist, dann kommt die Austauschpfändung (§ 251a  EO) zum Tragen und zwar kann der Gerichtsvollzieher diese Sachen vorläufig trotzdem pfänden und eine andere Sache als Ersatz geben wenn dies angemessen ist. Der betreibende Gläubiger ist unverzüglich zu verständigen und innerhalb von 14 Tagen muss der betreibende Gläubiger Ersatz beschaffen sonst erlischt das Pfändungspfandrecht an der Sache.

Wird trotzdem auf unpfändbare Sache Exekution geführt, dann ist die Exekution von Amts wegen einzustellen (§ 39 Abs 1 Z 2 EO) oder hinsichtlich dieser Gegenstände einzuschränken (§ 41 Abs 1 EO).

  1. Anwaltspflicht

Die ZPO sieht teilweise Anwaltspflicht zum Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen oder zur Vereinfachung der Verfahrensführung vor. Bei der absoluten Anwaltspflicht muss sich die Partei vertreten lassen, bei der relativen Anwaltspflicht kann die Partei selbst handeln, wenn sie sich vertreten lassen will, muss dies aber ein Anwalt tun.

Absolute Anwaltspflicht (§ 27 ZPO) besteht

  • im erstintanzlichen Verfahren vor den Gerichtshöfen 1. Instanz
  • im bezirksgerichtlichen Verfahren für in Wertzuständigkeit fallende Streitsachen, deren Streitwert € 5 000 übersteigt und
  • im Rechtsmittelverfahren.

Es bestehen aber sachliche und persönliche Ausnahmen. Keine Anwaltspflicht: Vergleichsabschluss vor BG, Einspruch und Zurücknahme des Einspruchs im Mahnverfahren, Schiedsverfahren. Anwälte und Notare und zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen sind persönlich befreit.

Relative Anwaltspflicht (§ 29 ZPO) besteht

  • im BG Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit fallen, wenn der Streitwert € 5.000 übersteigt
  • in Ehesachen
  • für Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter.

 

Im BG Verfahren besteht bis zu einem Streitwert von € 5.000 keine Anwaltspflicht. Es besteht auch keine Anwaltspflicht, wenn in einer Tagsatzung das Klagebegehren auf eine Streitwert über € 5.000 erweitert wird und für einen Vergleichsabschluss. Als Ausgleich für die fehlende Anwaltspflicht, trifft den Richter die Manduktionspflicht, das bedeutet der Richter muss die Partei mit ihren prozessualen Rechten und Pflichten vertraut machen und sie über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen belehren.

 

  1. Drittschuldnererklärung

Bestand, Umfang und Einbringlichkeit der gepfändeten Forderung können zweifelhaft sein, § 301 EO sieht eine Erklärung des Drittschuldners vor, die über alle Tatsachen, die in diesem Zusammenhang von Interesse sind, Aufschluss geben soll.

Sofern vom betreibendem Gläubiger nichts anderes beantragt wurde, hat das Gericht dem Drittschuldner mit dem Zahlungsverbot aufzutragen binnen 4 Wochen über folgende Punkte aufzuklären:

  • ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und Zahlungen zu leisten bereit ist,
  • ob und von welche Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig ist,
  • ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere ob die Forderung abgetreten worden ist,
  • ob und welche Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht besteht,
  • die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten.

 

Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht und dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Kommt er seiner Pflicht zur Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig nach, so ist ihm trotz Obsiegen im Drittschuldnerprozess der Ersatz der Kosten aufzuerlegen. Er haftet überdies dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der diesem durch eine solche Pflichtverletzung entsteht.

Ist die Sach- oder Rechtslage unklar, so hat der Drittschuldner die Möglichkeit, die Forderung samt Nebengebühren beim Exekutionsgericht zu hinterlegen (§ 307 Abs 1 EO).

 

  1. Aufschiebung des EV

Die Aufschiebung ist ein eigenes Rechtsinstitut, da Ruhen und Unterbrechung aus der ZPO nicht anwendbar sind. Es ist nötig, da die Rechtsbehelfe nicht aufschiebend sind. Alle bereits vollzogenen Exekutionsakte bleiben aufrecht, es sei denn dies wäre stark nachteilig für die Betroffene und es wurde eine volle Sicherheit erlegt.

Die Aufschiebung ist für das gesamte Vollzugsverfahren oder nur einzelne Gegenstände möglich.

Eine Aufschiebung erfolgt nur auf Antrag und nur wenn:

  • ein Aufschiebungsgrund nach § 42 EO vorliegt

  • Beginn und Fortsetzung der Exekution wäre eine Gefahr eines nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils (=Aufschiebungsinteresse)

  • Befriedigung wird nicht gefährdet (ev durch Sicherheitsleistung)

  • Begründung des Antrages darf nicht aussichtslos sein (hohe Wahrscheinlichkeit)

 

Aufschiebungsgründe sind vor allem Rechtsbehelfe gegen die Exekution. Die
Aufschiebungsinteresse muss behauptet und bescheinigt werden. Bei der Fahrnisexekution wird es gesetzlich vermutet. Die Sicherheitsleistung muss auch Zinsen und Kosten beinhalten (volle Sicherheit). Zuständig ist das Gericht der Bewilligung.

 

Ein Aufschiebungsbeschluss beinhält:

  • Bezeichnung Aufschiebungswerberin

  • aufgeschobene Exekution
  • Aufschiebungsumfang
  • Zeitraum der Aufschiebung
  • ev. Sicherheitsleistung 


Der bewilligende Beschluss bewirkt einen vorläufigen Stillstand des Exekutionsverfahrens. Nach Ablauf bedarf es zur Wiederaufnahme idR eines Antrags. Auf Antrag der Gläubigerin ist die Exekution jedenfalls aufzuschieben, wenn eine Zahlungsvereinbarung getroffen und bescheinigt wird. Wird die Fortsetzung nicht binnen zweier Jahre beantragt, ist die Exekution einzustellen.

Was können sie mir über die Beweissicherung sagen

Teilweise sieht das Gesetz die Möglichkeit einer vorsorglichen Beweisaufnahme in einem
Rechtsstreit oder vor Beginn eines Rechtsstreits vor.
Zuständig ist das Prozessgericht, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist oder in
dringenden Fällen, das Bezirksgericht in dessen Sprengel sich das Beweisobjekt befindet § 384
Abs 2
Die vorsorgliche Beweisaufnahme (Beweissicherung) ist für den Fall, dass das Beweismittel
verloren gehen könnte §§384
Die Beweissicherung ist nur zulässig,
Wenn die künftige Beweisaufnahme objektiv gefährdet ist
Wenn rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustandes einer Sache
besteht.
Nicht alle Beweismittel sind einer Beweissicherungs zugänglich. Eine derartige Maßnahme ist
nur beim Augenscheins-, Zeugen- und Sachverständigenbeweis möglich, nicht hingegen beim
Urkundenbeweis und der Parteienvernehmung
Über einen Beweissicherungsantrag entscheidet das Gericht mit Beschluss (nicht anfechtbar)
Die Kosten der Beweissicherung trägt stets vorläufig der Antragssteller. Im Rahmen des
Kostenersatzes im Hauptverfahren kann er aber die Auslagen geltend machen

  1. Zug um Zug-Geschäfte - Exekutionsbewilligung? Was genau steht da dann in der Bewilligung?

Für die Exekution zur Erwirkung einer Zug-um-Zug Leistung gilt die Sonderregel des § 8 EO. Die Bewilligung der Exekution ist nicht vom Nachweis abhängig, dass die Gegenleistung bewirkt oder ihre Erfüllung sichergestellt ist. Das Gericht muss aber in der Bewilligung ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Verpflichtete die Leistung nur gegen eine Gegenleistung Zug um Zug erbringen muss. Unterlässt das Gericht diesen Hinweis, so kann der Verpflichtete Rekurs erheben und einen Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs 1 Z 7 EO stellen.

 

  1. Was sind die Aufgaben eines Insolvenzverwalters?

Der Insolvenzverwalter heißt im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Masseverwalter. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Sanierungsverwalter.

Dem Insolvenzverwalter obliegt die Durchführung des Insolvenzverfahrens unter Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten. Er hat das masseunterworfene Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und alle die Masse betreffenden Dispositionen zu treffen.

Aufgaben hauptsächlich in §§§ 81, 81a IO geregelt:

  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage, der bisherigen Geschäftsführung, der Insolvenzursachen
  • Unverzügliche Prüfung ob das Unternehmen fortgeführt werden kann
  • Prüfung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans bis zur Berichtstagsatzung
  • Feststellung und Verwertung von Aktiva (Errichtung eines Inventars)
  • Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse
    Vertretungsmacht = er ist im Verhältnis zu Dritten kraft seine Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und -handlungen für die Insolvenzmasse vorzunehmen, welche „die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt“. Hierzu zählt auch die Prozessführung.
    • Gericht kann Befugnisse einschränken, wirkt nach außen nur, wenn dem Dritten dies bekannt gegeben wird
    • Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit (im Außenverhältnis) der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts (zB bei Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens, vgl § 117 IO).
  • Entscheidung ob schwebende Rechtsgeschäfte erfüllt oder bestimmte Dauerschuldverhältnisse vorzeitig aufgelöst werden
  • Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 27 ff IO
  • Mitwirkung der Feststellung der Passiva
  • Verteilung des Masseerlöses (vgl §§ 128 ff IO)

 

Pflichten (im Innenverhältnis) §§ 114, 116 IO, sind nur im Innenverhältnis bedeutsam und gründen keine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen.

  • Insolvenzverwalter hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerungen des Gläubigerausschusses einzuholen
  • Vor Abschluss von in § 116 IO genannten Geschäften (Wert über € 100.000) muss der Insolvenzverwalter
    • Äußerung des Gläubigerausschusses und des Schuldners einholen
    • Mitteilung an das Insolvenzgericht machen (mindestens 8 Tage vor Vornahme der Handlung)
  1. Materien des AußStrG

Die Materien betreffen: Verlassenschaftsverfahren, Familienrechtliche Verfahren wie Unterhalt, Abstammung, Adoption, Obsorge, Besuchsrecht, die einvernehmliche Scheidung, Grundbuch, Firmenbuch, Enteignung usw. Es muss jedenfalls im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein wenn das AußStrG zur Anwendung kommt.

Was können sie mir über die Verfahrenshilfe erzählen?

Der Zugang zum Gerichtsverfahren muss nach Art 6 EMRK unabhängig von den
Vermögensverhältnissen der Parteien gewährleistet sein
Das Institut der Verfahrenshilfe will auch mittellosen Parteien die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen oder die Rechtsverteidigung ermöglich machen
Voraussetzung: Partei ist außerstande, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten
Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigem Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu
bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch den an
der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
Weitere Voraussetzung ist stets, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint
Die Begünstigungen umfassen: Befreiung von der aktorischen Kaution, die Befreiung von
Sachverständigen- und Dolmetschergebühren sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes
Die Verfahrenshilfe befreit immer nur von den eigenen Kosten (bei Unterliegen sind der
gegnerischen Partei alle Kosten zu ersetzen)
Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht 1. Instanz zu beantragen. Dem Antrag ist ein
genaues Vermögensbekenntnis beizulegen. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag mit
Beschluss (zweiseitiger Rekurs möglich), bei Streitwert über 2700 Euro. Der Revisionsrekurs ist
immer unmöglich
Der Verfahrenshilfeantrag unterbricht die Fristen zur Einbringung des Klagsbeantwortung, des
Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl oder des Wiederspruchs gegen ein VU sowie zur
Erhebung eines Rechmittels
Im VaSt werden die Bestimmungen §§ 63-73 ZPO analog angewendet

  1. Warum brauchen wir ein europäisches Mahnverfahren?

Es ist fakultativ und tritt neben das nationale Verfahren, das BGHS Wien ist ausschließlich zuständig, für grenzüberschreitende TS, nur für Geldforderungen, allerdings gibt es hier keine Wertgrenze.

Möglichkeit der elektronischen Einbringung richtet sich nach dem MS.

Der Antrag wird geprüft, bei Unbegründetheit wird er zurückgewiesen.

Liegen die Voraussetzungen vor wird ein ZB erlassen.

Der Beklagte hat eine Einspruchsfrist von 30 Tagen. Beim Einspruch wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Wird kein Einspruch erhoben bestätigt das Gericht die Vollstreckbarkeit. Es gibt keine Anwaltspflicht.

Ein europäischer ZB ist in allen MS anzuerkennen und zu vollstrecken.

Es ist eine Möglichkeit eine Geldleistung rasch zu erwirken ohne ein langes Verfahren zu führen wenn der Beklagte im Ausland ist.

  1. RM: Neuerungsverbot

Grenze ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bis dorthin können alle Tatsachen und Beweisanträge erfolgreich gestellt werden. Neue Rechtsausführungen sind uneingeschränkt zulässig.

Schwerpunkt des Verfahrens soll im Verfahren erster Instanz liegen.

Kein Neuerungsverbot gibt es im Berufungsverfahren über die Nichtigkeitsgründe denn die können auch noch in der Revision geltend gemacht werden.

In allen übrigen Fällen unterscheidet man zwischen nova reperta und nova producta.

- nova reperta: es sind Tatsachen die beim Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon vorgelegen haben, nur noch nicht geltend gemacht wurden. Wurden solche Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei, weil sie ihr damals noch nicht bekannt waren nicht vorgebracht kann die Partei sie im Wege der Wiederaufnahmsklage geltend machen.

- nova producta: Tatsachen die erst nach mündlicher Verhandlung 1 Instanz entstanden wurden sind nicht rechtskräftig geworden und können somit im Wege einer neuen Klage oder falls schon Exekution geführt wird mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.

 

  1. Wie ist vorzugehen, wenn eine Klage unschlüssig ist? Wann prüft das Gericht in limine litis die Schlüssigkeit?

Eine Klage muss schlüssig sein. Schlüssigkeit bedeutet, dass sich der behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand eines Rechtssatzes subsumieren lässt und die Rechtsfolge dieses Rechtssatzes dem Klagebegehren entspricht.

Bei Unschlüssigkeit ist die Klage mit Urteil abzuweisen, allerdings ist dem Kläger zuvor eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen.

Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens (also von der Einbringung der Klage/in limine litis bis zur Entscheidung der letzten Instanz) von Amts wegen oder aufgrund einer Einrede der beklagten Partei zu prüfen.

  1. Forderungsexekution, chronologischer Ablauf

Dies ist eine Exekution auf das bewegliche Vermögen, das Exekutionsobjekt ist eine Forderung die der Verpflichtete gegen einen Dritten hat oder gegen den betreibenden Gläubiger selbst (hier erfolgt die Pfändung durch das Zweitverbot).

Künftige Forderungen können grds nicht in Exekution gezogen werden, dies gilt aber nicht für aufschiebend bedingte Forderungen und künftige Forderungen aus bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen (zB Gehaltsexekution).

 

Der betreibende Gläubiger muss in seinem Exekutionsantrag den Drittschuldner und den Rechtsgrund der Forderung angeben. Ist der Dritte unbekannt, kann der betreibende Gläubiger trotzdem Exekution führen, er muss nur das Geburtsdatum des Verpflichteten angeben, das er beim Meldeamt erfragen kann. Dann hat er die Möglichkeit beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nachzufragen ob der Verpflichtete ein Bezugsverhältnis zu einem Dritten hat wonach er regelmäßig Einkünfte von diesem erlangt (§ 294a EO). Ist der Drittschuldner bekannt, so kann das Gericht die Pfändung bewirken, kann der Hauptverband aber keinen Drittschuldner angeben, so kann ein Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses eingeleitet werden (§ 47 EO)

Die Pfändung erfolgt durch das Doppelverbot. Dem Dritten wird das Zahlungsverbot zugestellt wonach er nicht mehr an den Verpflichteten leisten darf und dem Verpflichteten wird ein Verfügungsverbot zugestellt wonach er nicht mehr über diese Forderung gegen den Dritten verfügen darf, er darf sie also nicht veräußern oder dergleichen (§ 294 EO).

Ist der Bestand, Umfang oder Einbringlichkeit der gepfändeten Forderung unklar kann das Exekutionsgericht gleichzeitig mit Zustellung des Zahlungsverbotes den Drittschuldner auffordern sich binnen 4 Wochen zu äußern ob die Forderung von Gegenleistungen abhängig ist, ob andere Personen Ansprüche gegen die Forderung erheben oder etwaige Unterhaltspflichten des Verpflichteten (Drittschuldnererklärung - § 301 EO).

Hat der Drittschuldner seine Pflicht zur Angabe einer Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so sind ihm trotz Obsiegen im Drittschuldnerprozess die Kosten aufzuerlegen. Er haftet auch für den Schaden, der durch die Pflichtverletzung entsteht.

Ist die Sach- oder Rechtslage unklar, so hat der Drittschuldner die Möglichkeit die Forderung samt Nebengebühren bei Gericht zu hinterlegen (§ 307 EO).

Die Verwertung einer Forderung kann auf 2 Weisen erfolgen und zwar Überweisung an Zahlungs statt (§ 316 EO) oder Überweisung zur Einziehung (§§ 308 ff EO). Bei der Überweisung an Zahlungs statt besteht für den Gläubiger ein größeres Risiko, die Forderung wird an ihn abgetreten und er trägt dann das Risiko der Einbringlichkeit des Bestandes der Forderung. Damit ist die Forderungsexekution beendet, da er mit der Überweisung an Zahlungs statt als befriedigt anzusehen ist.

In der Praxis wird regelmäßig die Überweisung zur Einziehung angewendet.

Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den Gläubiger die Entrichtung des Betrages vom Drittschuldner zu begehren. Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Leistung des Verpflichteten abhängig kann der Gläubiger den Verpflichteten dazu auffordern die Sache herauszugeben, weigert er sich kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung nach §§ 346 bis 348 EO vorgehen.

Weitere Fortgang hängt davon ab, ob der Drittschuldner freiwillig zahlt.

- Freiwillige Zahlung des Drittschuldner – doppelte Wirkung: einerseits Forderung des Gläubigers getilgt und andererseits die Erlöschen der Verbindlichkeit zwischen Dritten und Verpflichteten (§§ 312, 313 EO)

- Verweigert der Drittschuldner die Zahlung: Gläubiger eine Drittschuldnerklage gegen diesen anstrengen. Dies ist ein Rechtsstreit, das Gericht ist zuständig, das auch ohne Überweisung der Forderung für den Prozess zwischen Verpflichtetem und Drittschuldner zuständig gewesen wäre. Der Gläubiger hat dem Dritten den Streit zu verkünden (§ 310 EO). Die Entscheidung wirkt für und gegen sämtliche Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt ist.

- Führen mehrere Gläubiger auf dieselbe Forderung Exekution, so ist zwischen teilbaren oder unteilbaren Forderungen zu unterscheiden. Geldforderungen sind immer teilbar, Unteilbarkeit der Forderung liegt vor, wenn die Forderung so beschaffen ist, dass sie nicht in Teilbeträgen übertragen werden kann.

Teilbare Forderungen können in Teilbeträgen verschiedenen betreibenden Gläubigern bis zur Höhe ihres vollstreckbaren Anspruches überwiesen werden.

Unteilbare Forderungen sind jenem Gläubiger zu überweisen, der für die Ausfolgung Sicherheit leistet. Leistet keiner die geforderte Sicherheit, so kann ein Kurator zur Einziehung bestellt werden.

- Pfändungsschutz: Notwendigkeit des Schuldnerschutzes. Pfändungsbeschränkungen sind zwingendes Recht und von Amts wegen zu berücksichtigen. Absolut unpfändbare Forderungen sind in § 290 EO aufgezählt, zB Aufwandsentschädigungen durch Mehraufwand bei der Berufsausübung, gesetzliche Beihilfen oder Zulagen, zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung.
In § 290a EO sind die beschränkt pfändbaren Forderungen (zB Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, Pensionsbezüge, Leistungen aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit – Versehrtenrente) geregelt, sie sind zum Teil pfändbar, dem Verpflichtetem muss aber das Existenzminimum bleiben.

Der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) ist die Summe aus allgemeinem Grundbetrag bzw allgemein erhöhtem Grundbetrag + Unterhaltsgrundbetrag + allgemeinen Steigerungsbetrag + Unterhaltssteigerungsbetrag.

  1. Wie läuft ein erstinstanzliches Verfahren ab?

Gerichtshofprozess §§ 226 ff ZPO, Bezirksgerichtliches Verfahren §§ 431 ff ZPO, Mahnverfahren §§ 244 ff und § 448 ZPO.

 

Gerichtshofprozess:

Das Verfahren beginnt mit der Einbringung einer Klage (= Gerichtsanhängigkeit).

Die Gerichtsanhängigkeit hat  wesentliche Bedeutung:

  • Das Prozessverhältnis wird zweiseitig (mit Klagszustellung dreiseitig)
  • Zuständigkeiten werden perpetuiert (perpetuatio fori § 29 JN); außer inländische Gerichtsbarkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs, Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs
  • Wert des maßgebenden Streitgegenstands richtet sich nach dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit

Dann wird diese vorerst (in limine litis) vom Gericht auf das Vorliegen der formellen Erfordernisse (Prozessvoraussetzungen) geprüft. Die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen, ist das angerufene Gericht unzuständig, wird die Klage sofort (a limine) mit Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger hat die Möglichkeit eines nachträglichen Überweisungsantrags nach § 230a ZPO oder er kann Rekurs erheben, durch diesen wird die Gerichtsanhängigkeit gewahrt.

Fehlt eine der übrigen Prozessvoraussetzungen, so ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen (§ 230 ZPO). Bei Unzulässigkeit des streitigen Verfahrens, Fehlen der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzliche Klageermächtigung und bei Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung im Anwaltsprozess hat das Gericht aber zunächst einen Heilungsversuch zu unternehmen.

Danach wird die Einhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften geprüft. Liegt ein Formgebrechen vor, so hat das Gericht ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§§ 84, 85 ZPO). Vom Gericht ist eine Frist zur Klagsverbesserung zu setzen, wird diese eingehalten, gilt die Klage als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Bleibt der Verbesserung erfolglos, so ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.

Andernfalls erfolgt die Klagszustellung an den Beklagten, dieser hat 4 Wochen Zeit die Klage zu beantworten (= Rechtsschutzantrag des Beklagten), kommt er dem nicht rechtzeitig nach, ist ein Versäumungsurteil auf Antrag des Klägers zu erlassen. Wird die Klage rechtzeitig beantwortet kommt es zur mündlichen Streitverhandlung (nach den Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit).

Diese beginnt mit der vorbereitenden Tagsatzung (Vorbringen der Parteien, Erörterung der Streitsache, Besprechung und Festlegung des weiteren Prozessverlaufs, Aufnahme der Beweise – auch in weiteren Tagsatzungen). Zwischen der Vorladung und dem Termin soll eine mindestens dreiwöchige Vorbereitungsfrist bleiben.

Nach Beendigung des Beweisverfahrens erklärt das Gericht den Schluss der mündlichen Streitverhandlung und verkündet entweder sofort (mündlich) das Urteil oder behält sich die schriftliche Urteilsausfertigung vor. Der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Sachentscheidung. Alle anspruchsbegründenden Tatsachen müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Ab dem Schluss gilt Neuerungsverbot.

Wird dieses Urteil angefochten kommt es zum Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht zweiter Instanz, unter Umständen gibt es gegen dieses noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz.

 

BG Verfahren:

Das bezirksgerichtliche Verfahren erleichtert die Rechtsverfolgung.

Es herrscht bist zu einem Streitwert von € 5.000 keine Anwaltspflicht. Fällt die Rechtssache in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts (Familienrecht, Bestandssachen) und übersteigt der Streitwert € 5.000 besteht relative Anwaltspflicht. Gehört die Streitsache kraft Wertzuständigkeit vor das BG und übersteigt der Streitwert € 5.000 herrscht absolute Anwaltspflicht.

Das Gericht hat die unvertretene Partei umfassend zu belehren, anzuleiten und zu unterstützen (Manduktionspflicht). Der Richter muss die Partei mit ihren prozessualen Rechten und Pflichten vertraut machen und sie über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen belehren = „kompensatorischer Rechtsschutz“. Außerdem besteht die Möglichkeit des protokollarischen Anbringens, die unvertretene Partei kann die Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und auch andere Anträge mündlich zu Protokoll geben. Es ist keine Klagebeantwortung vorgesehen, es wird sofort die vorbereitende Tagsatzung anberaumt. Weiters besteht die Möglichkeit eines prätorischen Vergleichs, es ist möglich, einen streitig gewordenen Anspruch bereits vor Einbringung der Klage durch Vergleich zu erledigen.

Vereinfachungsvorschriften im Prozess:

  • ausschließliche Einzelgerichtsbarkeit (§ 5 JN)
  • verkürzte Einlassungsfristen (§ 436 ZPO)
  • Entfall der Klagebeantwortung (§ 440 Abs 2 ZPO)
  • beschleunigte und kostengünstigere Abwicklung des Verfahrens

Sondervorschriften für das Mahnverfahren (§ 448 ZPO), das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO) und das Eheverfahren (§ 460 ZPO).

 

Mahnverfahren:

Bei Klagen die ausschließlich die Zahlung eines € 75.000 nicht übersteigenden Geldbetrags begehren kommt es zur Durchführung eines zwingend vorgesehenem schriftlichen Mahnverfahren.

Das österreichische Mahnverfahren ist obligatorisch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO ist ein Zahlungsbefehl zu erlassen, dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu (anders im europäischen Mahnverfahren, dieses findet nur auf Antrag statt).

Nicht erlassen werden darf ein Zahlungsbefehl, wenn

  • der geforderte Geldbetrag € 75.000 übersteigt
  • die Leistung nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet
  • ein Wechselzahlungsauftrag zu erlassen ist
  • die Klage zurückzuweisen ist
  • die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, unbegründet oder von einer Gegenleistung abhängig ist
  • der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist
  • der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat (EU-Ausland à europäisches Mahnverfahren)
  • die Klage unschlüssig ist.

Die Prüfung hat nur anhand der Klagsangaben zu erfolgen, wird vermutet dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so sind weitere Bescheinigungsmittel beizubringen. Hat die Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlassung eines Zahlungsbefehls erschlichen oder versucht zu erschleichen, so hat das Gericht eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl. Es handelt sich um einen Beschluss, in diesem dem Beklagten aufgetragen wird, binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und Kosten zu bezahlen oder gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Der Zahlungsbefehl kann mit Einspruch bekämpft werde, erhebt der Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Im Gerichtshofverfahren ist der Einspruch schriftlich einzubringen und muss den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen und unterliegt der Anwaltspflicht.

Durch die rechtzeitige Einspruchserhebung tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es ist ein ordentliches Verfahren nach §§ 257 ff ZPO einzuleiten. Wird der Einspruch zurückgenommen, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Besonderheiten im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (§ 448 ZPO):

  • keine Anwaltspflicht
  • Einspruch bedarf keiner Begründung
  • schriftliche Einsprüche können in einfacher Ausfertigung überreicht werden
  • nichtanwaltlich vertretene Beklagte können Einsprüche auch mündlich zu Protokoll geben
  • ist der Einspruch begründet, ist dem Kläger eine Ausfertigung des Schriftsatzes zuzustellen.
  1. Einstellung

Beendigung tritt bei erfolgreicher Exekution ein. Erfolgt das Ende aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vor der exekutiven Befriedigung handelt es sich um eine Einstellung. Der Einstellungsbeschluss ist daher das Gegenteil zum Exekutionsbewilligungsbeschluss. Alle bisher vollzogenen Exekutionsakte werden aufgehoben. Die Einstellung betrifft die ganze Exekution, die Einschränkung nur Teile. Gründe für die Einstellung finden sich in §39/1 (z.B. Titel unwirksam, Exekutionssachen sind dieser entzogen, Exekution unzulässig,...). Die Rechtsprechung sieht dies als demonstrative Aufzählung. Je nach Art des Grundes erfolgt die Einstellung entweder auf Antrag oder von Amts wegen.

 

Von Amts wegen:

  • wenn kein Titel vorliegt oder die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt
  • wenn der Gläubiger im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Aufforderung den Titel nicht vorlegt
  • wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels aufgehoben wurde
  • wenn die Bewilligung nachträglich wegfällt

Auf Antrag:

  • wenn der Titel für unwirksam erklärt wurde
  • wenn der Gläubiger Stundung bewilligt hat
  • wenn der Verpflichtete bei einem Wahlrecht eine Leistung wählt auf die die Exekution nicht gerichtet ist

Die Exekutionsklagen sind auf Einstellung gerichtet.

  1. Gerichtsbesetzung im AußstrG

Grundsätzlich gilt hier Einzelgerichtsbarkeit in der ersten Instanz.

Im Rechtsmittelverfahren entscheidet ein Senat aus 3 Berufsrichtern und in dritter Instanz entscheidet der OGH, meist im 5er Senat aus 5 Berufsrichtern, der kann noch verstärkt werden durch 6 Richter, ist dann der 11er Senat, das geschieht in schwierigen Fragen und der 3er Senat ist der einfache Senat für leichte Fragen.

Bei vorschriftswidriger Besetzung ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Es gibt hier keine Heilung durch rügeloses Einlassen. zB Rechtspfleger entscheidet statt Richter

In der ZPO ist es allerdings nur ein relativer Nichtigkeitsgrund, wenn man sich auf das Verfahren einlässt heilt der Umstand der falschen Gerichtsbesetzung. Wenn statt einem Einzelrichter ein Senat entscheidet stellt dies kein Problem dar.

  1. Exekution zur Erreichung von Handlungen und Unterlassungen

Hierbei handelt es sich um die Naturalexekution. Man will also keine Sachen herausfordern oder diese dann verwerten sondern man will ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten erzwingen. Man unterscheidet zwischen der Exekution zur Erwirkung von vertretbaren Handlungen und unvertretbaren Handlungen. Im Grunde will man bei den vertretbaren Handlungen, dass der Verpflichtete die Handlung erbringt, es kann aber auch ein Dritter beauftragt werden, meistens vom Gericht, der es für den Verpflichteten aber auf seine Kosten übernimmt, also zB die Errichtung einer Garage. Wenn das ein Unternehmen nicht macht, kann das Gericht ein anderes Unternehmen beauftragen und die Kosten werden vom anderen U übernommen.

Es können natürlich Beugestrafen und Haftstrafen verhängt werden wobei pro Strafe €100.000 und bei der Haftstrafe 3 Monate nicht überschritten werden dürfen. Es soll allerdings nicht der Bestrafung des Verpflichteten dienen, dh ist die Strafe sofort aufzuheben sobald er bereit ist zu leisten.

Bei der Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen muss der Schuldner die Leistung selbst erbringen, sie ist also vom Willen des Verpflichteten abhängig. Leider ist das nicht immer einfach, denn wenn zB die Gestaltung eines Kunstwerkes geschuldet ist und der Künstler in einem kreativen Tief steckt kann er die Leistung eventuell nicht sofort erbringen. Die hM in Ö stellt allerdings darauf ab ob es tatsächlich unmöglich geworden ist die Leistung zu erbringen, das ist nicht der Fall. Also kann auch darauf Exekution geführt werden. Es gibt auch hier Haft und Geldstrafen.

Exekution zur Erwirkung von Duldung und Unterlassung wird dadurch erwirkt, dass der Gläubiger ja zB einen Unterlassungstitel hat. Für jedes titelwidrige Verhalten wird dem Verpflichteten erst die Bewilligung der Exekution und auch jeder Strafantrag überstellt damit er die Chance hat sein titelwidriges Verhalten einzustellen. Tut er das nicht kann der Gläubiger beantragen, dass die Strafe vollzogen wird, dh der Verpflichtete wird erst zahlen müssen und bei weiteren Verstößen kann auch eine Haftstrafe verhängt werden. Dies soll wiederum nur dazu dienen, dass er sein Verhalten einstellt.

 

Dienen anderen Zielen als der bloß geldmäßigen Befriedigung der Gläubigerin. Die Schuldnerin ist aus dem Titel zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet. Die Exekutionsarten werden als Naturalexekution bezeichnet.

Herausgabe/Leistung einer beweglichen Sache

erfolgen durch Abnahme und quittierte Übergabe durch die Gerichtsvollzieherin. Dies kann auf Sachenrechten oder Schuldrechten beruhen. Im Exekutionsauftrag dem der Titel beizulegen ist, ist das Exekutionsmittel, Gegenstand und Ort genau anzuführen. Der Vollzug liegt bei der Gerichtsvollzieherin, die ein Protokoll zu führen hat. Ist die Sache in Gewahrsame einer Dritten, kann sie nur mit deren Zustimmung herausgegeben werden. Weigert sie sich muss der Herausgabeanspruch überwiesen lassen werden (+ Drittschuldnerinnenklage). Wird die Sache nicht aufgefunden, kann Interessenklage nach § 368 EO auf Wertersatz erhoben werden.

Überlassung oder Räumung

Der Exekutionsantrag hat das zu räumende Objekt genau zu bezeichnen. Es handelt sich um eine unbewegliche Sache, der Titel ist anzuhängen. Die Gerichtsvollzieherin hat Personen und bewegliche Sache so erforderlich zu entfernen (Delogierung) und die Gläubigerin in Besitz zu versetzen. Damit ist die Räumungsexekution beendet, die nach hL auch alle Personen umfasst, die ihr Nutzungsrecht von der Schuldnerin ableiten (va Untermieterinnen). Die Gläubigerin hat die erforderlichen Arbeitskräfte und Transportmittel bereitzustellen, sonst: Innehalten.

Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

erfordert einen Titel, die Aufsandungserklärung wird durch die Exekutionsbewilligung ersetzt.

Aufhebung einer Gemeinschaft

Naturalteilung oder Zivilteilung. Aus dem Exekutionstitel muss dies hervorgehen. Jede Partei aus dem Titel kann die Zwangsvollstreckung beantragen, der Antrag richtet sich gegen alle übrigen Teilhaberinnen. Bei der Realteilung werden Gegenstände zugewiesen und Differenzen ausbezahlt. Es findet bei Liegenschaften eine Tagsatzung vor Ort statt, eine Sachverständige hat dabei einen Teilungsplan zu erstellen.

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Zivilteilung durch Zwangsversteigerung mit Sonderregeln (Betroffene dürfen mitbieten, geringstes Gebot ist der Schätzwert). Zivilteilung beweglicher Sachen ist in der EO nicht geregelt, wird aber analog zur Fahrnisexekution gesehen.

Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen

Hat die Gläubigerin einen Titel, kann sie die Handlung auch auf Kosten der Betroffenen durchführen lassen. Im Exekutionsantrag ist genau anzuführen, zu welcher Handlung berechtigt werden soll. Zur Vornahme können auch Dritte ausgewählt werden. Solange die Handlung nicht ersetzt wurde, kann sie die Schuldnerin noch selbst vornehmen.

Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen

Unvertretbar, wenn sie nur von der Schuldnerin vorgenommen werden kann (va kreative Tätigkeit) und dies nur von ihrem Willen abhängt. Dies erfolgt durch Drohung mit und Verhängung von Geld- und Haftstrafen.

Exekution zur Erwirkung von Duldung/Unterlassung

durch Geld- und Haftstrafen, Sicherheitsleistungen und Wiederherstellung des früheren Zustandes. Im Exekutionsantrag müssen die konkreten Verstöße inkl Zeit und Ort angeführt werden. Die Schuldnerin muss die Möglichkeit haben mittels Impugnationsklage zu bestreiten.

Exekution zur Abgabe einer Willenserklärung

Die Willenserklärung gilt als abgegeben sobald das Urteil rechtskräftig ist (Fiktion).

  1. Klagebegehren fehlt – was tun als Richter?

Als Richter würde ich die Klage mit Beschluss zurückweisen und einen Verbesserungsauftrag erteilen.

Wenn das Begehren dann wieder fehlt ist die Klage abzuweisen. Als Richter ist man an das Begehren gebunden, wenn also keines vorliegt gibt es auch keine Entscheidung.

 

Eine Klage muss die Form- und Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes nach §§ 75,226 ZPO entsprechen, also die Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und des Streitgegenstands enthalten. Sie muss außerdem auf ein bestimmtes Begehren gerichtet sein, die erheblichen Tatsachen behaupten („Klageerzählung“) und Angaben zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit enthalten. All dies ist der sogenannte notwendige Klageinhalt. Beweismittel für die aufgestellten Behauptungen sind ratsam, da es ohne Beweise kein stattgebenden Urteil geben wird. Die Klage kann auch nicht weitere Anträge enthalten, beispielsweise bezüglich Verfahrenshilfe, Beweissicherung, Streitanmerkung im Grundbuch und auf einstwillige Verfügungen. 


Die Klageerzählung ist das Vorbringen und die Tatsachenbehauptung, auf die sich das Begehren stützt, der Klagegrund. Die Erzählung muss so gestaltet sein, dass sie schlüssig ist, es muss sich also die Subsumtion unter einen Rechtssatz daraus ableiten lassen. Gibt es keine entsprechende Norm ist die Klage unschlüssig und ist nach einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, sofern die Schlüssigkeit nicht hergestellt wird. 
Das Klagebegehren richtet sich auf die Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt, der Hauptanspruch und Nebenansprüche (Zinsen/Prozesskosten) beinhält. Das Klagebegehren muss in einer Art bestimmt sein, die keine Verwechslungsgefahr zulässt und ohne weiters vollstreckbar ist.

Bei Leistungsklagen ist anzugeben, was konkret und wann zu leisten, zu dulden oder zu unterlassen ist. Bei Feststellungsklagen ist anzugeben welches Recht(sverhältnis) als bestehend oder nicht bestehend festgestellt werden soll und bei der Rechtsgestaltungsklage welches Rechtsverhältnis wann und wie begründet/geändert/aufgehoben werden soll.


Fehlt ein Klagebegehren, ist der Klägerin ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Ein Klagebegehren ist bedingungsfeindlich Zulässig ist aber das Eventualbegehren (s.o.). Ausnahmen vom Bestimmtheitserfordernis:

  • Stufenklage: Einklagen von Forderungen, deren genaue Höhe nicht bekannt sind, sich aber aus dem Prozess ergeben sollen da die Beklagte die Unterlagen hat und nicht herausgibt. Es besteht dann ein zweistufiges Klagebegehren: Manifestationsklage auf Rechnungslegung oder Vermögensangabe und die Klage auf Herausgabe/Bezahlung.
  • In Sozialrechtssachen eine Klage auf Leistung und Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung im gesetzlichen Ausmaß
  1. Existenzminimum

Beschränkt pfändbare Forderungen können zum Teil gepfändet werden, dem Verpflichteten muss dabei aber ein Existenzminimum verbleiben. Das Existenzminimum ist der unpfändbare Freibetrag, der dem Verpflichteten bleiben soll.

 

Das Existenzminimum ist die Summe folgender Beträge:

  • Allgemeiner Grundbetrag bzw allgemeiner erhöhter Grundbetrag
  • Unterhaltsgrundbetrag
  • allgemeiner Steigerungsbetrag
  • Unterhaltssteigerungsbetrag

 

Bei der Berechnung sind verschiedene Gesichtspunkte zu beachten: es ist das Existenzminimum zu gewähren, man muss den bisherigen Lebensstandard mit einbeziehen und die Unterhaltspflichten berücksichtigen, dies geschieht nur innerhalb eines absoluten Höchstbetrags (= 4x der Grundbetrag, also € 3.488). Man geht ursprünglich von einem Grundbetrag aus und der erhöhte Grundbetrag und der Unterhaltsgrundbetrag erhöhen diesen allgemeinen Grundbetrag.

- Allgemeiner Grundbetrag hat dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben. Entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen gem § 293 Abs 1 lit a ASVG und beträgt € 872

- Erhöhte allgemeine Grundbetrag: Der Grundbetrag erhöht sich um ein Sechstel und dienst dem Ausgleich, wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen iS § 290b EO erhält (vor allem kein 13. und 14. Monatsgehalt); beträgt € 1017

- Unterhaltsgrundbetrag: hat der Verpflichtete Unterhalt zu gewähren, so gebührt ihm zusätzlich ein Unterhaltsbetrag. Dieser beträgt für jede Person 20% des allgemeinen Grundbetrags und wird höchstens für 5 Personen gewährt. Also € 174 pro Person und maximal € 872.

- Allgemeiner Steigerungsbetrag: steht dem Verpflichteten dann zu, wenn die Berechnungsgrundlage gem § 291 EO die Summe aus dem allgemeinen Grundbetrag bzw dem allgemeinen erhöhte Grundbetrag und dem Unterhaltsgrundbetrag übersteigt, in diesem Fall gebührt dem Verpflichteten 30 % des Mehrbetrags UND

- Unterhaltssteigerungsbetrag: 10% des Mehrbetrages für jede Person, der der Verpflichtete Unterhalt leistet, höchstens aber fünf.

 

Jedenfalls zur Gänze pfändbar sind Beträge, die den Höchstbetrag von € 3.488 überschreiten (Höchstberechnungsgrundlage), es gilt eine Bagatellgrenze: beträgt der Pfändbare Betrag nicht mehr als € 10 monatlich, so ist er pfändungsfrei.

 

  1. Beweismittelverbote

Das Zivilprozessrecht kennt relativ wenig Beweisverbote. Es wird unterschieden zwischen Beweisthemenverbote, Beweismittelverbote und Beweismethodenverbote.

 

Bei Beweisthemenverboten ist die Beweisaufnahme über ein bestimmtes Beweisthema verboten. Die ZPO sieht diese derzeit nicht vor.

 

Beweismittelverbote verbieten die Benützung bestimmter Beweismittel, und zwar generell (§ 320 Z 1 ZPO) oder hinsichtlich bestimmter Tatsachen (§ 320 Z 2 bis 4 ZPO).

In diesem Zusammenhang ist auch zu nennen, dass nach hA die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels nicht zu dessen Unverwertbarkeit führt. Die materielle Rechtswidrigkeit und die prozessuale Verwertbarkeit hängen nicht zwingend zusammen (Trennungstheorie).

 

Beweismethodenverbote verbieten ein bestimmtes Vorgehen bei der Aufnahme eines an sich zulässigen Beweismittels, zB sind Zwangsmittel gegen eine Partei unzulässig.

  1. Rechtsmittel

Es sind Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts, der Zweck ist die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung zu erreichen, dient nur der Bekämpfung von Gerichtsfehlern.

  • Urteil 1 Instanz à Berufung
  • Urteil 2 Instanz à Revision
  • Beschluss à Rekurs à Revisionsrekurs

Man unterscheidet zwischen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

Rechtsbehelfe: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederspruch gegen VU, Einspruch gegen ZB, sind beim Erstgericht einzubringen und es gibt keine aufsteigende Wirkung.

Außerordentliche RM: Nichtigkeitsklage, Wiederaufnahmsklage

 

Devolutiveffekt: aufsteigend zur nächsten Instanz

Suspensiveffekt: aufschiebende Wirkung für materielle RK und Vollstreckbarkeit außer der Rekurs dem kann sie aber ausdrücklich zugesprochen werden

Zulässigkeitsvoraussetzungen: Statthaftigkeit, Rechtsmittellegitimation, Rechtzeitigkeit, Beschwer, kein RM-Verzicht, keine RM-Zurücknahme

  1. Ruhensvereinbarung im Außerstreitverfahren

Das Ruhen des Verfahrens ist eine Form des Stillstands des Verfahrens (neben Unterbrechung und Innehaltung). Geregelt in § 28, Ruhen kann nur in Verfahren eintreten, bei dem mindestens zwei Parteien beteiligt sind. Grund für das Ruhen kann eine Parteienvereinbarung oder Säumigkeit sein.

Das Ruhen hat die gleichen Wirkungen wie eine Unterbrechung, die Notfristen laufen jedoch weiter. Während dem Ruhen hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen

Das Ruhen gilt idR für drei Monate, dies ist die Mindestfrist, davor kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden. AUSNAHME: im Amtsverfahren kann das Verfahren von Amts wegen früher fortgesetzt werden wenn der Schutz der Belange einer Partei oder der Allgemeinheit der Zweck des Verfahrens ist. Beschlüsse über das Ruhen sind nicht gesondert anfechtbar, es sei denn nach drei Monaten wird die Fortführung verweigert, dann ist der Beschluss selbständig anfechtbar.

  1. Prozesssperre- was ist das? Auch Außerstreitverfahren gesperrt? Welches Vermögen unterliegt der Insolvenz?

In die Insolvenzmasse fällt das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 2 Abs 2 IO).

Es bleibt ihm nur das Existenzminimum, das ist der Unterschied zum Exekutionsverfahren, denn hier kann man auch auf einzelne Gegenstände Exekution führen, das gibt es im IV nicht. Es wird auch das gesamte Vermögen verwertet durch freihändige Veräußerung oder kridamäßige Versteigerung. Dieser Erlös ist dann der Masseerlös der unter den Gläubigern aufgeteilt wird.

Es gibt natürlich auch ein insolvenzfreies Vermögen genau wie es unpfändbare Gegenstände gibt. Also alles was der Schuldner und seine Familie zu einer bescheidenen Lebensführung brauchen wird ihm überlassen. Selbst wenn er in einem Haus wohnt werden ihm nur die Räume überlassen die er benötigt, das bedeutet jedoch nicht, dass das Haus nicht versteigert werden kann.

  1. Zeugenbeweis: Über was hat der Richter den Zeugen im Zuge einer Beweisaufnahme zu belehren?

Zeugen sind Personen, die über ihre Wahrnehmung aussagen sollen. Der Zeuge muss mündlich aussagen, eine schriftliche Aussage ist nicht vorgesehen.

In bestimmten Fällen schließt § 320 ZPO Zeugen von der Vernehmung aus („Zeugnisunfähigkeit“), dies sind von Amts wegen zu beachtende Beweisaufnahmeverbote:

  1. Personen, die zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder zur Mitteilung darüber nicht in der Lage sind
  2. Geistliche, was ihnen im Rahmen der Beichte oder unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde
  3. Staatsbeamte, die mit ihrer Aussage ein Amtsgeheimnis verletzten würden
  4. eingetragene Mediatoren, was ihnen im Rahmen einer Mediation anvertraut wurde.

 

Der Richter führt die Zeugenvernehmung, der Ablauf ist in §§ 337 ff ZPO geregelt. Er belehrt den Zeugen, dass er wahrheitsgemäß auszusagen hat und über die Folgen einer falschen Beweisaussage. Weiters hat das Gericht den Zeugen vor der Vernehmung über das Aussageverweigerungsrecht zu belehren (§ 339 ZPO). Der Zeuge ist über seine persönlichen Daten zu befragen sowie seiner Beziehung zu den Parteien. Erst dann erfolgt die Vernehmung zur Sache. Die Vernehmung erfolgt durch den Richter, anschließend können die Parteien (bzw Vertreter) ergänzende Fragen stellen, dies ist aber nur durch richterliche Genehmigung möglich.

 

Aussageverweigerungsrecht (§ 321 ZPO):

  • wenn er sich oder nahe stehenden Personen der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde
  • bei einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil
  • staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten
  • Gefährdung von Kunst- oder Geschäftsgeheimnissen
  • Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts

Die Aussageverweigerungsgründe beziehen sich nur auf einzelne Fragen, ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht besteht nicht. Diese Gründe dienen dem Schutz anderer Werte und sollen vor Gewissenskonflikten schützen. § 321 ZPO statuiert kein amtswegig wahrzunehmendes Vernehmungsverbot, der Zeuge kann trotzdem aussagen, wenn er will.

  1. Wie lang ist die Frist für die Erstattung einer Klagebeantwortung? Es wurde am 10.1. der Auftrag zur Einreichung einer KB erteilt, am 7.2. ist noch keine KB bei Gericht eingelangt, ist ein Versäumungsurteil zu erlassen?

Lässt sich eine Partei nicht schriftlich oder mündlich in den Streit ein, ist auf Antrag der allein erschienenen bzw nicht säumigen Partei ein Versäumungsurteil zu fällen (§§ 396, 442 ZPO). Ziel ist es, die Mitwirkung der Parteien am Verfahren zu sichern und Prozessverschleppungen durch Nichterscheinen zu verhindern. Die Partei wird zwar nicht direkt gezwungen, aber es kann zu nachteiligen Entscheidungen kommen, wenn sie sich nicht auf das Verfahren einlässt.

Keine Versäumungsurteile gibt es in jenen Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz herrscht, als nicht in Ehesachen, im Rechtsmittelverfahren oder im schiedsgerichtlichen Verfahren.

In folgenden Verfahrenssituationen ist ein Versäumungsurteil auf Antrag zu fällen:

  • Wenn die beklagte Partei im Gerichtshofverfahren die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattet. Hier ist gegen das Versäumungsurteil ein Widerspruch zulässig.
    Stellt der Kläger keinen Antrag, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, erst nach Ablauf von drei Monaten können die Parteien einen Fortsetzungsantrag stellen.
  • Bleibt eine Partei im Gerichtshofverfahren nach rechtzeitiger Klagebeantwortung bevor sie durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung aus, ist auf Antrag der erschienenen Partei ein (klagsstattgebendes oder klagsabweisendes) Versäumungsurteil zu fällen.
    Gegen dieses Versäumungsurteil ist kein Widerspruch zulässig.
  • Bleibt im bezirksgerichtlichen Verfahren eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen in den Streit eingelassen hat, ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil zu fällen.
    Der Widerspruch gegen ein positives Versäumungsurteil ist zulässig, nicht aber gegen ein negatives.

Eine spätere Säumnis einer Partei führt nicht mehr zu einem Versäumungsurteil.

 

Ist eine Partei in den genannten Fällen säumig, so hat die nicht-säumige Partei verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

  • Bleibt die nicht-säumige Partei untätig, so tritt Ruhe des Verfahrens ein
  • Bringt sie neue Tatsachen vor, ist das neue Vorbringen der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen und das Verfahren tritt in das Stadium zurück, in dem es sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat.
  • Stellt sie einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils, hat das Gericht über das Begehren der nicht-säumigen Partei zu entscheiden.
    Gemäß § 402 ZPO darf ein Versäumungsurteil nicht gefällt werden wenn:
    • eine Prozessvoraussetzung fehlt
    • die Zustellung nicht ausgewiesen ist bzw das Gericht Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit oder Rechtzeitigkeit der Zustellung hat. Das Gericht kann ein vorbehaltenes Versäumungsurteil fällen, dh es behält sich die Fällung des Urteils bis zu einem bestimmten Tag vor. Langt der Nachweis der Zustellung bis zu diesem Tag ein, so hat das Gericht binnen acht Tagen das Versäumungsurteil zu fällen
    • die Klage unschlüssig ist
    • wenn bekannt ist, dass die Partei durch Naturkatastrophen oder unabwendbare Zufälle an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert ist
    • die erschienene Partei den Nachweis für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand nicht sogleich erbringen kann

Liegen die Voraussetzungen vor, so hat das Gericht über den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils sowie über die Klage zu entscheiden. Hat der säumige Beklagte eine Prozesseinrede erhoben, darf ein Versäumungsurteil erst nach der Verwerfung dieser Einrede durch das Gericht gefällt werden.

 

Entscheidungsgrundlage ist das tatsächliche Vorbringen der nicht-säumigen Partei. Dieses ist für wahr zu halten, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig oder gerichtsbekannt ist oder aufgrund vorliegender Beweise feststeht.

Vorbringen in eingegangenen Schriftsätzen der säumigen Partei sind nicht zu berücksichtigen. Ist der Kläger säumig, reicht ein unsubstantiiertes Bestreiten des Beklagten.

Die Berufung oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht gegen jedes Versäumungsurteil offen, der Widerspruch nur in bestimmten Fällen.

  1. Exekutionsantrag

Da auch im EV der Dispositionsgrundsatz gilt, wird auch hier das Gericht nur auf Antrag tätig.

Notwendiger Inhalt: § 54 EO

  • Bezeichnung des Gläubigers und des Verpflichteten
  • alle wesentlichen Umstände für die Ermittlung des Exekutionsgerichts
  • Angabe des Anspruches
  • Angabe des Titels
  • Bezeichnung des Exekutionsmittels
  • Bezeichnung der Exekutionsobjekte

Ratsamer Inhalt:

  • ob Exekution unter der Beteiligung des Gläubigers zu erfolgen hat
  • bei Zug um Zug Leistungen muss er angeben ob er sie schon erbracht hat oder dazu bereit ist zu erbringen.

 

Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag zur Verbesserung zurückzustellen,

  1. Was prüft der Richter bevor er ein Versäumungsurteil erlässt?

Lässt sich eine Partei nicht schriftlich oder mündlich in den Streit ein, ist auf Antrag der nicht säumigen Partei ein Versäumungsurteil zu fällen (§§ 396, 442 ZPO). Ziel ist, die Mitwirkung der Parteien am Verfahren zu sichern und Prozessverschleppungen durch Nichterscheinen zu verhindern. VU sind grds nur dort möglich, wo nicht dem Gericht die alleinige Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlage zukommt.

 

Das Gericht hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Die rechtliche Beurteilung ist daher ohne Rücksicht auf die Säumnis eigenverantwortlich vorzunehmen. Ist die Klage demnach unberechtigt, muss sie abgewiesen werden. Zu einem VU kann es nur kommen, wenn das Begehren schlüssig ist. Ist das Begehren unschlüssig (dh es ergibt sich nicht aus dem behaupteten Sachverhalt), weist der Richter das Klagebegehren auch dann ab, wenn der Kläger ein VU beantragt hat (Unschlüssigkeitsurteil).

  1. Oppositionsklage, Oppositionsgesuch

Da das Bewilligungsgericht die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs nicht prüft und dieser erloschen oder gehemmt sein könnten, liegt es an dem Verpflichteten, sich mittels Oppositionsklage/-gesuch zu wehren.

Oppositionsklage (§ 35 EO) zielt darauf ab, ob der Anspruch aus dem Titel noch aufrecht ist. Es sind damit Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Anspruch aufheben (Erfüllung, Erlass) oder hemmen (Stundung,...). Die Oppositionsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage, das stattgebende Urteil bewirkt die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung. Nach der Rechtsprechung enthält die Klage ein Doppelbegehren auf Unzulässigkeitserklärung jeder Zwangsvollstreckung und der Feststellung der Hemmung/des Erlöschens des Anspruchs (Kombinationstheorie).

Die Tatsachen müssen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Einwendungen aus dem Titelverfahren sind ausgeschlossen. Klägerin im Prozess ist die Verpflichtete, Beklagte die Gläubigerin.

Die Oppositionsklage ist bei dem Gericht einzubringen, von dem die Exekutionsbewilligung stammt. Wichtig im Verfahren ist die Eventualmaxime, das heißt Oppositionsgründe die der Klägerin bei Klagserhebung bekannt waren aber nicht von ihr geltend gemacht wurden, präkludieren (sie können später nicht mehr geltend gemacht werden). Erlaubt sind aber Rechtsausführungen und Vorbringen zu den gleichen Themen. Die Eventualmaxime wird in der ersten Instanz von Amts wegen wahrgenommen.

 

Oppositionsgesuch

Antrag der Verpflichteten auf Einstellung/Einschränkung der Exekution wegen Befriedigung oder Stundung des Anspruchs . Es ist beim Exekutionsgericht einzubringen. Wird eine unbedenkliche Urkunde vorgelegt, ist die Gläubigerin nicht mehr einzuvernehmen. Ist es also unstreitig, muss er keine Klage erheben es reicht ein Gesuch auf Einstellung. Zwischen Klage und Gesuch besteht ein Wahlrecht. Erhebung des Gesuchs nach der Klage ist nicht mehr zulässig. Wäre das Gesuch zu bejahen, werden nur dessen Kosten ersetzt.

  1. Welche Klagen werden auf Schlüssigkeit geprüft?

Die Klage hat gemäß § 226 (1) ZPO kurz und vollständig jene Tatsachen zu enthalten, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet (Substantiierungstheorie).

Der behauptete Sachverhalt muss sich unter einen TB eines Rechtssatzes subsumieren lassen u. Rechtsfolge muss dem Klagebegehren entsprechen.

Ist die Klage unschlüssig wird sie mit Urteil abgewiesen, zuvor gibt es noch eine Verbesserungsmöglichkeit.

zB A klagt B auf Zahlung weil er reich/arm ist. Oder man stützt sich auf eine Rechnung, diese ist ja kein Verpflichtungsgrund.

Es ist also jede Klage die bei Gericht einlangt auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen.

 

  1. Anwaltspflicht

Relative Anwaltspflicht:

- Verfahren vor den BG bei Eigenzuständigkeit und über €5000

- Eheverfahren

- in Verfahren vor dem ersuchten oder beauftragten Richter

Absolute Anwaltspflicht:

- Verfahren vor dem GH erster Instanz

- Verfahren vor den BG bei Wertzuständigkeit und über €5000

- im Rechtsmittelverfahren

Bei der absoluten Anwaltspflicht muss man sich durch einen Anwalt vertreten lassen und bei der relativen Anwaltspflicht kann man sich vertreten lassen, und wenn man sich vertreten lässt dann durch einen Anwalt.

 

  1. Konkursverfahren

Das einheitliche Insolvenzverfahren wird entweder als Konkurs- oder als Sanierungsverfahren bezeichnet. Ein Sanierungsverfahren liegt vor, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag selbst stellt und einen zulässigen Sanierungsplan beantragt hat. Andernfalls ist das Verfahren als Konkursverfahren zu eröffnen.

Nach Verfahrenseröffnung können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden, der Insolvenzverwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Insolvenz und die Möglichkeit das Unternehmen fortzuführen. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung, ermittelt die Aktiva, sorgt für deren Sicherung und Einbringlichkeit und prüft die angemeldeten Forderungen.

  • Erste Gläubigerversammlung: idR ca 14 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Allgemeine Prüfungstagsatzung: 60 bis 90 Tage nach Eröffnung
    Die Frist für die Anmeldungen von Forderungen endet 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung (§ 74 Abs 3 IO).
  • Berichtstagsatzung: spätestens 90 Tage nach Eröffnung
    Entscheidung über die Fortführung und Schließung des Unternehmens. Diese kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.

Der Schuldner hat die Möglichkeit im Laufe des Verfahrens einen Sanierungsplan zu beantragen und die Verwertung der Insolvenzmasse zu verhindern (§ 140 Abs 1 und 2 IO). Wird bei der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen und der Sanierungsplan liegt im Interesse der Gläubiger, kann dem Schuldner auf seinen Antrag eine 14tägige Frist zur Stellung eines Sanierungsplans gesetzt werden (§ 114b Abs 2 IO).

Natürliche Personen können auch einen Zahlungsplan bzw die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Diese haben auch den Zweck die Sanierung des Schuldners zu ermöglichen, setzen aber eine vorherige Verwertung der Insolvenzmasse voraus.

  1. Was ist Insolvenzfähigkeit?

Die Insolvenzfähigkeit ist als Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit definiert: Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist auch insolvenzfähig. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an. Jede natürliche und juristische Person und Verlassenschaften können Insolvenzschuldner sein.  Weiters auch eingetragene Personengesellschaften nach dem UGB, nicht aber die GesBR und die stille Gesellschaft.

Nach Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens so lang zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist (§ 68 IO). Erst die Vollbeendigung führt zum Verlust der Rechts- und damit Insolvenzfähigkeit.

Über das Vermögen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen und Versicherungsunternehmen kann Konkurs- nicht aber ein Sanierungsverfahren eröffnet werden.

  1. Verfahren zur Bestellung eines Insolvenzverwalters?

Im Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof ist die Bestellung obligatorisch, sie erfolgt durch das Insolvenzgericht bei Eröffnungsbeschluss. Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung heißt der Insolvenzverwalter Masseverwalter.

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung heißt er Sanierungsverwalter und hat primär Kontrollfunktion. Zu Unterscheiden davon ist die Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren, hier wird kein Sanierungsverwalter bestellt, das Insolvenzgericht übernimmt teilweise die Aufgaben des Insolvenzverwalters.

Die Auswahl des Verwalters obliegt dem Insolvenzgericht. Zu bestellen ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person, die Kenntnisse im Insolvenzwesen aufweist (§ 80 Abs 2 IO). Bei der Unternehmensinsolvenz muss er ausreichend Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. Weiters ist darauf zu achten, dass er für de jeweiligen Einzelfall geeignet ist und eine zügige Durchführung des Verfahrens gewährleistet ist.

Die IO nimmt nicht auf einen bestimmten Berufsstand Bezug, der Insolvenzverwalter muss lediglich die Anforderungen der §§ 80, 80a, 80b IO erfüllen; in der Praxis werden meist Rechtsanwälte bestellt.

Das Gericht kann sich bei der Auswahl auf eine Insolvenzverwalterliste stützen, diese wird beim OLG Linz als allgemein zugängliche Datenbank geführt.

Um die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters zu gewährleisten, darf dieser kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und auch kein Konkurrent des Schuldners sein.  Er muss weiters vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Ob dies zutrifft muss das Gericht vor der Bestellung von Amts wegen ermitteln.

Kommt es vor, dass der bestellte Insolvenzverwalter nicht unabhängig ist, hat er dies dem Gericht von sich aus unverzüglich bekannt zu geben (§ 80b Abs 2 IO). Dies gilt bereits, wenn bei kritischer Betrachtung der Anschein der Befangenheit erweckt wird. Solche Umstände sind in der Gläubigerversammlung zu erörtern und führen gegebenenfalls zur Enthebung des Insolvenzverwalters. Fehlt dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit nur gegenüber einem Gläubiger, kann auch ein besonderer Verwalter bestellt werden.

Es können auch juristische Personen bestellt werden, sie haben dem Gericht eine natürliche Person namhaft zu machen, welche sie bei der Ausübung der Masseverwaltung vertritt (§ 80 Abs 5 IO).

  1. sachliche Zuständigkeit

Ist die Zuständigkeit einer Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp. Das heißt die Unterscheidung zwischen allgemeiner Gerichtsbarkeit (allgemeine BG/LG) und Kausalgerichtsbarkeit (Handelsgerichte nach §51 JN, ASG nach §65 ASGG) auf der einen Seite und die Unterscheidung der beiden Gerichtstypen erster Instanz (BG, LG; Abgrenzung nach Wert- und Eigenzuständigkeit; Eigenzuständigkeit geht vor!) auf der anderen Seite.
Wird eine Klage beim falschen Gericht eingebracht und nach in limine litis Prüfung zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit auf Überweisung an das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Klägerin nach § 230a ZPO.

Bezirksgerichte sind zuständig für Streitsachen unter € 10.000,- und für alle Streitsachen unabhängig vom Streitwert nach § 49 Abs 2 JN, also vor allem für Miete, Familienrecht, Besitzstörung, Bestand an unbeweglichen Sachen.


Landesgerichte sind für alle anderen Sachen zuständig, sowie aufgrund von Eigenzuständigkeit für Amtshaftung, Atomhaftung und Schadenersatz nach dem Bundesvergabegesetz.

Handelsgerichte kennen ebenfalls eine Wertzuständigkeitsgrenze und Eigenzuständigkeit. Arbeits- und Sozialgerichte haben die Angelegenheiten der §§50,65 ASGG zu verhandeln.

 

Streitwertberechnung ist relevant für:

  • sachliche Zuständigkeit
  • die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und des Mahnverfahrens
  • für die Frage, ob Anwältinnenpflicht besteht
  • die Grundlage der Berechnung der Verfahrenskosten 


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertberechnung ist die Klageeinbringung. Spätere Änderungen ändern die Zuständigkeit nicht (perpetuatio fori § 29 JN), es sei denn das Klagebegehren beim Bezirksgericht wird auf über € 10.000,- ausgedehnt, was nur mit Zustimmung der Beklagten zulässig ist. 


Ist der Streitgegenstand in Geld, ist es auch zugleich auch der Streitwert. Relevant ist dafür nur die Hauptforderung, nicht aber Nebengebühren. Mehrere Forderungen sind zu addieren, sofern sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Bei wiederkehrenden Leistungen wird ein vielfaches der Jahresleistung als Streitwert angenommen. 


Ein Streitgegenstand der nicht in Geld besteht ist von der Klägerin zu bewerten und wird widrigenfalls mit € 5.000,- angesetzt (§ 56 Abs 2 JN). Das Gericht ist an diese Bewertung gebunden. Wurde aber durch übermäßige Bewertung die Zuständigkeit des LG oder eines Senates erwirkt, besteht eine Überprüfungsmöglichkeit (§ 60 JN). Die Beklagte kann jedenfalls den Streitwert als zu hoch/niedrig bemängeln, das Gericht hat daraufhin unanfechtbar eine Bewertung vorzunehmen, was nur auf die Höhe des Rechtsanwältinnenhonorars Einfluss hat.

  1. Was versteht man unter einer Streitgenossenschaft? Welche gibt es?
    Was versteht man unter Nebenintervention? Wozu dient die Streitverkündigung?

Eine Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung) liegt vor, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Personen in derselben Parteirolle auftreten.

Auf Klägerseite à aktive Streitgenossenschaft

Auf Beklagtenseite à passive Streitgenossenschaft

Es gibt die einfache Streitgenossenschaft, die einheitliche Streitpartei und die gesetzliche Streitgenossenschaft.

 

Wenn über jeden einzelnen der subjektiv gehäuften Ansprüche ein eigenes Urteil ergehen könnte, liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor. Muss das Urteil für alle Streitgenossen notwendig gleich lauten, liegt eine einheitliche Streitpartei vor (§ 14 ZPO).

 

Die einfache Streitgenossenschaft ist zu unterteilen in:

  • materielle (eigentliche, echte) Streitgenossenschaft § 11 Z 1 ZPO und
  • formelle (uneigentliche, unechte) Streitgenossenschaft § 11 Z 2 ZPO.

Materielle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Streitgenossen in Rechtsgemeinschaft stehen, zB Miterben, Miteigentümer, Gesellschafter einer OG/KG. Sie sind weiters aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, etwa bei mehreren gemeinschaftlichen Schädigern oder bei mehreren Geschädigten aus demselben Unfall (hier nach der Rsp aber nur formelle Streitgenossenschaft). Und wenn sie solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, beispielsweise Solidarschuldner, -gläubiger.

 

Eine formelle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhenden Ansprüche oder Verpflichtungen den Rechtsstreit bilden und das Gericht für alle Ansprüche aller Streitgenossen zuständig ist.

 

formelle Streitgenossenschaft

materielle Streitgenossenschaft

setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2 ZPO)

schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand (§ 93 Abs 1 JN)

Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 JN)

Streitwerte sind zusammenzurechnen, sofern kein Fall solidarischer Berechtigung oder Verpflichtung vorliegt (§ 55 JN)

Streitgenossen sind bezüglich der Ansprüche ihrer Mitgenossen als Zeugen zu vernehmen

Streitgenossen sind bezüglich der Ansprüche ihrer Mitgenossen als Parteien zu vernehmen

 

Die Rechtsstreite bleiben voneinander unabhängig, sollen aber gemeinsam geführt werden. Prozessbetreibungshandlungen wirken auf für andere Streitgenossen (§ 15 Abs 1 ZPO), jeder Streitgenosse kann hingegen unabhängig über seine Sache disponieren (also anerkennen, verzichten, vergleichen).

Das Urteil lautet für und gegen alle Streitgenossen nicht notwendig gleich, das Gericht kann so entscheiden, als wären die Rechtsstreite getrennt voneinander geführt worden.

 

Für die einheitliche Streitpartei ist Voraussetzung, dass das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für oder gegen alle Streitgenossen notwendig gleich lauten muss (§ 14 ZPO).

Es kann zwischen anspruchsgebundener und wirkungsgebundener Streitgenossenschaft unterschieden werden. Bei der anspruchsgebundenen kann der geltend gemachte Anspruch nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden, zB bei Unteilbarkeit des Streitgegenstandes.

Eine wirkungsgebundene liegt vor, wenn das Gesetz eine ausdrückliche Rechtskrafterstreckung vorsieht oder bei rechtsgestaltenden Urteilen.

Hier handelt es sich um einen einheitlichen Prozess, schon ein Streitgenosse kann Säumnisfolgen abwenden. Einer allein kann aber nicht einen Vergleich schließen, Anerkenntnis oder Verzicht abgeben. Liegen einander widersprechende Sachdispositionen vor, ist die dem ursprünglichen Prozessstandpunkt günstigste Prozesshandlung maßgeblich (Günstigkeitsprinzip). Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe können von einem Streitgenossen mit Wirkung für die einheitliche Streitpartei erhoben werden.

 

Gesetzliche Streitgenossenschaft: teilweise lässt das Gesetz zu, dass Personen ohne die Voraussetzungen des § 11 ZPO gemeinsam klagen oder geklagt werden; zB Hauptschuldner und Bürge  (§ 12 ZPO).

 

Nebenintervenient ist jeder Dritte, der (ohne selbst Partei zu sein) sich an einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei (Hauptpartei) beteiligt, an deren Obsiegen er rechtliches Interesse hat.

Sie ist ab Gerichtsanhängigkeit (nach anderer Meinung ab Streitanhängigkeit) bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (§ 17 Abs 1, § 18 Abs 1 ZPO). Mit Zustimmung beider Parteien kann er auch anstelle der Hauptpartei in den Streit eintreten.

Meistens geht es darum, den Verfahrensausgang zu beeinflussen, dessen unmittelbare Urteilswirkungen nur die Hauptpartei betreffen, aber auch die rechtliche Situation des Intervenienten beeinflussen kann à „einfache“ Nebenintervention.

Eine streitgenössische Nebenintervention liegt vor, wenn das Urteil kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift unmittelbar auch für das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei wirksam ist (§ 20 ZPO).

Der Beitritt erfolgt durch Schriftsatz, das Gericht führt eine formelle Prüfung durch und stellt den Schriftsatz beiden Parteien zu. Fehlen die formellen Voraussetzungen, wird die Nebenintervention mit Beschluss zurückgewiesen. Stellt eine Partei einen Antrag auf Zurückweisung, wird das rechtliche Interesse auch materielle geprüft, fehlt dieses, wird die Nebenintervention zurückgewiesen. Der Beschluss ist gesondert anfechtbar.

 

Der einfache Nebenintervenient ist bloßer Streithelfer, er muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in dem er sich bei seinem Eintritt befindet (§ 19 Abs 1 ZPO). Er kann die Hauptpartei unterstützen, aber keine eigenen Sachdispositionen vornehmen. Im Fall des Obsiegens hat er Anspruch auf Kostenersatz, bei Unterliegen ist er nicht kostenersatzpflichtig.

 

Dem streitgenössischen Nebenintervenient kommt die Stellung eines Streitgenossen zu (§ 20 ZPO). Er erhält mit seinem Beitritt die Stellung eines Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei, er wird also zur Hauptpartei gleichberechtigt. Im Fall des Unterliegens ist er kostenersatzpflichtig (strittig!).

 

Die Streitverkündung ist die formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder schon anhängigen Rechtsstreit. Der Dritte soll zur Hilfeleistung oder zum Beitritt als Nebenintervenient aufgefordert werden. Sie erfolgt durch Schriftsatz. Folge ist, dass das Urteil auch gegenüber dem Dritten Bindungswirkung entfaltet.

  1. Sanierungsverfahren

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung unterscheidet sich nur gering vom Konkursverfahren.

Das Gericht hat bereits bei der Insolvenzeröffnung die Tagsatzung zur Abstimmung über den Sanierungsplan anzuberaumen (idR 60 bis 90 Tage nach Eröffnung), diese Tagsatzung kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden (§ 168 Abs 1 IO). Die Verwertung des Unternehmens ist erst zulässig, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Insolvenzeröffnung angenommen wird (§ 168 Abs 2 IO).

Wird der Sanierungsplan angenommen und rechtskräftig bestätigt, so ist das Verfahren damit abgeschlossen. Bei Scheitern des Plans, wird das Verfahren als Konkursverfahren weitergeführt.

 

Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unterbleibt die gänzliche Entmachtung des Schuldners. Er bleibt in den Grenzen der §§ 171 ff IO dispositionsfähig, steht aber unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters. Ablauf:

  • Frühe erste Gläubigerversammlung (oder Berichtstagsatzung): idR 3 Wochen nach Eröffnung (§ 179 IO). Der Sanierungsverwalter hat über das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, insbesondere ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen, zu berichten.
  • Sanierungsplantagsatzung (idR verbunden mit der Prüfungstagsatzung): 60 bis 90 Tage nach Eröffnung

Wird der Sanierungsplan nicht binnen 90 Tagen ab Eröffnung angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und das Verfahren wird als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder als Konkursverfahren fortgeführt.

  1. ERV

Es ist der elektronische Rechtsverkehr. Anwälte und Notare, sowie Banken und Versicherungen sind verpflichtet ihn zu benutzen um Schriftsätze an das Gericht zu übermitteln. Sie müssen sich bei der Übermittlungsstelle registrieren. Der Vorteil ist, dass keine Unterschrift benötigt wird und keine Gleichschriften gemacht werden müssen. Die Übermittlung ist erfolgt wenn alles im Verfügungsbereich des Anwalts ist, dh wenn er es in seinem Posteingang hat, bzw muss er den ERV abrufen ob Dokumente vom Gericht übermittelt wurden.

Wenn er etwas an das Gericht sendet, dann ist es übermittelt sobald die Übermittlungsstelle bestätigt, dass sie alles erforderliche hat um ans Gericht weiterzuleiten.

  1. ZPO: Urkunden

Urkunden zählen zu den klassischen fünf Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Parteienvernehmung) und sind in den §§ 292 – 319 ZPO geregelt.

Urkunden sind schriftliche Verkörperungen von Gedanken, ob sie Absichtsurkunden (= zu Beweiszwecken errichtet) oder Zufallsurkunden sind, ist ohne Bedeutung.

Augenscheinsgegenstände sind keine Urkunden, da sie keine Gedanken verkörpern. Auskunftssachen (zB Denkmäler, Marksteine, Grenzzeichen) sind Augenscheinsgegenstände, verkörpern aber Gedanken, daher werden die Vorschriften über den Urkundenbeweis auf diese angewendet.

Öffentliche Urkunden werden von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet (auch erfasst: Ausdruck + Amtssignatur). Auch umfasst sind Urkunden, die von einer mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (Notare, Architekten, Ingenieurkonsulenten, Zivilingenieure) errichtet wurden und ausländische öffentliche Urkunden.

Öffentlich beglaubigte Urkunden sind Privaturkunden mit Bestätigung von Gericht oder Notar, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden.

Echt ist eine Urkunde, wenn sie vom angegebenen Aussteller stammt. Liegt dies nicht vor, ist sie gefälscht. Vermutung der Echtheit bei inländischen öffentlichen Urkunden.

Bei Privaturkunden muss die Echtheit bewiesen werden, aber unterlässt der Gegner die Bestreitung der Echtheit gilt diese als unbestritten. Ist eine Privaturkunde unterschrieben wird angenommen, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Namensträger der Unterschrift kommen.

Inhaltlich richtig ist eine Urkunde, wenn das Beurkundete den Tatsachen entspricht. Das Gesetz sieht in § 292 (1) ZPO Beweisregeln vor: öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis dessen, was ihn ihr amtlich verfügt/ erklärt oder bezeugt wird. Die inhaltliche Richtigkeit von Privaturkunden unterliegt der freien Beweiswürdigung.

  • Freie Beweiswürdigung: das Gericht hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eine Tatsachenbehauptung für erwiesen annimmt oder nicht (§ 272 ZPO). Es ist nicht an feste Beweisregeln gebunden, darf aber auch nicht willkürlich, sondern muss nachvollziehbar entscheiden.

 

Der Urkundenbeweis erfolgt durch Vorlage der Urkunde, maßgebliche Stellen sind „bestimmt anzugeben und hervorzuheben“. Befindet sich die Urkunde nicht beim Beweisführer, kann sie auf Antrag vom Gericht herbeigeschafft werden, wenn sie sich bei einer öffentlichen Behörde/Notar befindet.

Befindet sich die Urkunde in den Händen des Gegners, so trifft diesen eine Vorlagepflicht. In bestimmten Fällen kann diese nicht verweigert werden (unbedingte Vorlagepflicht):

  • wenn Gegner selbst auf die Urkunde Bezug genommen hat
  • wenn er nach bürgerlichem Recht zur Vorlage verpflichtet ist
  • wenn die Urkunde ihrem Inhalt nach beiden Parteien gemeinschaftlich ist (zB gemeinsamer Vertrag)

Bei allen anderen Urkunden besteht eine bedingte Vorlagepflicht: der Gegner muss grds vorlegen, aber kann diese verweigern, wenn die in § 305 ZPO genannten Gründe vorliegen (zB Geschäftsgeheimnis, Angelegenheit des Familienlebens, Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung).

Die Vorlage wird vom Gericht mit Beschluss aufgetragen, kommt der Gegner dem Auftrag nicht nach, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

  • Urkundeneditionsklage: Klage auf Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Befindet sich die Urkunde bei einem Dritten muss dieser die Urkunde vorlegen (unbedingte Vorlagepflicht), wenn er nach bürgerlichem Recht zur Vorlage verpflichtet ist oder es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde handelt. Ansonsten ist er nicht zur Vorlage verpflichtet.

Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel: Unabhängig davon, wer sie beantragt hat, können Beweismittel von beiden Parteien zur Unterstützung ihrer Behauptung verwendet werden.

  1. Was braucht Gläubiger, um am Konkurs teilnehmen zu können?

Sie brauchen eine Forderung. Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner, die dem Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (§ 51 Abs 1 IO). Grundsätzlich werden alle Insolvenzgläubiger aus der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse gleichmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigt. Forderungen aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung werden nachrangig behandelt.

 

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klags- oder Exekutionsführung einzelner Insolvenzgläubiger nicht mehr statthaft. Sie müssen ihre Forderung beim Insolvenzgericht mündlich oder schriftlich anmelden (§ 102 IO). Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldefrist festgesetzt, diese ist aber keine Präklusivfrist, so sind auch verspätete Anmeldungen zulässig (Kostenfolgen der Verspätung, wenn eigene Prüfungstagsatzung erforderlich ist).

Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis ein und legt dieses dem Insolvenzgericht vor.

Bestand und Höhe der Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung zu prüfen. Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zur Tagsatzung erscheinen, das Ergebnis ist wiederum in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

  • Der Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung eine Erklärung über die Richtigkeit und Rangordnung abzugeben, Vorbehalte sind unzulässig
  • Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt wird, können die Forderungen anderer Gläubiger bestreiten
  • Bestreiten kann auch der Schuldner, dies wird auch im Anmeldungsverzeichnis vermerkt, hat aber keine rechtliche Wirkung

Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung hat der Schuldner die gleiche Stellung wie der Insolvenzverwalter. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht die Forderungsprüfung dem Sanierungsverwalter zu.

Werden Forderungen bestritten kommt es zum Prüfungsprozess § 110 IO:

  • Untitulierte Forderungen: Der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde kann die Feststellung im Klagsweg (mit Prüfungsklage) begehren. Diese Klage ist gegen alle Bestreitenden zu richten. Die Frist für die Klagserhebung hat das Gericht zu bestimmen, es handelt sich nicht um eine Präklusivfrist, eine zu späte Geltendmachung kann aber materielle Folgen nach sich ziehen.
  • Titulierte Forderungen: Besonderes gilt für Forderungen, die bereits vollstreckbar wären. Hier hat der Bestreitende die Klägerrolle inne, er muss seinen Widerspruch mit Klage geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann er die Klage nicht mehr erheben (Präklusivfrist!)

Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Anspruch des Gläubigers auf Teilnahme am Insolvenzverfahren.

 

Bestimmten Forderungen wird der Teilnahmeanspruch am Insolvenzverfahren ex lege versagt (§ 58 IO):

  • die ab Eröffnung laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen
  • Kosten der Gläubiger an der Teilnahme am Insolvenzverfahren
  • Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen
  • Ansprüche aus Schenkungen
  1. Verteilung des Masseerlöses

Die Verteilung des Masseerlöses ist in den §§ 124 – 138 IO geregelt. Unter Masseerlös wird der Erlös aus der allgemeinen Insolvenzmasse verstanden. Aus der allgemeinen Insolvenzmasse sind vorrangig die Masseforderungen zu befriedigen, danach die Insolvenzgläubiger. Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Befriedigung, gilt die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO.

Der nach vollständiger Abdeckung der Masseforderung verbleibende Betrag ist quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Die auszuschüttende Insolvenzquote errechnet sich nach dem Verhältnis des verteilbaren Erlöses zur Gesamtsumme der festgestellten Forderungen.

Arten der Verteilung:

  • Abschlagsverteilungen:

Sie erfolgt durch den Insolvenzverwalter, alle angemeldeten Forderungen nehmen teil.

  • Schlussverteilung:

Findet statt, wenn die Insolvenzmasse vollständig verwertet und über alle bestrittenen Forderungen endgültig entschieden ist (§ 136 IO). Sie setzt voraus, dass die Ansprüche des Insolvenzverwalters festgesetzt sind und dessen Schlussrechnung genehmigt ist. Sie kann nur aufgrund eines förmlichen Verteilungsentwurfs vorgenommen werden.

  • Nachtragsverteilungen:

Finden statt, wenn nach der Genehmigung der Schlussverteilung gerichtlich erlegte Beträge für die Insolvenzmasse frei werden, wenn sonst bezahlte Beträge zurückfließen oder wenn nachträglich massezugehöriges Vermögen zum Vorschein kommt (§ 138 IO). Bei Geringfügigkeit des zu verteilende Betrags, kann dieser dem Schuldner überlassen werden. Gläubiger, die weniger als 10 € erhalten würden, bleiben unberücksichtigt.

Die Nachverteilung erfolgt durch den Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts.

 

§ 129 IO normiert die formlose Verteilung, sie kommt für einfache Fälle, etwa der Abschlagsverteilungen in Betracht. Der Verwalter legt mit Zustimmung des Gläubigerausschusses einen formfreien Verteilungsvorschuss vor, der die Verteilungssumme und die Quoten enthält. Das Insolvenzgericht kann dies ohne vorheriger Gläubigerverständigung genehmigen.

 

Formgebundene Verteilungen sind vorgesehen, wenn schwierigere Verteilungen anstehen oder das Gericht Bedenken gegen einen Verteilungsvorschlag hat. Schlussverteilungen sind immer formgebunden.

Der Insolvenzverwalter legt einen vom Gläubigerausschuss genehmigten Verteilungsentwurf vor, in dem sämtliche Forderungen, das Verteilungsvolumen sowie die auf die einzelnen Forderungen entfallende Beträge anzuführen sind (§ 129 Abs 3 IO). Das Gericht hat den Entwurf zu prüfen und die vorgesehene Verteilungsquote öffentlich zu machen. Schuldner und Gläubiger sind zu verständigen, dass sie Einsicht nehmen können und binnen 14 Tagen allfällige Erinnerungen vorbringen, über die in einer Tagsatzung zu verhandeln ist. Wenn keine Bedenken bestehen ist der Verteilungsentwurf zu genehmigen.

 

In der Praxis wird die Tagsatzung über die Schlussverteilung idR mit jener über die Schlussrechnung verbunden. Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen (§ 121 Abs 3 IO). Wenn gegen die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf keine Bedenken bestehen und keine Bemängelungen bzw Erinnerungen vorgebracht wurden, hat das Gericht beides zu genehmigen (§ 122 Abs 1, § 130 Abs 2 IO).

  1. Beweismittel

In der ZPO gibt es fünf klassische Beweismittel:

  • Urkunden (§§ 292 bis 319 ZPO)
  • Zeugen (§§ 320 bis 350 ZPO)
  • Sachverständige (§§ 351 bis 367 ZPO)
  • Augenschein (§§ 368 bis 370 ZPO)
  • Parteienvernehmung (§§ 371 bis 383 ZPO)

 

Zeugenbeweis

Zeugen sind Personen, die über ihre Wahrnehmung aussagen sollen. Der Zeuge muss mündlich aussagen, eine schriftliche Aussage ist nicht vorgesehen.

In bestimmten Fällen schließt § 320 ZPO Zeugen von der Vernehmung aus („Zeugnisunfähigkeit“), dies sind von Amts wegen zu beachtende Beweisaufnahmeverbote:

  1. Personen, die zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder zur Mitteilung darüber nicht in der Lage sind
  2. Geistliche, was ihnen im Rahmen der Beichte oder unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde
  3. Staatsbeamte, die mit ihrer Aussage ein Amtsgeheimnis verletzten würden
  4. eingetragene Mediatoren, was ihnen im Rahmen einer Mediation anvertraut wurde.

 

Der Richter führt die Zeugenvernehmung, der Ablauf ist in §§ 337 ff ZPO geregelt. Er belehrt den Zeugen, dass er wahrheitsgemäß auszusagen hat und über die Folgen einer falschen Beweisaussage. Weiters hat das Gericht den Zeugen vor der Vernehmung über das Aussageverweigerungsrecht zu belehren (§ 339 ZPO). Der Zeuge ist über seine persönlichen Daten zu befragen sowie seiner Beziehung zu den Parteien. Erst dann erfolgt die Vernehmung zur Sache. Die Vernehmung erfolgt durch den Richter, anschließend können die Parteien (bzw Vertreter) ergänzende Fragen stellen, dies ist aber nur durch richterliche Genehmigung möglich.

 

Aussageverweigerungsrecht (§ 321 ZPO):

  • wenn er sich oder nahe stehenden Personen der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde
  • bei einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil
  • staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten
  • Gefährdung von Kunst- oder Geschäftsgeheimnissen
  • Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts

Die Aussageverweigerungsgründe beziehen sich nur auf einzelne Fragen, ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht besteht nicht. Diese Gründe dienen dem Schutz anderer Werte und sollen vor Gewissenskonflikten schützen. § 321 ZPO statuiert kein amtswegig wahrzunehmendes Vernehmungsverbot, der Zeuge kann trotzdem aussagen, wenn er will.

 

Der Zeuge ist zum Erscheinen vor Gericht, zur Aussage und gegebenenfalls zur Ablegung des Eides verpflichtet. Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt aus, hat das Gericht eine Ordnungsstrafe zu verhängen und ihn zum Ersatz aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten und ihn neuerlich zu laden. Bei neuerlichem Ausbleiben kann die Ordnungsstrafe verdoppelt werden und die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden (§ 333 ZPO).

Verweigert der Zeuge zu Unrecht die Aussage, kann sie durch Geldstrafen und Haftstrafen (maximal 6 Wochen) erzwungen werden.

Die Zeugenbeeidigung spielt in der Praxis kaum mehr eine Rolle (es gibt den Vor- und Nacheid). Die Beeidigung kann Ausbleiben, wenn keine der Parteien dies beantragt.

Der Zeuge soll unmittelbar vor dem erkennenden Gericht vernommen werden, ausnahmsweise können sie auch in ihrer eigenen Wohnung vernommen werden. Sie dürfen nicht anwesend sein, wenn die anderen Zeugen vernommen werden.

Der Ablauf der Zeugenvernehmung ist in §§ 337 ff ZPO geregelt. Er ist zur wahrheitsgemäßen Aussage zu ermahnen und über die Folgen der Beweisaussage sowie über die Aussageverweigerungsgründe zu belehren. Er ist nach seinen persönlichen Daten zu und zur Beziehung zu den Parteien zu befragen. Erst dann erfolgt die Vernehmung zur Sache. Sie erfolgt zunächst durch den Richter, die Parteien können ergänzend Fragen stellen lassen.

Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, sowie des Verdienstentgangs.

 

Sachverständigenbeweis

Sachverständige vermitteln Richter aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Erfahrungssätze, ziehen Schlussfolgerungen oder stellen für den Richter Tatsachen fest.

Die ZPO sieht ihn auch als Gehilfen des Richters und nähert seine Stellung derjenigen des Richters teilweise an. Der Sachverständige kann nach § 355 ZPO wie der Richter abgelehnt werden. Die Bestellung und Auswahl obliegt dem Gericht, den Parteien ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es kann jede (physische) Person bestellt werden, die über eine besondere Sachkunde verfügt.

Weigert sich dieser ohne Grund, ein Gutachten zu erstellen, erstattet er das Gutachten nicht fristgerecht oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung, ist er zum Kostenersatz zu verpflichten. Es kommen auch Ordnungs- oder Mutwillensstrafen in Betracht.

 

Der Sachverständige hat idR einen Befund und ein Gutachten zu erstellen.

Der Befund enthält eine Beschreibung der besichtigte Personen, Sachen und Örtlichkeiten und die Feststellung aller Tatsachen die er ermittelt hat. Der Befund bildet die Grundlage für die Schlussfolgerung des Gutachtens.

Im Gutachten zieht der Sachverständige dann Schlussfolgerungen, erläutert Erfahrungssätze oder stellt aufgrund von Erfahrungssätzen Tatsachen fest.

Privatgutachten sieht die ZPO nicht als Sachverständigengutachten an.

In der Praxis wird zuerst ein schriftliches Gutachten erstellt und auf Verlangen des Gerichts ist das Gutachten in der Verhandlung zu erörtern oder zu ergänzen (§ 357 ZPO).

Ein weiterer Sachverständiger ist zu bestellen, wenn das Gutachten des ersten unzureichend ist.

Die Höhe der Entlohnung regelt das GebAG, der Sachverständige hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Barauslagen, Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Gericht entscheidet über die Höhe mit Beschluss.

 

Beim Augenscheinsbeweis erfolgt eine direkte Sinneswahrnehmung von Eigenschaften und Zuständen von Personen und Sachen durch das Gericht. Im Vordergrund steht der Ortsaugenschein, aber auch das Sichten von Videomaterial oder Anhören von Tonbandaufnahmen zählt zum Augenscheinsbeweis.

Zur Deckung der Kosten kann dem Beweisführer ein Kostenvorschuss auferlegt werden.

 

Die Parteienvernehmung ist die Vernehmung der Partei zum Beweis über streitige Tatsachen § 371 ZPO. Neben der Naturalpartei sind auch verschiedene andere Personen als Partei zu vernehmen (gesetzlicher Vertreter, Gesellschafter, Masseverwalter).

Die Parteien sind zum Erscheinen und zur Aussage sowie gegebenenfalls zur Beeidigung ihrer Aussage verpflichtet. Diese Pflicht kann allerdings nicht erzwungen werden (!). Das unbegründete Nichtaussagen/-erscheinen ist nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die Partei kann die Aussage aus ähnlichen Gründen wie der Zeuge verweigern, aber nicht wenn es um vermögensrechtliche Nachteile geht. Äußerst selten erfolgt die Beeidigung, idR in der Form des Nacheids. Eine Falschaussage unter Eid ist nach § 288 Abs 2 StGB strafbar, eine unbeeidete Falschaussage ist straflos.

Die Vernehmung hat vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen. Die Partei hat keinen Anspruch gegen den Staat auf Ersatz der entstandenen Kosten oder des Verdienstentgangs. Sie kann diese Kosten als Prozesskosten gegenüber dem Gegner geltend machen.

 

Was ist die Ordination?

Wenn in Österreich kein örtlich zuständiges Gericht ermittelt werden kann, so besteht grds auch
keine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte
In Ausnahmefällen kann jedoch der OGH auf Antrag einer Partei eine Ordinationsentscheidung
treffen, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, ein entsprechender Gerichtsstand aber nicht vorgesehen ist, oder
wenn von den Parteien nur die Zuständigkeit Österreichs vereinbart wurde, nicht aber ein
örtliches Gericht
Andererseits hat der OGH ein österreichisches Gericht für zuständig zu bestimmen, wenn der
Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in Österreich hat und im
konkreten Fall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. In diesem
Fall wird die internationale Zuständigkeit Österreichs erweitert um dem Kläger Rechtsschutz zu
gewähren
§ 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN

  1. Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags?

Man kann den Prozess beenden durch die Zurücknahme der Klage, dies ist ein Akt des Klägers, der damit auf die Entscheidung verzichtet.

- ohne Anspruchsverzicht: bis zur Streitanhängigkeit kann er dies immer tun, ab Streitanhängigkeit nur mehr mit Zustimmung des Beklagten, da er dadurch die neuerliche Geltendmachung nicht ausschließt.

- mit Anspruchsverzicht: jederzeit während des gesamten Verfahrens möglich, auch noch im RM-Verfahren aber nur soweit die Klage noch Gegenstand des Verfahrens ist, weil er damit endgültig auf die Entscheidung verzichtet, auch für die Zukunft.

Es gibt darüber einen deklarativen Beschluss. Kläger muss dem Beklagten alle Kosten ersetzen zu denen der Beklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde.
 

  1. Wie endet das Exekutionsverfahren?

Grundsätzlich endet das Exekutionsverfahren dadurch, dass der Gläubiger im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt wurde. Die Beendigung des Vollzugsverfahrens und damit des gesamten Vollstreckungsverfahrens tritt ipso iure ohne Gerichtsbeschluss mit dem Augenblick ein, in dem der betreibende Gläubiger die volle Befriedigung seines materiellen Anspruchs erhalten hat.

Es ist wichtig das Ende exakt festzulegen, da mit der Befriedigung des betreibenden Gläubigers die Wirkung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses erlischt, sodass keine weiteren Exekutionsschritte mehr gesetzt werden dürfen. Und es gibt aufgrund des Endes keine Möglichkeit mehr, die geschehenen Exekutionshandlungen wieder rückgängig zu machen, bei Unrecht kann der Betroffene nur noch zivilrechtliche Ersatzansprüche geltend machen. Es können auch keine Exekutionsklagen mehr angebracht werden.

 

Aber es kann in einigen Fällen auch bei erfolgloser Zwangsvollstreckung eingestellt werden (zB wenn freiwillig geleistet wurde). Wenn eine Exekutionsvoraussetzung nicht erfüllt ist kann das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingestellt werden. Die Einstellung führt nicht nur zum Ende der Exekution sondern auch zur Aufhebung aller bis dahin vorgenommener Handlungen. Die Parteien werden nur einvernommen wenn auf Amts wegen eingestellt wird, nicht jedoch hingegen auf Antrag des Gläubigers. Weiters erfolgt keine Einvernahme wenn mit der Oppositionsklage oder Impugnationsklage unbedenkliche Urkunden vorgelegt werden. Ist die Einstellung von streitigen Tatfragen abhängig muss der Verpflichtete allerdings auf den Rechtsweg verwiesen werden.

Von Amts wegen:

- wenn kein Exekutionstitel vorliegt oder diesem die Vollstreckbarkeit fehlt

- wenn der Gläubiger im vereinfachten Bewilligungsverfahren den Titel nicht vorlegt nach Aufforderung

- wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels aufgehoben wurde

- wenn einer Oppositions- Impugnations- oder Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben wurde…

Nur auf Antrag:

- wenn der zugrunde liegende Titel für unwirksam erklärt wurde

- wenn der Gläubiger das Begehren zurückzieht, auf den Vollzug verzichtet, oder von der Fortsetzung absteht

- wenn der Gläubiger Stundung bewilligt

 

  1. Exzindierungsklage

Geregelt in § 37 EO. Einer Dritten in deren Rechte durch eine Exekution eingegriffen werden steht ein unverzichtbares Widerspruchsrecht zu. Wer an einer von Exekution betroffenen Sache ein Recht behauptet das die Vornahme unzulässig machen würde, ist zur Exszindierungsklage berechtigt. Ziel ist es, eine bestimmte Exekution für unzulässig erklären. Es ist eine prozessuale Gestaltungsklage, der Dritten obliegen Behauptungs- und Beweislast. Gegen die Klage sind Einwendungen möglich. Mit der Klage können dingliche und obligatorische Rechte geltend gemacht werden. Prozessvoraussetzung ist ein anhängiges Exekutionsverfahren. Der Prozess ist ein normales Erkenntnisverfahren, es gilt die ZPO. Vor Beginn des Vollzugs beim Bewilligungsgericht, danach beim Exekutionsgericht. Der Streitwert entspricht der Forderung.

Gründe:

- Eigentum

- Miteigentum

- Sicherungseigentum

- Pfandrecht usw.

  1. perpetuatio fori

Das Vorliegen der Zuständigkeit wird grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage bei Gericht beurteilt. Ist zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gegeben, so bleibt sie aufrecht, auch wenn sich die maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens ändern. Dies gilt auch für den Wegfall der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit, nicht jedoch für den Entfall der inländischen Gerichtsbarkeit oder für den Wegfall der Zulässigkeit des Rechtswegs.

Beispiel: ein Prozess ist in Österreich anhängig und der Beklagte wandert nach Australien aus. Der Prozess bleibt trotzdem in Ö anhängig.

 

  1. Hauptmotive des AußstrG
  • Rechtsführsorge
  • Gerichtliche Regelung (tlw. ohne Streit, nur zur Klärung)
  • Streiterledigung mit besserer Flexibilität für persönliche Umstände

Das Hauptcharakteristikum ist die zukunftsorientierte Fürsorgekomponente. Merkmale und Ausprägungen sind eine geringere Formstrenge, flexiblere Verfahrensgestaltung, Hilfeorientiertheit, teilweise Verfahrenseinleitung von Amts wegen, gemeinsame Verantwortung von Parteien und Gericht für ein rasches Verfahren, selbstverantwortliche Konfliktlösung, zB durch Mediation.

  1. Verfahrenshilfe

Die Verfahrenshilfe ist in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelt. Es soll auch mittellosen Parteien die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder die Rechtsverteidigung ermöglicht werden. Weiters wird durch die Verfahrenshilfe der in Art 6 EMRK normierte von den Vermögensverhältnissen unabhängigen Zugang zum Gerichtsverfahren umgesetzt.

Voraussetzung ist, dass die Partei nicht die Kosten der Verfahrensführung bestreiten kann, ohne den notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen. Bei juristischen Personen wäre dies der Fall, wenn die erforderlichen Mittel weder von ihr, noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.

Weiters darf die Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Wird durch falsche Angaben im Vermögensbekenntnis die Verfahrenshilfe erschlichen, ist eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Und es ist Strafanzeige zu erstatten (§ 69 ZPO).

Die Begünstigungen können zur Gänze oder zum Teil gewährt werden (Vollverfahrenshilfe/Teilverfahrenshilfe). Verfahrenshilfe bedeutet, dass keine Gerichtsgebühren zu zahlen sind, dass bei Notwendigkeit oder absoluter Anwaltspflicht ein Anwalt zur Seite gestellt wird, man bezahlt keine Kosten für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer usw und man ist gegebenenfalls von der aktorischen Kaution befreit.

  • Aktorische Kaution: ausländische Beklagte haben dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten (§ 57 Abs 1 ZPO).                     

Die Verfahrenshilfe befreit immer nur von den eigenen Kosten, bei Unterliegen ist man dem Gegner gegenüber voll kostenersatzpflichtig. Die Verfahrenshilfe ist immer nur für einen bestimmten Rechtsstreit zu bewilligen.

Ein Rechtsanwalt ist bei absoluter Anwaltspflicht beizugeben und wenn es nach Lage des Falles für erforderlich scheint. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Prozessvollmacht, braucht aber bei einem Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich die Zustimmung der Partei.

 

Das Prozessgericht erster Instanz entscheidet über die Verfahrenshilfe.

Kann man sich also ein Verfahren nicht leisten, dann kann man beim Prozessgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen oder dies beim BG seines allgemeinen Gerichtsstands mündlich beantragen (= schriftlich oder mündlich). Beizulegen ist ein genaues Vermögensbekenntnis, es ist das amtlichen Formular zwingend zu verwenden. Das Gericht entscheidet über die Verfahrenshilfe mit Beschluss. Der Gegner oder der Revisor (ein mit der Prüfung der Sachverständigen- und Gerichtsgebühren betrauter Gerichtsbeamter) können Rekurs erheben, sofern der Streitwert über € 2.700 liegt (§ 72 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

 

Ein Verfahrenshilfeantrag mit dem auch die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird, unterbricht die Fristen zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl oder des Widerspruchs gegen eine Versäumungsurteil  sowie zur Erhebung eines Rechtsmittels. Diese Fristen beginnen mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung eines Anwalts bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen.

 

Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei, außerdem wenn sich die Vermögensverhältnisse gebessert haben oder wenn eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Erlöschen tritt immer ex nunc ein (§ 68 Abs 1 ZPO).

Die Entziehung der Verfahrenshilfe wirkt ex tunc. Es sind alle Beträge, von deren Tragung die Partei einstweilen befreit gewesen ist, nachzuzahlen. Entzogen wird die Verfahrenshilfe, wenn die angenommenen Voraussetzungen zur Erteilung der Verfahrenshilfe nicht vorlagen. Das Erlöschen und die Entziehung erfolgen durch Gerichtsbeschluss von Amts wegen oder auf Antrag.

Sobald eine Partei imstande ist die Beträge ohne Beeinträchtigung des Unterhalts nachzuzahlen, ist dies mit vollstreckbarem Beschluss aufzutragen, eine solche Nachzahlungspflicht gilt nur bis zu drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens (§ 71 Abs 1 ZPO).

  1. Wodurch wird der Streitgegenstand abgegrenzt?

Der Streitgegenstand bezeichnet den Gegenstand des Prozesses, also worum es geht.

Er ist auf mehreren Ebenen von zentraler Bedeutung:

  • Zulässigkeit des Rechtswegs nach dem Streitgegenstand. Sachliche Zuständigkeit und teilweise örtliche Zuständigkeit
  • Streitanhängigkeit steht einer zweiten Klage nur bei Identität des Streitgegenstands entgegen
  • Klagsänderung nach § 235 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird
  • Die materielle Rechtskraft bezieht sich nur auf den Streitgegenstand (§ 411 ZPO).
  • Eine (objektive) Klagenhäufung nach § 227 ZPO setzt eine Mehrheit von Streitgegenständen voraus.

Nach hA gilt in der ZPO der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, er umfasst das Klagebegehren und den Klagegrund (= Tatsachengrundlage des Begehrens)

Es gibt hierzu 2 Theorien:

à rechtserzeugenden Sachverhalt: das sind die Tatsachen die vorgebracht werden müssen, damit der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist.

à Lebenssachverhalt: es liegt hiernach ein identischer Sachverhalt vor, wenn Tatsachen unter natürlicher Betrachtung (oder Verkehrsauffassung) eine Einheit bilden. OGH hat Sympathie dafür!!!

Daher ist die erste Theorie enger als die zweite.

Bsp: Scheidung aus Verschulden und Scheidung aus Zerrüttung sind 2 verschiedene Streitgegenstände.

Den Streitgegenstand bestimmen vorrangig die Parteien. Sie grenzen ihn ab gemäß § 405 ZPO. Er kann auch durch Wert bestimmt werden. Wenn man von € 5000 auf € 10.000 erweitert ist das eine Änderung des Streitgegenstandes.

 

Was wissen Sie über die Ablehnung von Richtern?

Es ist zwischen Gründen, die den Richter von der Ausübung des Richteramts ausschließen und
den Befangenheitsgründen zu unterscheiden.
Ausschließungsgründe werden in § 20 JN taxativ aufgezählt. Ein Richter ist von der Ausübung
des Richteramts ausgeschlossen,
wenn der Richter selbst Partei ist
wenn er mit der Partei verheiratet oder verpartnert, nahe verwandt oder verschwägert ist
in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen
wenn er in dieser Sache Bevollmächtigter einer Partei war oder ist
wenn er an der angefochtenen Entscheidung in unterer Instanz mitgewirkt hat
Befangenheitsgründe werden im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, sondern mit einer
Generalklausel umschrieben (§ 19 Z 2 JN)
„ein zureichender Grund muss vorliegen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu
ziehen“
Ausschließungsgründe wirken absolut, sie können nicht heilen und bilden im
Rechtsmittelverfahren einen Nichtigkeitsgrund, der auch im Rahmen der Nichtigkeitsklage
geltend gemacht werden kann
Nach § 22 GOG sind Richter verpflichtet bei möglichen Ausschließungs- und
Befangenheitsgründen eine Selbstmeldung durchzuführen
Parteien können unabhängig davon einen Ablehnungsantrag einbringen. Das Verfahren ist zu
unterbrechen,
Zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung eines oder mehrerer Bezirksrichter ist der
Gerichtsvorsteher, wird dieser selbst abgelehnt, so entscheidet ein Senat des übergeordneten
Gerichtshofes

  1. Sonderbestimmung für Einvernahme minderjähriger Personen?

Im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte sind mündige Minderjährige verfahrensfähig (§ 104 Abs 1 AußStrG). Vor der Entscheidung hat das Gericht den betroffenen Minderjährigen grundsätzlich persönlich zu hören, unter bestimmten Voraussetzung (insbesondere bei Kindern unter zehn Jahren) kann die Befragung durch den Jugendwohlfahrtsträger, die Familiengerichtshilfe, die Jugendgerichtshilfe oder auf andere geeignete Weise erfolgen (§ 105). Es soll die grundsätzliche Einstellung des Kindes zu den relevanten Fragen ermittelt werden. Nach Ansicht des OGH dient die Einvernahme von unmündigen Minderjährigen nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern als Beweismittel. Das Gericht kann von der Befragung nur absehen, wenn dies dem Kindeswohl abträglich wäre oder die Verständnisfähigkeit nicht gegeben ist (bei Kindern unter 5/6).

 

Unmündigen Minderjährigen und mündigen Minderjährigen unter 16 Jahren ist von Amts wegen ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es die Intensität der Auseinandersetzung erfordert und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Dieser soll als Sprachrohr des Kindes fungieren, ist aber weder gesetzlicher Vertreter noch Partei im Verfahren und hat keine Rechtsmittellegitimation. Er hat aber das Recht auf Akteneinsicht und ist von allen Terminen zu verständigen und er darf an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde die Familiengerichtshilfe eingeführt. Sie unterstützt das Gericht bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder persönlichen Kontakte.

 

  1. Antrag im Außerstreit - Bestimmtheit?

Anders als die ZPO verlangt §9 Abs 1 AußerstrG, dass der Antrag hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.

Wir ausschließlich eine Geldleistung beantragt, deren genaue Höhe noch nicht beziffert werden kann, muss irgendwann die Bezifferung erfolgen. Das Gericht kann zur Konkretisierung auffordern, dagegen gibt es kein Rechtsmittel, aber aufgrund Untätigkeit der Partei kann das Gericht selbst Erhebungen anstrengen. Weist es allerdings den Antrag als unbestimmt zurück kann sich der Antragsteller mit Rekurs wegen fehlender Konkretisierungsreife wehren.

Ausnahmen bestehen für das Grundbuch und Firmenbuchverfahren wo jeder antrag gleich beziffert werden muss.

  1. Eventualmaxime - wo wird sie in der ZPO und in der EO angewendet?

ZPO:

- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: im Wiedereinsetzungsantrag müssen alle Gründe vorgebracht werden warum die Wiedereinsetzung zu gestatten ist, spätere Vorbringen sind nicht mehr beachtlich, man kann keine Gründe nachschieben

- Bestandverfahren: Vermieter muss gesetzliche Kündigungsgründe anführen, andere kann er nicht mehr geltend machen

- Grundsatz: Freiheit des Vorbringens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, Eventualmaxime gilt bei: Wiedereinsetzung, neue Vorbringen im RM-Verfahren, BestandV

 

EO:

- Oppositionsklage: bei Erhebung der Klage müssen alle Einwendungen geltend gemacht werden gegen den Anspruch, kommen erst im Nachhinein Tatsachen zum Vorschein, dann kann man sie noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorbringen.

Die Eventualmaxime dient der Verfahrenskonzentration, indem sie dem Verpflichteten die Möglichkeit nimmt, Einwendungen im Laufe des Verfahrens „nachzuschieben“ oder sich für spätere Oppositionsklage aufzuheben.

Sie ist von Amts wegen zu beachten, ihre Verletzung bildet einen Mangel des Verfahrens, die im RM geltend zu machen ist, aber keinen Nichtigkeitsgrund.

Die EM gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien nicht nur für den Kläger, sondern auch für den Beklagten, obwohl dies im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat

- Impugnationsklage: auch hier gilt die EM

- Exszindierungsprozess: Zivilprozess hier gilt die NICHT

 

  1. Impugnationsklage

Geregelt in § 36 EO ist die unechte Oppositionsklage oder Vollstreckungsbekämpfungsklage und dient dem Einbringen von Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung statt wie oben gegen den Anspruch selbst. Ziel der Klage ist die Vernichtung einer bestimmten Anlassexekution. Nach hM ist sie eine prozessuale Gestaltungsklage.

Die Klagetatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt:

  • mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs
  • angenommene Rechtsfolge ist nicht eingetreten
  • Bestreitung des Aufwertungsschlüssels
  • Exekutionsverzicht
  • Exekutionsstundung
  • Formmängel des Notariatsakts

Für die Impugnationsklage ist der Entstehungzeitpunkt der Klagegründe irrelevant. Zuständig ist das Bewilligungsgericht (individuelle Zuständigkeit, prorogabel). Es gilt die Eventualmaxime.

Beim Impugnationsgesuch ist das Gesuch wegen Stundung und Verzicht möglich, Wahlrecht wie oben.

  1. Was sind Prozessvoraussetzungen? Was für Gruppen von Prozessvoraussetzungen unterscheidet man? Wie wird über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen Entschieden und bis spätestens wann?

Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachverhandlung und Sachentscheidung. Sie müssen also gegeben sein, damit der Prozess überhaupt eingeleitet oder ordentlich durchgeführt werden kann. Man nennt sie auch „Sachverhandlungs- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen“.

 

Man unterscheidet zwischen parteibezogenen PV, gerichtsbezogenen PV und streitgegenstandbezogenen PV.

- parteibezogen: Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht

- gerichtsbezogen: Zulässigkeit des RW, Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen RW, inländische GBK, sachliche, örtliche und int. ZSK

-streitgegenstandbezogen: ordnungsgemäße Klageerhebung, Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht

 

Weiters unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Voraussetzungen:

- absolut: wenn sie nicht vorliegen ist die Entscheidung nichtig, sie sind von Amts wegen oder auf Antrag geltend zu machen, können bis zur Rechtskraft geltend gemacht werden (Prozessfähigkeit, Zulässigkeit des RW)

- relative: müssen gerügt werden sonst heilt der Mangel und sie können dann nicht mehr geltend gemacht werden (örtliche ZSK. Int. ZSK)

- allgemeine: gelten in jedem Zivilprozess

- besondere: gelten für bestimmte Rechtsformen zB Feststellungsinteresse

- positive: müssen vorliegen

- negative: dürfen nicht vorliegen

 

Das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens (von der Einbringung der Klage bis zur Entscheidung der letzten Instanz) von Amts wegen oder aufgrund einer Einrede der beklagten Partei zu prüfen.

Die PV müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über sie bzw spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gegeben sein. Bei der sachlichen, örtlichen und internationalen Zuständigkeit genügt es, wenn diese bei der Klagseinbringung gegeben waren, danach tritt perpetuatio fori ein (§ 29 JN).

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (dh die Ermittlung der Entscheidungsgrundlage obliegt dem Gericht) für die Ermittlung der PV, allerdings nur, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine PV nicht gegeben ist.

Der Mangel einer PV kann nicht wahrgenommen werden, wenn

  • bereits eine bindende Entscheidung über die PV ergangen ist
  • eine Heilung des Mangels (bei einer relativen PV)
  • perpetuatio fori eingetreten ist oder
  • Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

 

Über das Vorliegen wird auf Antrag oder von Amts wegen mit Beschluss entschieden weil es sich um formelle Voraussetzungen handelt. Es kann in jeder Lage des Verfahrens entschieden werden, bei manchen bis zur Rechtskraft, nach Rechtskraft kann noch geltend gemacht werden:

- Ausgeschlossenheit des Richters

- Mangel der Prozessfähigkeit

- Mangel der Vertretungsmacht

Entschieden wird:

- in limine litis: gleich von Amts wegen bevor die Klage zugestellt wird

- von Amts wegen: wenn es offensichtlich an einer PV mangelt

- sonst auf Antrag des Beklagten, also durch Einrede

 

Ein Teil der Lehre hält die PV für gleichrangig, überwiegend wird jedoch nach dem Schutzzweck und dem Gewicht der PV folgende Rangordnung vertreten:

  • Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Klagserhebung (Basis für jeden Prozess)
  • Prüfung der persönlichen PV
  • Prüfung der das Gericht betreffenden PV
  • Prüfung der den Streitgegenstand betreffenden PV
  • allfällige andere PV.
  1. A verklagt den B auf Zahlung von 3000€. B möchte einen SV dieser möchte 6000€ für sein Gutachten haben, B muss einen Kostenvorschuss erbringen kann sich dies aber nicht leisten. Was kann er tun?
    1. Wie ist vorzugehen, wenn sich das Vermögensbekenntnis falsch ist und B über genügend Mittel verfügt?

Er kann beim Gericht um Verfahrenshilfe ansuchen. Es gibt eben auch die Teilverfahrenshilfe, wonach zB nur die Kosten des SV vorgestreckt werden. Man sucht hier bei Gericht mittels Schriftsatz an oder man kann es auch mündlich zu Protokoll erklären. Man muss ein Vermögensverzeichnis abgeben, woraus der Richter ersehen kann ob der Partei die Hilfe zu gewähren ist. Die Voraussetzungen dafür sind:

- Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

- nur natürlichen Personen

- wenn Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint

Darüber kann im Fall natürlich gestritten werden, weil wenn der Streitwert €3000 ist wäre ein Gutachten im Ausmaß des doppelten Streitwertes wohl eher überzogen. Aber man geht davon aus, dass es bewilligt wird. Darüber wird mit Beschluss entschieden und die Kosten sind vom Gericht zu erlegen.

Dann kann ihm die Verfahrenshilfe wieder entzogen werden und da dies ex tunc wirkt muss er die Kosten des SV nachzahlen. Und es kann ihm eine Mutwillensstrafe vom Gericht verhängt werden. Dieser Beschluss ist vollstreckbar.

  1. Welche Berufungsgründe kennen sie?

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile der 1.Instanz. Rechtsmittel sind allgemein Anträge auf Überprüfung der Entscheidung, diese dienen immer nur zur Bekämpfung von Gerichtsfehlern, nicht von Parteifehlern.

Rechtsmittel sind durch den Devolutiveffekt (= aufsteigende Wirkung) gekennzeichnet, das heißt über das Rechtsmittel entscheidet das im Instanzenzug übergeordnete Gericht und nicht das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Die Berufung (wie auch die ordentliche Revision) haben einen Suspensiveffekt (= aufschiebende Wirkung), sie hemmen den Eintritt der materielle Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit.

Außerdem sind für die Berufung (und Revision) Gerichtsgebühren zu entrichten, diese Pauschalgebühr hängt vom Streitwert ab.

Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen für Rechtsmittel besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Statthaftigkeit: Entscheidung muss überhaupt und insbesodere durch das gewählte Rechtsmittel anfechtbar sein.
  • Rechtsmittellegitimation: Beantwortet die Frage, ob die Person zur Erhebung eines Rechtsmittels abstrakt befugt ist. Dies sind bei Entscheidungen über die Hauptsache nur die Parteien und der Nebenintervenient.
  • Rechtzeitigkeit: Das Rechtsmittel muss innerhalb der zu seiner Erhebung offenstehenden Frist erhoben werden.
  • Beschwer: Es geht darum, wer konkret zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist. Nur derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird. Im Zivilprozess ist die formelle Beschwer maßgeblich. Das bedeutet es wird darauf abgestellt, ob die Entscheidung vom zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Beschwert ist jede Partei, die nicht zur Gänze mit ihrem Sachantrag durchgedrungen ist.
  • Nicht Vorliegen eines Rechtsmittelverzicht oder einer Rechtsmittelzurückahme: bewirken die sofortige formelle Rechtskraft der Entscheidung.

 

Für Rechtsmittel gelten die allgemeinen Bestimmungen über Schriftsätze. Außerdem hat der Rechtsmittelschriftsatz die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Anwaltsunterschrift zu enthalten. Weiters muss das Rechtsmittel die Anfechtungserklärung enthalten. IZw gilt die Entscheidung zur Gänze angefochten. Es sind die Gründe für die Anfechtung anzugeben und ob der Rechtsmittelwerber die Aufhebung oder Abänderung beantragt (Rechtsmittelantrag).

Es gilt das Verbot der reformatio in peius, das bedeutet, dass Rechtsmittelgericht darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abändern. Die Anfechtung erfolgt also innerhalb der Grenzen der Rechtsmittelanträge.

Die Überprüfung erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1.Instanz vorliegenden Sachanträge. Neue Sachanträge und Beweismittel können in einem Rechtsmittel nicht vorgebracht werden. Kein Neuerungsverbot besteht im Berufungsverfahren über die Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens der Ehe und in Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Es ist zu unterscheiden zwischen nova reperta und nova producta. Werden nova reperta ohne Verschulden im Vorprozess nicht geltend gemacht, kommt eine Wiederaufnahmsklage in Betracht. Nova producta können mit neuer Klage oder Oppositionsklage geltend gemacht werden.

Das Rechtsmittelgericht hat in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden und hat daher reformatorischen Charakter.

 

Die Berufung bietet die weitesten Überprüfungsmöglichkeiten, wegen der Bindung an die Berufungsgründe und des Neuerungsverbots (§ 482 ZPO) handelt es sich um ein „beschränktes“ Rechtsmittel.

 

Bei den Berufungsgründen ist zwischen

  • Verfahrensfehlern iwS (Verstöße gegen Prozessrecht) und
    • Nichtigkeit
    • Sonstige Verfahrensmängel
  • Entscheidungsfehlern (materielle Mängel)
    • Unrichtige Tatsachenfeststellung (Aktenwidrigkeit, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen)
    • Unrichtige rechtliche Beurteilung

zu unterscheiden. Die Unterscheidung hat Auswirkung auf die Art der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Die Berufungsgründe sind nicht erschöpfend aufgezählt, sondern werden an einzelnen Stellen in der ZPO erwähnt.

 

Nichtigkeitsgründe sind die schwerwiegendsten Verfahrensfehler, wird kein Rechtsmittel erhoben, so gilt „Rechtskraft heilt Nichtigkeit“. Das bedeutet Nichtigkeitsgründe können nur bei Geltendmachung durch die Partei zur Aufhebung der Entscheidung des Verfahrens führen.

Die Nichtigkeitsgründe sind allerdings von Amts wegen zu beachten, das heißt wenn die Partei sie nicht ausdrücklich geltend gemacht haben, hat das Rechtsmittelgericht diese aufzugreifen. Nichtigkeitsgründe wirken absolut, das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Entscheidung beeinflusst hat.

§ 477 ZPO enthält eine Aufzählung von Nichtigkeitsgründen, die nach hA nicht taxativ ist. Ein Urteil ist nichtig, wenn

  • Teilnahme von ausgeschlossenem oder zur Ablehnung berechtigtem Richter
  • nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht (aber Heilung bei Einlassung)
  • Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit; sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht
  • keine Möglichkeit der Partei vor Gericht zu verhandeln
  • Partei nicht oder nicht selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter) vertreten war
  • keine Zulässigkeit des Rechtswegs
  • ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit
  • mangelhafte Fassung des Urteils

Weiters bildet auch der Mangel anderer Prozessvoraussetzungen einen Nichtigkeitsgrund, ebenso das Vorliegen eines Prozesshindernisses (zB Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht, Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).

 

Rechberger gliedert die Nichtigkeitsgründe wie folgt:

  • Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher Entscheidungstätigkeit: Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs, Mangel der internationalen Zuständigkeit, Unzuständigkeit, Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters, vorschriftswidrige Besetzung
  • Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der Parteien am Prozess: Mangel der Parteifähigkeit, Mangel der Prozessfähigkeit
  • Verstöße gegen das Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Anspruchs: Verletzung der Streitanhängigkeit und der Rechtskraft, Entscheidung trotz Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht
  • Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern sollen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit

 

Die Nichtigkeit führt zwingend zur Aufhebung des Urteils. Die Entscheidung erfolgt mit Beschluss (§ 471 ZPO).

 

Die sonstigen Verfahrensmängel sind in § 469 ZPO geregelt. Der Verstoß wiegt weniger schwer und sie sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sie müssen in der Berufung ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie wirken nicht absolut, sondern sind nur relevant, wenn sie sich auf die Richtigkeit der Sachentscheidung auswirken konnten.

Nach § 469 Abs 1 Z 2 ZPO ist ein Verfahrensmangel ein Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.

Hauptanwendungsfall: Nichtaufnahme beantragter Beweismittel.

Wichtig: wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Instanz nicht in der Berufung geltend gemacht, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden.

§ 469 ZPO beinhaltet zwei Sondertatbestände: unvollständige Erledigung der Sachanträge und die unvollständige Sachverhaltsfeststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Im zweiten Fall spricht man von einem sekundären Verfahrensmangel, dieser ist im Rahmen der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts mit Rechtsrüge geltend zu machen.

 

Liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor, bestätigt das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Urteil. Liegt der Mangel vor, soll das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden. Praktisch heben die Berufungsgerichte das angefochtene Urteil auf und verweisen das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss).

 

Aktenwidrigkeit ist ein Sondertatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, wird aber in der Praxis als eigenständiger Berufungsgrund behandelt. Sie besteht in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Gericht.

Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung werden Fehler bei der Lösung der Tatfrage bekämpft. Im Vordergrund steht die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung.

Bei der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Anwendung von Erfahrungssätzen behauptet der Berufungswerber, dass das Erstgericht durch Anwendung falscher Erfahrungssätze unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

Zur gesetzmäßigen Anwendung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber angeben:

  • welche konkrete Feststellung er bekämpft
  • infolge welche unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde
  • welche konkrete andere Feststellung begehrt wird und
  • aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre

Die Tatsachenrüge wird immer durch Urteil erledigt.

 

Die unrichtige rechtliche Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumption des Erstgerichts. Bekämpft wird immer die unrichtige Entscheidung der Hauptsache, daher bezieht sich die unrichtige rechtliche Beurteilung idR auf Fragen des materiellen Rechts. Ohne Rechtsrüge darf das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüfen. Das Berufungsgericht entscheidet mit Urteil, wenn es das Urteil bestätigt oder abändert oder mit Beschluss, wenn das Urteil wegen eines sekundären Verfahrensmangels aufhebt.

 

Berufungsbeschränkung des § 501 ZPO, in Verfahren mit € 2.700 nicht übersteigenden Streitwert ist die Berufung nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig. Eine auf unzulässige Berufungsgründe gestützte Berufung ist zurückzuweisen. Die Berufungsbeschränkung gilt nicht für:

  • familienrechtliche Streitigkeiten
  • Bestandsstreitigkeiten
  • Testverfahren nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO
  • Arbeits- und Sozialrechtssachen.

 

  1. Gerichtsvollzieher

Er ist der Vollstreckungsbeamte der Vollstreckung im Exekutionsverfahren durchführt. Er ist dazu befugt die Wohnung des Verpflichteten zu durchsuchen. Er kann verschlossenen Wohnungstüren öffnen lassen, Personen die den Vollzug stören können vom Gerichtsvollzieher entfernt werden.

Gerichtsvollzieherinnen können verschlossene Haus-/Wohnungstüren öffnen (Schlosservollzug, betreibender Gläubiger hat Kosten vorzustrecken) bei:

  • Vollzugsversuch gegen Unternehmen zur Geschäftszeit
  • Vollzugsversuch bei Privatpersonen an Samstag/Sonntag/Feiertag oder zur
Nachtzeit (22-6 Uhr)
  • Vollzugsversuch bei Türen, die voraussichtlich mindestens 4 Monate versprerrt 
sein werden (z.B. Eislokal bei Winterpause)
  • Vollzugsversuch bei bekanntgegebener Vollzugszeit
  • Vollzugsversuch bei dem die anwesende Person nicht öffnet.

 

Er hat auch Inkassofunktion, wenn der Verpflichtete beim Vollzug zahlt, dann gilt das

als Tilgung der Schuld. Auch die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung.

Nach seinem Ermessen kann er auch innehalten mit dem Vollzug wenn ihm versichert wird, dass:

  • der Gläubiger nach Erlangen des E-Titels befriedigt wurde
  • der Gläubiger Stundung gewährt hat
  • der Gläubiger vom weiteren Vollzug absteht
  • oder er bei Delogierung merkt, dass es sich um eine bettlägerige Person handelt.
  1. Wie ist ein Urteil aufgebaut?

Im Urteil wird über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entschieden, der Klage wird also stattgegeben oder sie wird abgewiesen. Es handelt sich um die in feierlicher Form ergehende Sachentscheidung (meritorische Entscheidung) über einen Urteilsantrag der Parteien. Nach Art 82 Abs 2 B-VG ergehen Urteile „im Namen der Republik“, das Fehlen dieser Solennitätsformel ist allerdings sanktionslos.

Ein Urteil besteht grob eingeteilt aus dem Urteilskopf, dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen (§ 417 ZPO).

Der Urteilskopf besteht aus:

  • der Geschäftszahl: sie besteht aus der Nummer der Gerichtsabteilung, dem Gattungszeichen, der laufenden Nummer des Geschäftsfalls, der Jahreszahl, einem EDV-Prüfzeichen, sowie der Ordnungsnummer, zB 1 Cg 125/13p-14.
    Mit der Aktenzahl wird der gesamte Akt bezeichnet, er enthält keine Ordnungsnummer.
  • der Bezeichnung des Gerichts und die Namen der mitwirkenden Richter
  • der Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und der Parteistellung, ebenso allfällige Nebenintervenienten
  • der Bezeichnung des Streitgegenstands und
  • der Rechtsprechungsformel: „Das Gericht erkennt zu Recht“ oder „hat zu Recht erkannt“.

Der Urteilsspruch enthält die eigentliche Sachentscheidung, es wird über das Klagebegehren und andere in Urteilsform zu erledigende Sachanträge entschieden. Der Spruch kann enthalten:

  • die Entscheidung über das Klagebegehren
  • die Entscheidung über eine Aufrechnungseinrede
  • allenfalls die Entscheidung über Zwischenfeststellunganträge
  • allenfalls im Eheverfahren einen Verschuldensausspruch
  • die Entscheidung über die Prozesskosten
  • die Verwerfung von Prozesseinreden
  • sonstige Beschlüsse, die gemeinsam mit dem Urteil gefasst werden.

Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden (§ 405 ZPO), dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, es darf daher kein Plus oder Aliud, wohl aber ein Minus zugesprochen werden. Ein Leistungsurteil hat eine Leistungsfrist von idR 14 Tagen zu enthalten, ausnahmsweise sieht das Gesetz andere Fristen vor, wie zB beim Besitzstörungsverfahren.

Die Entscheidungsgründe (§ 417 Abs 1 Z 4 ZPO) sind vom Urteil äußerlich zu trennen, sie enthalten:

  • die geraffte Wiedergabe des Parteivorbringens
  • idR die Angabe der durchgeführten Beweise
  • die Anführung der als verspätet zurückgewiesenen Beweisanträge
  • die Sachverhaltsfeststellungen (= die Angabe von welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht)
  • die Beweiswürdigung: das Gericht setzt sich mit den Beweisergebnissen auseinander und begründet, warum es zur Feststellung gelangt.
  • die rechtliche Beurteilung: enthält die Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter gesetzliche Tatbestände.
  • die Begründung der Kostenentscheidung.

 

Das Urteil enthält die Unterschrift des Richters sowie eines allenfalls beigezogenen Schriftführers. Bezirksgerichtliche Urteile enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.

Ein Urteil kann gekürzt ausgefertigt werden, wenn es in Anwesenheit aller Parteien mündlich verkündet wurde und keine der Parteien rechtzeitig Berufung angemeldet hat. Nach Verkündung des Urteils erhalten die Parteien eine Protokollabschrift, 14 Tage ab Zustellung haben diese Zeit, mittels Schriftsatzes Berufung anzumelden (§ 461 Abs 2 ZPO).

 

  1. Anfechtungen nach IO

Es kommt vor, dass Schuldner den Fonds der Gläubiger noch schmälern wollen durch Rechtshandlungen die sie vor Eröffnung des Verfahrens tätigen. Nun kann der Insolvenzverwalter diese Rechtsverhältnisse rückgängig machen. Es handelt sich also um Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die die Insolvenzmasse betreffen und die Befriedigung der Gläubiger gefährden.

Es müssen noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein:

- Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht, es können hier alle Rechtshandlungen der letzten 10 Jahre angefochten werden wenn der Partner wusste oder wissen musste, dass eine Benachteiligungsabsicht vorliegt.

Für nahe Angehörige gibt es eine Beweislastumkehr zu Lasten der Angehörigen. Sie müssen beweisen, dass sie nichts wussten. Anfechtungszeitraum ist 2 Jahre.

- Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen: 2 Jahre, ausgenommen sind Weihnachtsgeschenke oder Spenden

- Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung: 1 Jahr, alle im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossenen Kauf- Tausch- und Lieferverträge, sofern der Partner es kannte oder kennen musste.

Grundsätzlich ist die Anfechtung dem Insolvenzverwalter vorbehalten, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist sie dem Sanierungsverwalter vorbehalten, im Schuldenregulierungsverfahren mit EV kann jeder Gläubiger anfechten.

Es ist ein Zivilprozess und die Klage muss innerhalb eines Jahres nach Eröffnung eingebracht werden

  1. Masseinsuffizienz

Die Verteilung des Masseerlöses erfolgt nachdem die Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger befriedigt wurden und bevor die Insolvenzgläubiger befriedigt werden. Die Massegläubiger sollen mit ihrer gesamten Forderung berücksichtigt werden. Im Fall der Masseunzulänglichkeit („Insolvenz in der Insolvenz“) gelten die besonderen Bestimmungen des § 124a IO.

Wenn feststeht, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht um alle Masseforderungen zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das Insolvenzgericht zu benachrichtigen. Dieses hat die Masseunzulänglichkeit in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.

Ab Eintritt der Masseunzulänglichkeit, darf der Insolvenzverwalter nur noch Rechtshandlungen vornehmen, die für die Verwaltung und Verwertung geboten sind, diese daraus entstehenden Forderungen sind unverzüglich zu befriedigen. Für diese Forderungen gilt die Rangordnung nach § 47 (2) IO nicht.

Mit der Befriedigung der Massegläubiger hat der Insolvenzverwalter innezuhalten, um die Rangordnung nach § 47 (2) IO zu wahren. Es bestehen 6 Gruppen, die nacheinander zu befriedigen sind, innerhalb der gleichen Gruppe verhältnismäßig. Auch der Erwerb von richterlichen Pfand- und Befriedigungsrechten ist den Massegläubigern verwehrt. Es gilt somit eine Zahlungs- und Vollstreckungssperre, um die Rangordnung bzw die gebotene Gleichbehandlung zu wahren.

Gibt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht schuldhaft zu spät die Masseunzulänglichkeit bekannt und hat er noch einzelen Massegläubiger voll befriedigt, so haftet er den verkürzten Massegläubigern für den entstandenen Schaden (idR Quotenschaden).

Sollte die Masseinsuffizienz auf Grund geänderter Umstände wieder beseitigt werden hat auch dies der Insolvenzverwalter dem Gericht anzuzeigen und wieder nach § 124 IO vorzugehen.

Was ist die Titelergänzungsklage?

Die EO sieht eine Reihe von Voraussetzungen vor, die erfüllt werden müssen, damit die
Exekution bewilligt werden kann.
Ist der Titel objektiv und subjektiv nicht bestimmt, wird die Exekution regelmäßig nicht bewilligt
Der Exekutionstitel ist unbestimmt — § 7 Abs 1 EO
Der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist ist im Exekutionstitel nicht kalendermäßig
bestimmt oder die Vollstreckbarkeit des Anspruchs ist von einer vom betreibenden Gläubiger
zu beweisenden Tatsache abhängig
Zwischen dem Gläubiger/Verpflichteten und dem im Exekutionstitel aufscheinenden
Berechtigten besteht keine Übereinstimmung (bei Gesamtrechtsnachfolge)
Die Ergänzung eben dieses Titels kann durch Vorlage von Urkunden erfolgen (einfache
Titelergänzung) oder mittels Titelergänzungsklage — Die einfache Titelergänzung ist nur bei
Vorlage von öffentlichen oder beglaubigten Privaturkunden möglich
Die den Exekutionstitel ergänzenden Umstände sind allsamt nova producta, die zum Zeitpunkt
des Exekutionstitels noch nicht gegeben waren.
Die Titelergänzungsklage ist daher eine schlichte Leistungsklage, die den ursprünglichen
Exekutionstitel ergänzt
Sie ist bei dem nach ihrem Streitwert zuständigen Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der
Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat

  1. Kuratoren

ZPO:

§ 8: Für eine Prozessunfähige Partei ist ein Kurator zu bestellen wenn gegen sie eine Handlung gesetzt wird und die Säumnis durch diese Partei erhebliche Nachteile für den Gegner bedeuten würde.

§ 116: Zustellung an den Kurator: Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthalts nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Kurator zu bestellen, wenn diese Personen in Folge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.

Bestellung des Kurators ist im Edikt bekannt zu machen. Auf Kosten und Gefahr der Partei wird sie so lange durch ihn vertreten bis sie einen Bevollmächtigten bestellt.

AußStrV:

Für die meisten Mängel im Bereich der Verfahrensfähigkeit sieht das Außerstreitgesetz eine Bestimmung vor wonach das Gericht verpflichtet ist von Amts wegen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen oder für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen. Dadurch werden Notfristen unterbrochen, sie beginnen mit der Bestellung des gesetzlichen Vertreters neu zu laufen.

In diesem Verfahren werden allerdings auch Kuratoren bestellt für säumige Parteien, es ist eine Zwangsmaßnahme, denn sie nehmen auf Kosten und Gefahr der Partei einstweilen die Prozesshandlungen vor.

 

  1. Anscheinsbeweis

Es werden Erfahrungssätze herangezogen, um auf tatbestandrelevante Tatsachen schließen zu können.

- Typischer Geschehensablauf der nach Lebenserfahrung auf einen anderen Umstand hinweist.

Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung, es ist eine richterliche Rechtsfortbildung.

Bsp: A fährt auf der Straße, Witterung ist ganz normal, kommt von Straße ab, man nimmt an, dass ihn ein Verschulden trifft

Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und dh bis zum OGH überprüfbar, auch bei einem Streitwert unter €2.700.

Widerlegung: A muss den Gegenbeweis erbringen, der ist gegeben wenn ernsthafte Möglichkeit eines a-typischen Geschehensablauf vorliegt.

Kann A also beweisen, dass er einen Reifenplatzer hatte, besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass dies der Grund für den Unfall war.

  1. §68 AußstrG

Revisionsrekursbeantwortung; wird der RR nicht zurückgewiesen und bezieht er sich auf eine Entscheidung über die Sache, hat das Erstgericht eine Gleichschrift den anderen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Die anderen Parteien können nun 14 Tage eine RRB einbringen. Das Erstgericht hat nach Zustellung des RR an die Parteien die Beantwortung abzuwarten und den Akt sodann dem Rekursgericht vorzulegen, das ihn mit seinem RM-Akt an den OGH weiterleitet.

  1. Stillstand

Dies ist der Fall wenn das Verfahren aufgrund faktischer oder rechtlicher Hindernisse nicht fortgesetzt werden kann.

zB stellt der Gläubiger bei einer Räumungsexekution nicht die benötigten Arbeitskräfte und Transportmittel zur Verfügung um die Sachen wegzubringen

Sperrfristen gibt es noch im Fall, dass der Gläubiger vom Vollzug absteht, dann steht das Verfahren für 6 Monate still.

Was wissen sie über das Existenzminimum?

Den unpfändbaren Freibetrag nennt man Existenzminimum
Er ist die Summe folgender Beträge:
allgemeiner Grundbetrag = Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen, 747 €
monatlich
erhöhte allgemeine Grundbetrag zum Ausgleich des 13./14. Gehalts
Unterhaltsgrundbetrag = wenn der Verpflichtete Unterhalt leisten muss, so gebührt ihm
zusätzlich ein Betrag iHv 20% des allgemeinen Grundbetrags
allegmeiner Steigerungsbetrag = 30% des Mehrbetrags, wenn die Berechnungsgrundlage den
Grundbetrag übersteigt
Unterhaltssteigerungsbetrag = 10% des Mehrbetrags, wenn der Verpflichtete Unterhalt leisten
muss, jedoch maximal für fünf Unterhaltspflichtige
Gesichtspunkte bei Gewährung des Existenzminimums:
ein absolutes Existenzminimum ist zu gewähren
der bisherige Lebensstandard sowie die Unterhaltspflichten sind zu berücksichtigen
Der allgemeine Steigerungsbetrag und der Unterhaltssteigerungsbetrag nehmen dabei Bezug
auf das Einkommen des Verpflichteten (nicht aber Gesamtbruttoeinkommen, sondern
Berechnungsgrundlage nach § 291 EO)
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes
übersteigt ist auf jeden Fall pfändbar

  1. Wie erfolgt eine Fahrnisexekution?

Es handelt sich dabei um eine Exekution auf das bewegliche Vermögen, allerdings ist es eine Geldexekution, dh der Gläubiger will nicht den Gegenstand sondern hat eine Geldforderung gegen den Verpflichteten und der zahlt nicht. Der Gläubiger lässt also Gegenstände pfänden und verwertet sie damit er sich aus dem Erlös befriedigen kann.

Das Exekutionsobjekt ist also eine Sache oder mehrere Sachen die der Verpflichtete in seiner Gewahrsame hat. Im Antrag ist genau zu bezeichnen welches Mittel angewendet werden soll und wenn der Gläubiger etwas weiß, dann auch die Gegenstände. Natürlich kann man das in der Praxis nie genau sagen, was der Verpflichtete in der Wohnung hat. Um zu vermeiden, dass der Verpflichtete die wertvollen Sachen noch wo anders unterbringt ist er erst von der Pfändung zu verständigen wenn sie vorgenommen wird, es soll ein Überraschungseffekt erzielt werden.

Die Pfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, er sucht den Ort auf wo der Verpflichtete wohnt oder auch andere Orte die angegeben wurden wo sich Vermögen des Verpflichteten befinden könnte. Verschlossene Türen können aufgebrochen werden wenn der Gläubiger die Mittel zu Verfügung stellt sonst steht die Exekution still. Der Gerichtsvollzieher hat in einem Protokoll die Gegenstände zu verzeichnen und zu beschreiben. Bargeld ist dem Verpflichtete gleich abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher hat also Inkassofunktion, wenn er das Bargeld an sich nimmt und anschließend dem Gläubiger übergibt ist dieser Teil der Schuld getilgt.

Es ist nicht darauf Rücksicht zu nehmen ob dem Verpflichteten die Sachen auch wirklich gehören, der Dritte der zB Eigentümer ist muss sich mit der Exszindierungsklage wehren. Ist die Sache bei einem Dritten und weigert sich sie herauszugeben so kann sich der Gläubiger den Anspruch abtreten lassen und mit Drittschuldnerklage gegen den Dritten vorgehen. Greifen mehrere Gläubiger auf die Sache sind sie nach dem Prioritätsprinzip zu befriedigen.

Scheitert der Vollzugsversuch ist ein neuer Versuch nach 6 Monaten vorzunehmen oder auch schon früher wenn der Gläubiger bescheinigen kann, dass der Verpflichtete zu Vermögen gekommen ist.

Bleibt der Vollzug erfolglos muss der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis abgeben. Es hat strafrechtliche Folgen wenn er ein falsches Verzeichnis abgibt und er kann zwangsweise vorgeführt werden wenn er nicht unterschreiben will oder keines abgibt.

Gerichtsvollzieher hat die Sachen gegen einen Vorschuss des Gläubigers in Verwahrung zu nehmen oder sie können auch gerichtlich hinterlegt werden.

Verwertung erfolgt durch Versteigerung, zuerst wird geschätzt, dann der halbe Schätzwert festgelegt da dies das geringste Gebot bildet, Versteigerung findet min. 3 Wochen nach Pfändung statt und ist im Edikt bekannt zu machen.

Nach der Versteigerung findet die Verteilung statt, das ist die einfache Zuweisung wenn es nur um einen Gläubiger geht, haben sich mehrere beteiligt findet ein förmliches Verteilungsverfahren statt, da gibt es eine Rangordnung §286 EO, eine allfällige hyperocha ist dem Verpflichteten zu überlassen
 

  1. Beschränkungen im RM – Verfahren

Berufung: § 501 ZPO Bagatellberufung, unter € 2.700 kann man nur die Gründe der Nichtigkeit erheben und unrichtige rechtliche Beurteilung

Revision: dienen zur Entlastung des OGH, streitwertabhängige Beschränkung und erhebliche Rechtsfrage

  • unzulässig unter € 5.000
  • unzulässig über € 5.000 + Berufungsgericht hat ordentliche Revision abgelehnt und Abänderungsantrag für unzulässig erklärt
  • erhebliche Rechtsfrage: es muss um eine Frage des Verfahrensrechts oder materiellen Rechts gehen die erheblich ist für die Rechtssicherheit, Rechtsentwicklung und Rechtseinheit, sollte das Gericht von der Rspr des OGH abweichen wollen oder so eine gar nicht vorliegen oder widersprüchlich sein
  • zwischen € 5.000 und € 30.000 ist Abänderungsantrag möglich damit das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch zulässt
  • über €30.000 ist außerordentliche Revision immer zulässig

 

Rekurs: unter € 2.700 unzulässig außer in § 517 ZPO

Revisionsrekurs:

  • unter € 5.000 unzulässig
  • zwischen € 5.000 und € 30.000 nur vorbehaltliche eines Antrages gem § 528 ZPO
  • unzulässig wenn erstrichterlicher Beschluss zur Gänze bestätigt wurde
  • unzulässig über Kostenpunkt, Verfahrenshilfe, Gebühren der Sachverständigen, in Besitzstörungsstreitigkeiten
  • erhebliche Rechtsfrage muss vorliegen
  1. Zeugenbelehrung unter Eid

Beeidigung wird grundsätzlich im Vorhinein durchgeführt, spielt aber in der Praxis keine große Rolle. Falschaussage unter Eid hat strafrechtliche Folgen und Verweigerung der Beeidigung hat Ordnungsstrafen zur Folge.

 

  1. Was passiert wenn Klage Formerfordernisse nicht erfüllt?

Jede Klage muss PV erfüllen. Sollte so eine nicht vorliegen ist ein Verbesserungsauftrag aufzutragen und wenn der erfolglos bleibt ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.

Es ist eine Form der gerichtlichen Entscheidung, formelle Fehler werden mit Beschluss zurückgewiesen.

Inhaltliche Entscheidungen erfolgen mittels Urteil. Sie geben in der Sache statt oder weisen ab. Wenn die Klage zB unschlüssig ist.

  1. Was passiert mit bürgerlich rechtlichen Verträgen?

Hat der Vertragspartner seine Leistung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, die Gegenleistung aber noch nicht erhalten, so ist er nur Insolvenzgläubiger. Er muss sich mit einer Quote begnügen.

 

Besonderes gilt, wenn beide Seiten einen zweiseitigen Vertrag noch nicht erfüllt haben. § 21 IO räumt ein Wahlrecht ein: er kann am Vertrag festhalten und ihn seinerseits voll erfüllen, oder vom Vertrag zurücktreten. Die Wahl erfolgt formfrei innerhalb einer festgesetzten Frist, Nichterklärung gilt als Rücktritt.

Bei teilbaren Leistungen, die der Vertragspartner schon teilweise erfüllt hat, wird ein Splitting durchgeführt: der Entgeltanspruch für die bereits erbrachte Teilleistung ist Insolvenzforderung, über den noch offenen Teil kann das Wahlrecht ausgeübt werden.

Kein Wahlrecht gibt es für Fixgeschäfte über Waren mit Markt- oder Börsepreis. In solchen Fällen wird nicht die Erfüllung, sondern kann nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung (als Insolvenzforderung) verlangt werden.

  • Dauerschuldverhältnisse (§§ 23, 24 IO): Bestandsverträge werden durch die Eröffnung nicht ex lege aufgelöst. Die Insolvenzmasse tritt vorerst in die Bestandsverträge ein.
    • Insolvenzverfahren des Bestandnehmers: Besonderes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters, er kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarte kürzeren Kündigungsfrist aufkündigen. Dem Bestandgeber stehen allenfalls Schadenersatzansprüche (als Insolvenzforderungen) zu. Der laufende Bestandszins zwischen Eröffnung und Wirksamwerden der Kündigung ist voll zu bezahlen (Masseforderung).
      Wird das Bestandsobjekt für die Unternehmensfortführung benötigt, ist dem Bestandgeber in den ersten sechs Monaten die ordentliche Kündigung versperrt, er kann nur bei wichtigem Grund kündigen. Eine Räumungsexekution von Räumlichkeiten in denen das Unternehmen betrieben wird, ist aufzuschieben. Dieser gilt solange bis das Unternehmen geschlossen, ein Sanierungsplan gescheitert oder die Insolvenzforderung des Bestandgebers wieder auflebt.
      Mietrechte an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, hat das Gericht dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen (§ 5 Abs 4 IO).
    • Insolvenzverfahren des Bestandgebers: der Insolvenzverwalter tritt in den Vertrag ein. Es bleiben die Regeln des Bestandsrechts maßgebend.
      Wird die Bestandssache veräußert, steht dem Erwerber die Möglichkeit offen, das Bestandsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufzulösen (§§ 1120, 1121 ABGB).
  • Arbeitsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers: § 25 IO besagt, dass der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers auszuüben hat. Bei Arbeitgeberinsolvenz gibt es besondere Auflösungsrechte, es geht um die Möglichkeit überflüssige Arbeitsverhältnisse kostengünstig abzubauen. Der Verwalter hat ein privilegiertes Kündigungsrecht, daneben wird den Arbeitgebern ein besonderes Austrittsrecht eingeräumt.
  • Für nicht in §§ 23-35 IO erfasste Dauerschuldverhältnisse gilt § 21 IO. Der Entgeltanspruch für Leistungen die bis zur Eröffnung vom Schuldner in Anspruch genommen wurden, sind Insolvenzforderungen.

 

Auflösungssperre bei Unternehmensfortführung  nach § 25a IO: Vertragsauflösungen, die die Fortführung gefährden könnten, sind in den ersten sechs Monaten nur aus wichtigem Grund zulässig, das ordentliche Kündigungsrecht ist überhaupt ausgeschlossen.

Die Auflösungssperre gilt nicht

  • wenn die Auflösung des Vertrages unerlässlich ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile vom Vertragspartner abzuwenden
  • bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten
  • bei Arbeitsverträgen.

Der Schutz ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: er gilt nur solange das Unternehmen fortgeführt wird und nur sechs Monate lang.

 

  • Aufträge, die der Schuldner erteilt hat, erlöschen mit Eröffnung ex lege, ebenso vom Schuldner erteilte Vollmachten (§ 26 IO). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet, erlischt die ihm erteilte Vollmacht.
  • Anträge (Offerte) des Schuldners die bis zur Eröffnung noch nicht angenommen wurden, binden den Insolvenzverwalter nicht. Anträge an den Schuldner bleiben hingegen aufrecht.
  • Grundbuchsperre (§ 13 IO): grundbücherliche Einverleibungen können nach Eröffnung nur bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung liegenden Tag richtet.
  1. Wann stellt man einen Abänderungsantrag im Außerstreitigen Verfahren?

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann dieser bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender Mängel mittels Abänderungsantrag beseitigt werden. Dieser Rechtsbehelf entspricht in seiner Funktion der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage.

Ein Abänderungsantrag ist nur möglich, wenn die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitig werden können. Ausdrücklich unzulässig ist ein Abänderungsantrag in folgenden Angelegenheiten:

  • Obsorge und persönliche Kontakte
  • Annahme an Kindes statt
  • Vermögensrecht Pflegebefohlener
  • Verlassenschaftsverfahren nach Rechtskraft der Einantwortung (hier Möglichkeit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB)
  • Grundbuchsverfahren
  • Firmenbuchverfahren
  • Kraftloserklärungsverfahren
  • nach § 225e AktG

Es können nur rechtskräftige Entscheidungen bekämpft werden, vor Rechtskraft stehen den Parteien Rechtsmittel zur Verfügung.

Antragslegitimiert sind die Verfahrensparteien, insbesondere die nicht aktenkundige (übergangene) Partei. Eine amtswegige Abänderung ist nicht vorgesehen.

Die Abänderungsgründe entsprechen im Wesentlichen den Gründen für eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage. Diese sind nach § 73 Abs 1 AußStrG:

  • wenn eine Partei nicht vertreten war
  • wenn die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf, aber nicht vertreten wurde
  • wenn ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat
  • wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 1-5 ZPO vorliegen
  • wenn eine Partei eine über die Sache früher ergangene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird
  • wenn die Partei Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte
    à davon sind jedoch nur nova reperta erfasst (wenn diese ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden)!

Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach den in § 74 Abs 2 AußStrG genannten Zeitpunkten einzubringen (Zustellung der Entscheidung, Kenntnis vom Ausschließungsgrund, Rechtskraft des Strafurteils, Möglichkeit neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen), jedenfalls aber nicht vor Rechtskraft des bekämpften Beschlusses. Überdies gilt eine absolute Frist von 10 Jahren und im Abstammungsverfahren von 30 Jahren.

Zuständig ist das Gericht erster Instanz, Grund für diese Zuständigkeitskonzentration ist das einheitliche System des § 77 Abs 2 AußStrG ohne Aufsplitterung in einen aufhebenden und einen erneuerten Verfahrensabschnitt.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahren, das dem abzuändernden Beschluss zugrunde lag. Ein unzulässiger Antrag ist zurückzuweisen.

Ist der Antrag zulässig, kommt es zur Durchführung eines einheitlichen Verfahrensteils, in dem geprüft wird, ob ein Abänderungsgrund vorliegt und ob dieser Grund zu einer inhaltlichen Änderung der bekämpften Entscheidung führt. Eine Trennung in ein Aufhebungs- und ein Erneuerungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Antrag ist abzuweisen wenn entweder ein Abänderungsgrund fehlt oder wenn ein solcher vorliegt, aber eine Abänderung zu keiner inhaltlich anderen Entscheidung führen würde.

Bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes ist das Verfahren nur soweit zu wiederholen, als es den Grund betrifft. Ein neues Vorbringen ist zulässig, nicht aber die Geltendmachung neuer Ansprüche.

Das Gericht hat im Rahmen des Antrags zu entscheiden und darf nur in amtswegig einleitbaren Verfahren zu Ungunsten der die Abänderung begehrenden Partei entscheiden.

Die Abänderung wirkt grundsätzlich ex tunc, allerdings wirkt sie dritten Personen gegenüber nicht zurück. Zwischen den Parteien kommt es zur Rückwirkung auch bei Rechtsgestaltungsentscheidungen.

  1. wie wird jemand bei einem verfahren außer Streit das von Amts wegen eingeleitet wurde verständigt?

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, das Gericht hat von Amts wegen zu erheben wer die Parteien sind, deshalb gilt hier nicht nur der formelle sondern auch der materielle Parteibegriff, diese Parteien bekommen Gleichschriften zugestellt, sind zu mündlichen Verhandlungen zu laden, können RM erheben und ihnen ist rechtliches Gehör zu gewähren. Sie sind vom  Gericht zu verständigen.

  1. freie Beweiswürdigung

Das Gericht muss erhobene Beweise (Urkunden, Sachverständige, Aussagen) in der Entscheidung würdigen. Nach § 272 Abs 1 ZPO kann die Richterin die Beweise nach freier Überzeugung beurteilen und hat dabei die gesamten Verhandlungsergebnisse zu berücksichtigen. Das Urteil hat auch eine Begründung der Beweiswürdigung zu enthalten, die objektiv nachvollziehbar sein muss. Vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig (also die Würdigung von noch nicht aufgenommenen Beweisen). Erachtet das Rechtsmittelgericht die Einschätzungen als falsch, kann es auf Antrag die Beweisaufnahme wiederholen. Gesetzliche Beweisregeln gibt es nur noch in Ausnahmefällen (zB Beweiskraft öffentlicher Urkunden).

Der Erstbeweis/Hauptbeweis ist erbracht, wenn das Gericht überzeugt ist. Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Überzeugung erschüttert wurde. Der “Beweis des Gegenteils” ist ein Hauptbeweis gegen gesetzliche Vermutungen.

Beweise können auch mittelbar sein, wenn von ihnen auf die fragliche Tatsache geschlossen werden kann.

Beweisbedürftig sind entscheidungsrelevante Tatsachen, die nicht beweisbefreit sind. Entscheidungserheblich ist, wovon die Entscheidung des Gerichts abhängt.

Keines Beweises bedürfen:

  • zugestandene Tatsachen: Das Gericht ist, außer beim Untersuchungsgrundsatz an zugestandene Tatsachen gebunden. Nur bestrittene Tatsachen sind beweisbedürftig. Die Richterin hat zu Beginn festzustellen, welche Tatsachen außer Streit gestellt werden. Keine Bindung ans Geständnis besteht, wenn das Gegenteil allgemein bzw dem Gericht bekannt ist oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht.
  • offenkundige Tatsachen: sind der Allgemeinheit oder dem Gericht bekannt, wie Wissen aus den Medien oder Allgemeinbildung. Gerichtsbekannt sind Tatsachen aus dem Amtsbetrieb. Privatwissen der Richterin ist nicht beachtlich und kann als Zeugenwissen zur Befangenheit führen. Offenkundige Tatsachen müssen nicht einmal behauptet werden und sind der Entscheidungen von Amts wegen zugrunde zu legen.
  • gesetzlich vermutete Tatsachen: wie beispielsweise die Kommorientenpräsumption. Die gesetzliche Vermutung besteht aus einer Vermutungsbasis und der vermuteten rechtserheblichen Tatsache oder Zustand. Es muss nur die Basis bewiesen werden, für die vermutete Tatsache besteht dann Beweislastumkehr.
  • Beweisbefreiungen: Lässt sich die Höhe eines Anspruchs nicht feststellen (zB Schmerzengeld, angemessener Preis) trägt die Klägerin die Behauptungs- nicht aber die Beweislast. Die Richterin hat die Höhe dann zu schätzen. Gegen die Schätzung kann wie gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgegangen werden. Ähnliches gilt auch für einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende Forderungen die nur schwierig feststellbar sind.

 

  1. Was ist Rechtskraft?

Im Zivilprozess wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden.

Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft werden kann à Unabänderlichkeit der Entscheidung (Unanfechtbarkeit). Dies kann der Fall sein nach ungenütztem Ablauf der RM-Frist, bei RM-Verzicht oder RM-Zurücknahme, bei Entscheidungen letzter Instanz und bei ungenütztem Ablauf der Anmeldungsfrist für die Berufung.

Es gibt keine Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft, der Zeitpunkt ihres Eintritts kann für jede Partei verschieden sein, zB wenn die Zustellung nicht am selben Tag erfolgt.

Teilrechtskraft bedeutet, dass nur der unangefochtene Teil der Entscheidung in formelle Rechtskraft erwächst.

Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft, die Gestaltungswirkung sowie für die Vollstreckbarkeit. Oft wird schon vor formeller RK Exekution zur Sicherstellung geführt, weil dadurch der Gläubiger seinen Anspruch bis zur Rechtskraft absichern kann. Und die Wiederaufnahmsklage kann auch vor RK eingebracht werden.

Materielle Rechtskraft bezeichnet die Maßgeblichkeit der Entscheidung, welche sich in der Einmaligkeits- und Bindungswirkung äußert.

Die Einmaligkeitswirkung („ne bis in idem“) steht einer neuerlichen Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage entgegen. Die materielle Rechtskraft wirkt daher als negative Prozessvoraussetzung (Prozesshindernis) und ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Eine neuerlich eingebrachte idente Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Bindungswirkung verpflichtet den Richter eines Folgeprozesses, die für ihn präjudizielle Vorentscheidung ungeprüft seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Bindung gilt nur bei einer Entscheidung über die Hauptfrage. Es wird sichergestellt, dass das Ergebnis des ersten Prozesses auch in weiteren Verfahren berücksichtigt wird.

Beispiel: A wird zur Leistung eines Teilbetrages oder Ratenzahlung verurteilt, heißt nicht, dass im Folgeprozess der Bestand des Vertrages der Entscheidung zu Grunde gelegt wird sondern nur der Umstand, dass A zu dieser Zahlung verurteilt wurde, der Richter des Folgeprozesses kann zB den A für eine allfällige weitere Ratenzahlung von dieser Leistung befreien oder es kann sogar festgestellt werden, dass der Vertrag gar nicht besteht.

AUSNAHME: der Bestand des Vertrages wurde zum Thema eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht, denn hier bekommt man eine rechtskräftige Entscheidung und dann muss auch diese dem Folgeprozess zu Grunde gelegt werden.

In Ö gilt der prozessuale Rechtskraftbegriff: das heißt es wird nicht die materielle Rechtslage geändert.

  • Subjektive Grenze: die Wirkung entfaltet sich nur zwischen den Parteien
  • Objektive Grenze: Wirkung nur im Umfang des Streitgegenstandes, es kann nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen werden, es erwächst nur der Spruch in Rechtskraft
  • Relative Wirkung der Entscheidungsgründe: allerdings nur wenn sich aus dem Spruch nicht eindeutig erkennen lässt was in RK erwächst, dann können die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden
  • Zeitliche Grenzen: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann unterscheidet man zwischen nova reperta und nova producta:

- nova reperta: es handelt sich um Tatsachen, die schon vor dem Schluss vorhanden waren, aber von der Partei nicht vorgebracht wurden, auf jene kann man sich nur berufen wenn die Partei am zu späten Vorbringen kein Verschulden trifft, können mit Wiederaufnahmsklage geltend gemacht werden, gilt nur für Kläger

- nova producta: Tatsachen die bei Schluss noch nicht vorhanden waren, also gar nicht geltend gemacht werden konnten, die sind von der Rechtskraft nicht erfasst und somit können sie Gegenstand einer neuen Klage oder falls schon Exekution geführt wird mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.

Die Missachtung der RK bedeutet Nichtigkeit einer späteren Entscheidung und kann mit Wiederaufnahmsklage geltend gemacht werden.

Beseitigung der Rechtskraft:

  • Widerspruch
  • Nichtigkeitsklage
  • Wiederaufnahmsklage
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde beim OGH
  1. Was sind einstweilige Verfügungen? Was ist ein Rechtfertigungsverfahren und gibt es auch EV ohne Rechtfertigung?

Nach § 378 Abs 1 EO kann das Gericht auf Antrag sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreits als auch während desselben und während des Exekutionsverfahrens zur Sicherung des Rechtes einer Partei einstweilige Verfügungen treffen.

Sollen der Gefahr entgegnen, dass im Laufe des Erkenntnisverfahrens Exekutionsobjekte entzogen werden und so die Befriedigung scheitert. Mit der einstweiligen Verfügung per Eilverfahren soll so der Erfolg des Hauptverfahrens gesichert werden, wenn eine künftige Exekution vereitelt oder erheblich beschwert würde. Im Gegensatz zur Exekution zur Sicherstellung können einstweilige Verfügungen auch ohne Titel ergehen, zur Sicherung jeder Forderung verwendet werden und verschaffen kein exekutives Befriedigungsrecht. Eine einstweilige Verfügung ist nicht möglich wenn eine Exekution zur Sicherstellung möglich wäre.

Es gibt Sicherungsverfügungen (für Geldforderungen oder andere Forderungen) und Regelungsverfügungen zur Sicherung von Rechten oder Rechtsverhältnissen. Einstweilige Verfügungen sind in ihrem Umfang nach an den Hauptanspruch gebunden. Ob auch Feststellungsansprüche gesichert werden können ist umstritten. Der zu sichernde Anspruch muss vor Gericht verhandelbar sein. Der Antragsteller wird die gefährdete Partei, der Antragsgegner wird „Gegner der gefährdeten Partei“ genannt.

Das Verfahren ist ein summarisches Erkenntnisverfahren (Eilverfahren), es werden Rechtsschutzstandards herabgesetzt. Der Anspruch und die Gefährdung der Durchsetzung müssen bloß bescheinigt werden, es bedarf keines Beweis. Es findet keine mündliche Verhandlung statt, nur eine Vernehmung der Parteien. Das Verfahren ist grundsätzlich einseitig. Der Beschluss „einstweilige Verfügung“ hat idR Doppelfunktion: es ist Exekutionstitel und Exekutionsbewilligung.

 

Drei Gruppen einstweiliger Verfügungen:

  • Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen (§ 379 EO)
  • Verfügung zur Sicherung von anderen Individualansprüchen (§ 381 Z 1 EO): sie sollen die künftige Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“ sichern.
  • besondere Verfügungen zur Sicherung sonstiger Rechtssphäre (§ 381 Z 2 EO).

 

Voraussetzungen: Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen

  • Anspruch auf Geldforderung
  • Exekution zur Sicherstellung ist nicht möglich
  • Sicherungsinteresse (=subjektive Gefährdung zur Vereitelung der Forderung durch die Gegnerin); zB Zerstörung, Beschädigung, Verheimlichung
  • oder Vollstreckung in Ländern, die die LGVÜ/EuGVVÜ nicht ratifiziert haben. 


 

Zur Sicherung solcher Ansprüche nennt § 379 Abs 3 EO taxativ die Mittel:

  • Verwahrung/Verwaltung,
  • Veräußerungs-/Verpfändungsverbot,
  • gerichtliches Drittverbot bei Forderungen und
  • das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch. 


 

Einstweilige Verfügung zur Sicherung anderer Individualansprüche dh Ansprüche nicht auf Geld sondern auf Leistung/Duldung/Unterlassung (Individualansprüche). Voraussetzungen sind

  • das Bestehen eines Anspruchs und
  • ein Sicherungsinteresse aufgrund einer konkreten objektiven Gefahr, die nicht von der Schuldnerin abhängt.

Als Sicherungsmittel (§ 382 EO, nicht taxativ) stehen Hinterlegung/Verwahrung, Verwaltung der beweglichen Sache, Zurückbehaltung (Retentionsarrest), Gebot zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes, Belastungs- und Veräußerungsverbot und Drittverbot zur Verfügung (demonstrative Aufzählung). Als subsidiäres Sicherungsmittel kommt der Personalarrest in Betracht (§ 386 EO), darf nur angewandt werden, wenn eine andere Verfügung zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht ausreicht.

 

Die besonderen einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre (§ 381 Z 2 EO) können dann getroffen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden Schadens nötig erscheinen. Sie werden als Regelungs- oder Leistungsverfügungen den reinen Sicherungsverfügungen gegenüber gestellt.

 

Leistungsverfügungen sollen die Rechtssphäre dadurch sichern, dass ein Leistungsanspruch vorläufig befriedigt wird.

Regelungsverfügungen dienen dem Schutz des gegenwärtigen Zustandes wenn dieser bedroht ist. Voraussetzung ist

  • das Vorliegen eines ungeklärten Rechtes bzw Rechtsverhältnisses und
  • des Regelungsinteresses. Es muss drohende Gewalt oder unwiederbringlicher Schaden abzuwenden sein.

Regelungsmittel sind vor allem Geld-/Haftstrafdrohungen und besondere familienrechtliche Mittel wie einstweiliger Unterhalt und einstweilige Nutzung sowie das Rückkehrverbot bei Gefahr von Gewalt. Die Auswirkungen müssen rückgängig gemacht werden können.

 

Das Verfahren

Eine einstweilige Verfügung muss im Inland vollzogen werden können, bzw aufgrund eines Staatsvertrages vollstreckt werden können. Für die Bewilligung während des Erkenntnisverfahrens ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Davor oder zwischen Erkenntnis und Vollstreckungsverfahren das BG des allgemeinen Gerichtsstandes der Gegnerin, das BG wo sich die Sache befindet, das BG des Sitzes der Drittschuldnerin oder das BG in dem die einstweilige Verfügung wirken soll. Ein unzuständiges Gericht hat die Sache zu überweisen, Prorogation ist nicht möglich (§ 44 JN).

Eine einstweilige Verfügung wird nur auf Basis eines Antrags überlassen und muss in dessen Rahmen bleiben. Der Antrag hat einen notwendigen und einen ratsamen Inhalt (§ 389 EO).

Notwendiger Inhalt:

  • allgemeine Erfordernisse eines Schriftsatzes
  • Angabe des Zuständigkeitstatbestandes
  • Angabe der begehrten Verfügung
  • Verfügungsdauer
  • Bezeichnung des behaupteten oder bereits zuerkannten Anspruches
  • Gefahr, welche der Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches droht
  • die den Antrag begründenden Tatsachen.

Verbesserung ist nach der Rechtsprechung nur für Formmängel, wegen des Eilcharakters nicht aber für Inhaltsmängel möglich. Zum ratsamen Inhalt gehören die nötigen Bescheinigungsmittel.

Die Entscheidung ergeht in einem einseitigen Bescheinigungsverfahren das nur die Grundlagen prüft (Beweismaß herabgesetzt). Die Entscheidung kann auf Urkunden, Aussagen und eidesstattlichen Erklärungen beruhen. Auch die Gegnerin kann einvernommen werden, wenn es den Zweck der einstweiligen Verfügung nicht beeinträchtigt. Bewilligung erfolgt durch einen Beschluss, der alle nötigen Informationen zu enthalten hat:

  • den Verfügungsgrund
  • die Bezeichnung der einstweiligen Verfügung (Sicherungsmittel)
  • die Verfügungsfrist
  • die Befolgungsfrist
  • allenfalls die Rechtfertigungsfrist
  • allenfalls einen Befreiungsbetrag
  • allenfalls eine Sicherheitsleistung der gefährdeten Partei

Eine Sicherheitsleistung ist vorzunehmen, wenn die Bescheinigung nicht ausreicht oder die Eingriffe sehr tiefgreifend sind. Die Sicherungsleistung ist in bestimmten Fällen wie Unterhalt nicht zulässig. Wird sie verordnet, kann die einstweilige Verfügung erst vollzogen werden, wenn die Sicherungsleistung voll erlegt ist.

Die einstweilige Verfügung wird von Amts wegen vollzogen. Sind reale Vollzugshandlungen durchzuführen ist ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

 

Rechtsmittel - Rekurs

steht beiden Parteien zu, die allgemeinen Rekursregeln der ZPO wie Fristen, Schriftlichkeit, Neuerungsverbot etc sind anwendbar. Rekursverfahren ist idR einseitig (Ausnahme: §402).

Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, der Rekurs ist aufsteigend und hemmt nach § §96 EO den Vollzug, wenn ihm nach § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Grund: jeder entscheidungserhebliche Umstand, der schon in erster Instanz hätte berücksichtigt werden müssen, es herrscht Neurungsverbot.

Es ist ein schriftliches Verfahren ohne Verhandlung, es ist grundsätzlich einseitig. Für den Revisionsrekurs gelten die Regeln des § 528 ZPO.

Widerspruch § 397 EO steht zu wenn Gegnerin nicht einvernommen wurde, Frist 14 Tage, kein Widerspruch bei einstweiliger Verfügung nach § 382a EO. Er ist nicht aufsteigend und hemmt nicht den Vollzug der getroffenen Verfügung. Die Geltendmachung von nova reperta ist zulässig, da der Gegner noch nichts vorbringen konnte.

 

Die einstweilige Verfügung ist von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn die Rechtfertigungsfrist ungenützt verstrichen ist. Wenn einer der Gründe des § 399 Abs 1 EO vorliegt, kann die Aufhebung oder Einschränkung ebenfalls beantragt werden:

  • Übersicherung
  • Wegfall der Verfügungsvoraussetzungen
  • Erlag eine Befreiungsbetrages durch den Gegner
  • Wegfall des Verfügungsgrundes

Besonderer Aufhebungsgrund ist der Zeitablauf, dieser muss durch Antrag aufgehoben werden. Die Verlängerung einer EV ist zulässig, der Antrag muss jedoch in der Verfügungsfrist gestellt werden.

 

Werden Dritte durch Vollzug der EV in ihren Rechten beeinträchtigt, stehen ihnen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Rekurs
  • Aufschiebungsantrag § 42 EO
  • Exszindierungsklage § 37 EO
  • Vollzugsbeschwerde § 68 EO

 

Kosten

Einstweilige Verfügungen gehen auf Kosten des Antragstellers. Für verursachte Vermögensnachteile steht Schadenersatz zu. Das Verfahren zur Festlegung des Schadenersatzes ist formlos und selbständig (auf positiven Schaden und entgangen Gewinn, erleichtertes Beweismaß). Eine Mutwillensstrafe ist ebenfalls möglich.

  1. Anerkenntnis und Verzicht

sind einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, mit denen sich die erklärende Partei dem gegnerischen Sachantrag unterwirft. Beim Verzicht erklärt die Klägerin, dass das Begehren ganz oder teilweise nicht zu Recht erklärt wurde und unterwirft sich damit dem Sachantrag auf Abweisung. Das Gericht darf nicht auf tatsächliche Richtigkeit überprüfen. Beides setzt voraus, dass über das streitige Rechtsverhältnis disponiert werden kann (d.h. nicht möglich im streitigen Eheverfahren).

Anerkenntnis und Verzicht sind mündlich zu erklären (Prozesserklärungen), ein Widerruf ist möglich sofern die Erklärung noch nicht Antragsgegenstand der Gegnerin auf ein Verzichts-/Anerkenntnisurteil wurde.

Eine Annahme der Erklärung ist nicht nötig. Die Erklärung ermöglicht aber die Antragstellung auf ein entsprechendes Urteil. Erfolgt kein solcher Antrag tritt nach hM Ruhen des Verfahrens wegen Säumigkeit ein. Das Gericht prüft bei einem Antrag die prozessuale Wirksamkeit, Eindeutigkeit und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, nicht aber ob die Erklärung auch der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Ein Urteil kann bei Verletzung von Gesetzen oder den guten Sitten auch verweigert werden. Es hat die selben Wirkungen wie ein normales streitiges Urteil. Im Gegensatz zur Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht ergeht beim Verzichtsurteil eine Sachentscheidung.

  1. Welche Parteien im EV

Es gibt hier den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten, es kann auch Dritte geben und den Drittschuldner, also grundsätzlich gilt auch hier der formelle Parteibegriff, da die Parteien aus dem Titel auch jene des EV sind, aber es kann auch ein Dritter materiell beschwert sein, zB wenn auf eine Sache Exekution geführt wird die gar nicht dem Verpflichteten gehört, oder der Drittschuldner bei der Forderungsexekution

  1. Öffentlichkeit im AußstrG

Auch im Außerstreitverfahren gibt es den Grundsatz der Öffentlichkeit. Da es hier aber einen stärkeren Fürsorgecharakter gibt kann sie in weiterem Umfang ausgeschlossen werden.

Generell nicht öffentlich:

  • Verlassenschaftsverfahren
  • Ehe- Kindschafts- und Sachwalterangelegenheiten (kann aber hergestellt werden)

Öffentlichkeit: in Verfahren die öffentlich sind, kann sie aber ausgeschlossen werden wenn es den Verfahrensablauf behindert, Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung stört.

Außerdem kann die Öffentlichkeit auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden aus Rücksicht einer pflegebefohlenen Partei.

Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann eine Partei verlangen, dass sie noch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen darf.

Im Rahmen des Opferschutzes kann noch ein psychosozialer Prozessbegleiter zur Seite gestellt werden.

Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung sind nicht öffentlich.

 

  1. Insolvenzrecht: gilt die Prozesssperre auch für Außerstreitverfahren?

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr individuell durchsetzen. Man unterscheidet hier allerdings zwischen Verfahren die die Insolvenzmasse betreffen und jene die die Masse nicht betreffen:

Die Bestimmungen des § 6 IO gelten sowohl für das streitige wie auch das außerstreitige Verfahren (§ 8a IO).

- Verfahren die die Insolvenzmasse nicht betreffen, das sind alle Verfahren über Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, Ansprüche auf höchstpersönliche Leistung und Rechtssachen, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

Diese Prozesse können auch während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner weitergeführt werden. Da die Insolvenzmasse nicht betroffen ist, kann dies auch keinen Nachteil für die Gläubiger bedeuten.

- Verfahren die die Masse betreffen, sind beispielsweise solche die bei Unterliegen des Schuldners die Masse schmälern könnten. Diese Prozesse werden ex lege unterbrochen, neue Verfahren können nicht anhängig gemacht werden, der Schuldner ist nicht mehr verfügungsbefugt und daher auch nicht mehr prozessfähig und kann Prozesse nicht mehr fortsetzen.

Ausnahme: Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt (§ 173 IO).

 

Für den Fortgang von ex lege unterbrochenen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen:

- Aktivprozesse: das sind jene Prozesse in denen der Schuldner als Kläger auftritt, hier hat der Insolvenzverwalter die Wahl ob er statt dem Schuldner in den Prozess eintritt, wenn er nicht eintritt scheidet dieser Anspruch aus der Insolvenzmasse aus und der Schuldner kann den Prozess selbst fortführen.

- Passivprozesse: der Verwalter hat hier keine Wahl abzulehnen, verhält er sich dennoch passiv kann dies die Masse mit Säumnisfolgen belasten. Für Prozesse über Aussonderungsrechte Dritter gilt dasselbe wie für Aktivprozesse.

 

- Spezialfall: Verfahren über Insolvenzforderungen

Solche bleiben bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen (§ 7 Abs 3 IO), es soll der Vorrang des insolvenzrechtliche Anmeldungsverfahrens gewahrt werden. Die Gläubiger sollen zuerst die Forderungen anmelden, denn wenn die Forderung bestritten wird dann kann der unterbrochene Prozess noch als Prüfungsprozess fortgeführt werden.

Im fortgesetzten Verfahren tritt ein Parteiwechsel ex lege ein, an Stelle des

Schuldners tritt der Insolvenzverwalter und das Klagebegehren ist auf Feststellung

umzustellen.

  1. Welche Prinzipien kennt die IO?

Prinzip der Parität (Gläubigergleichbehandlung):

Anders als im Exekutionsverfahren bei dem der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt, werden im Insolvenzverfahren alle unbesicherten Gläubiger gleichmäßig nach Quoten befriedigt, es handelt sich hier um die Insolvenzgläubiger die ihre Forderungen angemeldet haben. Gläubiger die Sicherheiten für ihre Forderungen erlangt haben, sind im Verfahren bevorrechtet. Masseforderungen (Forderungen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden) sind zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Gläubiger die IOwerden.  Wenn eifriedigtrheitsprinzip.nn aber auch die Abstimmung auf schriftlichem Weg gewählt werden.  Wenn eiUniversalität (keine Spezialität):

Das gesamte Vermögen der Schuldners wird zur Befriedigung herangezogen (Generalexekution), es wird nicht nur ein bestimmter Gegenstand herausgefordert oder verwertet. Durchbrechung findet das Prinzip darin, dass bestimmte Stücke insolvenzfrei sind (das ist idR das nicht exekutionsunterworfene Vermögen).

Sperre der individuellen Rechtsverfolgung:

Es gilt der Grundsatz der Prozess- und Exekutionssperre, das heißt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger ihre Ansprüche nicht mehr individuell durchsetzen, sondern müssen ihre Forderungen anmelden um am Insolvenzverfahren teilzunehmen.

Teilnahmeanspruch ohne Exekutionstitel:

Die Teilnahme am Verfahren setzt keinen Titel voraus sondern eine Forderung gegen den Schuldner die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, den Exekutionstitel erlangt er durch den Prüfungsprozess in dem die Forderung festgestellt wird.

 

  1. Ordination

Kann in Österreich kein zuständiges Gericht ermittelt werden, besteht grds keine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. In bestimmten Fällen kann der OGH auf Antrag einer Partei ein sachlich zuständiges österreichisches Gericht für einen konkreten Rechtsstreit für zuständig zu erklären.

Eine solche Ordinationsentscheidung ist vom OGH dann zu treffen, wenn

  • Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, ein entsprechender Gerichtsstand aber nicht vorgesehen ist, oder
  • wenn von den Parteien nur die Zuständigkeit Österreichs, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (§ 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN).

Weiters hat der OGH ein österreichisches Gericht für zuständig zu erklären, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im konkreten Fall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN). Dies wird angenommen, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn die Prozessführung die Partei der Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzen würde oder wenn diese äußerst kostspielig wäre.

Ein Antrag auf Ordination macht keinen Sinn, wenn keine Aussicht besteht, dass eine aufgrund eine aufgrund einer positiven Ordinationsentscheidung im Inland erzielte Entscheidung im Inland oder Ausland vollstreckt werden kann. Gegenüber Mitgliedstaaten der EuGVVO kommt Ordination grds nicht in Betracht. Da die Regeln der JN durch europäisches Recht verdrängt werden.

  1. Sie kommen nicht zu einer Tagsatzung, was können sie machen?

Eine Tagsatzung ist eine vom Gericht angeordnete Zusammenkunft von Parteien und Gericht zur Vornahme von Prozesshandlungen. Die Verständigung der Parteien von der anberaumten Tagsatzung samt Aufforderung zum Erscheinen erfolgt durch die Ladung (§ 131 ZPO). Es ist darauf zu achten, dass genügend Vorbereitungszeit bleibt, mindestens drei Wochen für die vorbereitende Tagsatzung und ca. 14 Tage für eine etwaige Berufsverhandlung.

Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufruf zur Sache durch den Richter, es folgt die Feststellung der Anwesenheit der Parteien und des Gegenstands der Tagsatzung.

 

Eine Tagsatzung ist versäumt (nach § 133 ZPO):

  • wenn man nicht erscheint
  • wenn man trotz richterlicher Aufforderung nicht verhandelt
  • wenn man sich nach Aufruf der Sache (vor Schluss der Verhandlung) wieder entfernt
  • wenn man bei Anwaltspflicht ohne Anwalt erscheint
  • wenn man wegen ungebührlichem Verhalten entfernt wurde (§ 198 Abs 2 ZPO)
  • wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter postulationsunfähig ist und auch zur Tagsatzung kein geeigneter Vertreter erscheint (§ 185 Abs 1 ZPO)

 

Folge der Versäumung ist, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (§ 144 ZPO Präklusionswirkung). Weitere Folgen: Fällung eines Versäumungsurteils, Ruhen des Verfahrens bei Versäumung einer Tagsatzung durch beide Parteien, fingierte Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht bei Nichterscheinen des Klägers im Eheverfahren.

 

Das Gesetz kennt drei verschiedene Rechtsbehelfe zur Beseitigung von Säumnisfolgen; den weitesten Anwendungsbereich hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff ZPO), zusätzlich sieht das Gesetz den Widerspruch gegen Versäumungsurteile vor und uU auch die Berufung.

 

  1. Man kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Bei Bewilligung wird der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt. Auch ein infolge der Säumnis erlassenes Urteil kann aufgehoben werden.

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass die Säumnis auf ein unvorhergesehenes oder (objektiv) unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist; zB Unfall auf dem Weg zum Gericht, plötzliche schwere Erkrankung. Ein minderer Grad des Verschuldens (leichte Fahrlässigkeit) des Wiedereinsetzungswerbers hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht einzubringen.

In den Antrag sind nach § 149 ZPO

  • alle begründenden Umstände à Wiedereinsetzungsgründe
  • die Mittel zur Glaubhaftmachung à Bescheinigungsmittel
  • die Behauptung und Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit

anzuführen.

Es gilt hinsichtlich der Wiedereinsetzungsgründe die Eventualmaxime, das heißt der Werber darf später nicht noch Gründe nachschieben, sondern muss alle Gründe zum Zeitpunkt des Antrags vorbringen.

Die Wiedereinsetzung ist nur bei Versäumung von prozessualen Fristen offen, nicht aber bei Versäumung von materiell-rechtlichen Fristen (wie zB der Verjährungsfrist). Ausgeschlossen ist sie im Exekutions-, Insolvenz- und Grundbuchsverfahren.

Bewilligt das Gericht die Wiedereinsetzung, ist dies unanfechtbar (§ 153 ZPO).

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt immer der Wiedereinsetzungswerber (§ 154 ZPO)

 

  1. Widerspruch § 396 ZPO

Ist der Rechtsbehelf gegen Versäumungsurteile nach § 396 Abs 1 ZPO (nicht rechtzeitige Klagebeantwortung) und § 442 ZPO (Versäumung der Tagsatzung vor mündlicher Streiteinlassung). Der Behelf des Widerspruchs steht nur dem Beklagten offen.

Das Gesetz sieht den Widerspruch nur vor, wenn der Beklagte die erste Verteidigungshandlung versäumt.

Gefahr der Exekution zur Sicherstellung!

Der Widerspruch hat die erste Verteidigungshandlung zu sein, muss den Inhalt einer Klagebeantwortung beinhalten, bedarf aber keiner Begründung der Säumnis. Der Widerspruch ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils beim Erstgericht einzubringen.

Er ist ein remonstrativer Rechtsbehelf, das heißt das Erstgericht entscheidet über ihn. Ist der Widerspruch verspätet oder unzulässig, so ist er abzuweisen. Andernfalls ist die vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen, zu deren Beginn das Versäumungsurteil aufzuheben ist. Die entstandenen Kosten hat der Widerspruchswerber zu tragen.

 

  1. Berufung §§ 461 ff ZPO

Allgemeines zur Berufung siehe Frage 56.

Vorteile der Berufung sind, dass eine längere Frist (4 Wochen) offen steht, sie steht jeder Partei zu (Kläger und Beklagtem) und sie hat aufschiebende Wirkung. Außerdem trägt der Gegner auch die Kosten des Berufungsverfahrens, es gibt keine Kostenseparation.

Voraussetzung à das angefochtene Urteil muss fehlerhaft sein.

Wegen des geltenden Neuerungsverbots ist die Berufung wenig vielversprechend, bietet aber den weitestgehenden Rechtsschutz (bei Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, kann der Beklagte sogar die Klagsabweisung erreichen). Das Erstgericht kann der Berufung selbst stattgeben wenn Berufung auf Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Zustellfehler) gestützt wird.

 

Die Rechtsbehelfe können kumuliert werden, immer möglich wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt. Die Partei kann ihre Anträge reihen, das Gericht ist dann daran gebunden. Nimmt die Partei keine Reihung vor, ist zuerst über das Rechtsmittel mit dem weitestgehenden Rechtsschutz zu entscheiden (Berufung). Nach anderer Meinung ist zuerst über das Rechtsmittel zu entscheiden, das auf die einfachste, rascheste, billigste und sicherste Weise erledigt werden kann.

  1. Beweisverfahren

Es obliegt den Parteien Behauptungen aufzustellen und diese auch zu beweisen. Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht bewiesen wurden, ist die Klage abzuweisen. Jede Partei hat die Beweislast für eine für sie günstigere Rechtsnorm zu tragen. Beweismaß ist die Frage, welcher Grad an Überzeugung beim Gericht bestehen muss. Das Regelbeweismaß liegt bei hoher Wahrscheinlichkeit, also etwa 80%. Teilweise genügt auch die Glaubhaftmachung (“Bescheinigung” § 274 ZPO), also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (zB bei Zeugnisverweigerung, Ablehnungsgründen, Verfahrenskosten,...), die durch parate Bescheiningungsmittel, meist eidesstattliche Erklärung erbracht werden und der Anscheinsbeweis. Beim Anscheinsbeweis (prima facie) werden Tatsachen als Beweis angesehen, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen typischen Kausalverlauf oder Verschulden geschlossen werden kann. Der Gegenbeweis dazu ist gelungen, wenn der typische Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist und die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes besteht. In manchen Fällen wird auch ein erhöhtes Beweismaß (“mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”) gefordert.

Die Klägerin muss die zur Begründung ihres Anspruchs nötigen Tatsachen beweisen. Der Beklagte muss die Einwendungstatsachen beweisen. Gelingt der Beweis nicht, ist die Behauptung unschlüssig und die Klage abzuweisen. Bleibt eine tatbestandsrelevante Tatsache unklar, ist so zu entscheiden, als wäre festgestellt worden, dass die Tatsache nicht eingetreten ist. Abweichungen von diesen Regeln ergeben sich durch gesetzliche Vermutungen (zB § 924 ABGB Vermutung des Mangels bei Übergabe) und Beweislastumkehr. Beweislastnormen werden zu dem Recht (materielles Recht oder Prozessrecht) gezählt in dem der zu beurteilende Anspruch besteht. Dies hat Auswirkungen auf Fälle mit internationaler Komponente. Parteien dürfen Vereinbarungen über die Beweislastverteilung und negative Folgen treffen (auf Verbot der Gesetzes-/Sittenwidrigkeit ist zu achten).

 

Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Es herrscht ein dem Untersuchungsgrundsatz angenäherter Verhandlungsgrundsatz. Die Richterin kann von Amts wegen alle Beweismittel aufnehmen, von denen sie sich Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwartet, wie Vorlage von Unterlagen, Ortsaugenschein, Begutachtung und Vernehmungen. Urkunden können nur dann jedenfalls aufgenommen werden, wenn sich eine Partei darauf 
 berufen hat und der Aufnahme nicht beide Parteien widersprechen. Überschießende Beweisergebnisse müssen nicht aufgenommen werden.


Die Beweisaufnahme erfolgt idR aufgrund des Beweisantrages einer Partei der gemeinsam mit dem zugehörigen Tatsachenvorbringen erfolgt (Beweisthema). Beweisangebote sind bis zum Schluss der Verhandlung möglich, sofern keine Verschleppungsabsicht besteht. Das Gericht kann den Antrag also abweisen, wenn der Beweis grob schuldhaft nicht früher erbracht wurde und das Verfahren grob verzögern würde. Wurde ein Thema erörtert und die Partei reagiert nicht mit ergänzendem Vorbringen, kann grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.

Beweisanträge können auch zurückgezogen werden, wenn das Gericht das Beweismittel noch nicht aufgenommen hat oder die Gegnerin auf der Aufnahme besteht (handelt es sich um vorgelegte Urkunden oder geladene erschienene Zeuginnen → Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel). Die Anordnung der Beweisaufnahme erfolgt durch das Gericht. Ein Beweisantrag ist zurückzuweisen, wenn:

  • der Beweis unerheblich erscheint
  • der Beweis in Verschleppungsabsicht beantragt wurde
  • die Tatsache nicht beweisbedürftig ist
  • oder ein Beweisverbot besteht 


Aussichtslosigkeit ist kein Ablehnungsgrund. Unzulässig sind Erkundungsbeweise, die Beweisführerin hat das Beweisthema schon am Anfang genau festzulegen. 


 

Grundsätze der Beweisaufnahme

  • Unmittelbarkeitsgrundsatz:unmittelbare Beweisaufnahme von der nur ausnahmsweise (zB per Rechtshilfe) abgewichen werden darf. § 281a ZPO gibt darüber hinaus die Möglichkeit, Protokoll und Gutachten über streitige Tatsachen aus anderen Verfahren als Beweismittel zu verwenden. War eine Partei nicht an diesem beteiligt, muss sie zustimmen. Wenn beide beteiligt waren, kann eine Partei auch den Ausschluss beantragen
  • Konzentrationsgrundsatz:Bestimmte Beschlüsse können nicht mit abgesonderten Rechtsmittel bekämpft werden. Bestimmte Beschlüsse können gar nicht bekämpft werden. Für kostenintensive Beweismittel ist ein Kostenvorschuss bei sonstiger Präklusion zu erlegen.
  • Amtswegigkeit:Beweise sind von Amts wegen unabhängig von Parteienanwesenheit aufzunehmen. Diese sind aber zu laden und haben Fragerechte.
Kommt in der vorbereitenden Tagsatzung kein Vergleich zustande, hat das Gericht im Rahmen der Prozessleitung den Prozessverlauf zu besprechen und in groben Zügen festzuhalten. Es ist jederzeit änderbar und nicht anfechtbar. Durch die Beweisaufnahme (in der ZPO: Ausführung) werden Beweismittel dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Die erfolgt in der mündlichen Streitverhandlung. Es besteht Parteiöffentlichkeit, die Parteien dürfen Erklärungen abgeben und Fragen stellen.

Prozess- & Parteifähigkeit 

Parteifähigkeit: es ist die Fähigkeit selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ergibt sich aus dem materiellen Recht, sie ist Ausfluss der Rechtsfähigkeit.

Ö: alle physischen und juristischen Personen

- Personenmehrheiten: OG, KG

- Sondervermögen: Insolvenzmasse

Es ist eine allgemeine PV und bei Fehlen stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar und die Klage ist zurückzuweisen.

Prozessfähigkeit: es ist das Pendant zur materiellen Handlungsfähigkeit, es ist die Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen Vertreter vorzunehmen.

- prozessunfähig: man braucht Vertreter

Es ist auch eine PV und ihr Fehlen bildet auch einen Nichtigkeitsgrund, er kann sogar noch nach RK geltend gemacht werden

Prozessfähig:

- alle voll geschäftsfähigen Personen

- alle mündigen MJ im Rahmen der zivilrechtlichen GFK

- psychisch Kranke, geistig Behinderte mit Sachwalter in dem Bereich wo er nicht zuständig ist.

Prozessunfähig:

- Kinder unter 7 J., unmündige MJ…

- Juristische Personen weil sie nur durch ihre Organe handeln können

- Pflegebefohlene Partei: Gericht muss Pflegschaftsgericht verständigen, das entschiedet über Sachwalterbestellung, Gericht ist daran gebunden

- nachträgliche Genehmigung: Heilung der Prozessunfähigkeit

- gesetzlicher Vertreter braucht Genehmigung des Pflegschaftsgerichts

 

  1. Sicherstellungsmittel

Diese sind in § 374 EO taxativ aufgezählt:

- Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens

- bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf LS

- Zwangsverwaltung

- Pfändung von Forderungen

Immer wenn die Verwertung zulässig wird, sind die Beträge so lange bei Gericht zu hinterlegen bis der Titel vollstreckbar wird oder die Exekution aufgehoben wurde.

  1. EO: Vollstreckbarkeitsbestätigung

Um eine zwangsweise Durchsetzung seines Rechts erwirken zu können braucht man zunächst einen Titel, den bekommt man im Erkenntnisverfahren durch ein Urteil.

Dieses Titelgericht hat dann die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu erteilen. Die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung gehört noch zum Erkenntnisverfahren. Es ist meistens ein Stempel auf dem Titel. Es ist die reine Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Das Exekutionsgericht welches die Bewilligung erteilt muss den Titel und die Vollstreckbarkeit nicht mehr inhaltlich prüfen sondern nur mehr kontrollieren ob es vorhanden ist.

Diese Bestätigung ist also eine Voraussetzung für die Exekution und ihr Fehlen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Fehlt sie ist der Antrag zur Verbesserung zurückzustellen (§ 54 Abs 3 EO), oder wenn es sich erst im Vollzug herausstellt ist die Exekution einzustellen.

Es muss also geprüft werden ob der Titel formell rechtskräftig ist und ob die Leistungsfrist abgelaufen ist vom Titelgericht.

Die Bestätigung wird ohne Anhörung des Verpflichteten auf Antrag des Gläubigers erteilt. Fällt in die Kompetenz des Rechtspflegers.

  1. Außerstreitverfahren: jemand hat rechtliches Interesse an bereits laufendem verfahren wie kann er Partei werden?

Im Außerstreitverfahren gibt es den formellen Parteibegriff und den materiellen Parteibegriff. Das heißt, dass man automatisch Partei wird wenn man in seinem rechtlich geschützten Interesse verletzt wird. Wenn ein Verfahren nun anhängig ist zwischen 2 Parteien, dann wird jeder der im Akt aufscheint eine aktenkundige Partei und bekommt alles erhebliche auch zugestellt. Man kann nun auch übersehen werden wenn man nicht im Akt aufscheint. Dann kann man so lange Rechtsmittel erheben wie dies eine aktenkundige Partei kann, also solange das Rechtsmittelverfahren noch anhängig ist.

Im Außerstreitverfahren gibt es daher keine Nebenintervention so wie in der ZPO, da die Parteien wenn die Voraussetzungen gegeben sind beigezogen wird und sonst nicht. Es gibt auch keinen Bedarf einer Streitgenossenschaft, denn jede Partei handelt grundsätzlich für sich alleine.

  1. Gibt es im AußstrV ein Versäumungsurteil?

Ein Versäumungsurteil gibt es nicht, aber es gibt Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG.

  1. Voraussetzungen für Insolvenzeröffnung

Es muss ein Antrag gestellt werden, es muss ein Grund gegeben sein und es muss kostendeckendes Vermögen vorliegen.

- Antrag: das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig, es besteht Antragspflicht,

- Antrag des Gläubigers: er muss glaubhaft machen, dass er eine Forderung hat und das Schuldner zahlungsunfähig ist, Gericht stellt den Antrag dem Schuldner zu, er muss gehört werden, wenn er dann die Forderung bezahlt reicht das nicht aus um die Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.

- Antrag des Schuldners: sofortige Eröffnung, 60 Tage nach Kenntnis des Grundes soll Antrag gestellt werden

Gründe:

- Zahlungsunfähigkeit: trifft für jeden Schuldner zu, es gibt keine Definition, aber der OGH sagt, es muss ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln vorliegen

- Überschuldung: die Passiva übersteigen die Aktiva, aber das alleine genügt nicht denn da wird die Erwerbsfähigkeit des Unternehmens nicht mit einberechnet, dh sagt der OGH, dass die Passiva die Aktiva übersteigen müssen und eine negative Fortbestehungsprognose des Unternehmens vorliegen muss.

 

- Kostendeckendes Vermögen:

- bei Unternehmern und organschaftlichen Vertretern usw müssen € 4000 erlegt werden, denn es müssen zumindest die Anlaufkosten gedeckt werden können, ist das nicht möglich, dann wird das IV nicht eröffnet, wird rechtzeitig ein Kostenvorschuss erlegt dann wird eröffnet, dieser Beschluss ist mit Rekurs anfechtbar, der Erleger kann seine Leistung von jedem zurückverlangen der seinerseits verpflichtet wäre zum Erlag oder als Masseforderung zurückverlangen

- natürliche Personen können auch ohne kostendeckendes Vermögen eröffnen solange sie einen Zahlungsplan und ein Vermögensverzeichnis vorlegen, es wird einstweilen von Amts wegen vorgestreckt.

  1. Jemand möchte einen Unterhaltsantrag stellen, weiß aber nicht in welcher Höhe. Stellt dies ein Problem da? Wie ist das im streitigen Verfahren?

Im streitigen Verfahren muss das Klagebegehren den gewünschten Urteilsspruch enthalten.

Die Klage muss bestimmt sein, daraus ergibt sich, dass bei Zahlungsklagen der geforderte Geldbetrag ziffernmäßig anzugeben ist und nicht etwa auf „angemessenes Schmerzengeld“ geklagt werden kann.

Eine Ausnahme bildet die Stufenklage nach Art 42 EGZPO. Es können auch Forderungen eingeklagt werden, deren genaue Höhe dem Kläger zunächst nicht bekannt ist, weil nur der Beklagte über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Die Stufenklage enthält ein zweistufiges Begehren:

  • Zunächst begehrt der Kläger auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe des Vermögens (Manifestationsklage) und
  • vorerst unbestimmt auf die Herausgabe des Vermögens oder Zahlung der Schulden.

Es wird zuerst über das Manifestationsbegehren entschieden, nach dessen Stattgebung ist das Zahlungs- bzw Herausgabebegehren zu präzisieren.

 

  1. Formen der Zuständigkeit

Zuständigkeit bedeutet die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Gerichts. Sie setzt die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und die inländische Gerichtsbarkeit voraus.

Arten der Zuständigkeit:

  • Internationale Zuständigkeit verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten. Es geht um die Bestimmung des Gerichtsstaats.
  • Sachliche Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Gerichtstypen der ersten Instanz und zwischen allgemeinen Zivilgerichten und Kausalgerichten (§§ 49 bis 53 JN und § 104a JN).
  • Örtliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen unter den Gerichten desselben Gerichtstyps à Bestimmung des Gerichtsstands (§§ 65 ff und §§ 105 ff JN).
  • Individuelle Zuständigkeit: es wird von vornherein ein ganz bestimmtes Gericht für sachlich und örtlich zuständig erklärt.
  • Funktionelle Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Rechtspflegefunktionen in einer Rechtssache auf verschiedene Rechtspflegeorgane.

Nach dem Rechtsgrund auf dem die Zuständigkeit beruht, kann folgende Einteilung getroffen werden:

  • Gesetzliche Zuständigkeiten ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Dies ist der Normalfall (§§ 49 bis 103 JN und §§ 104a bis 122 JN, Art 7 ff EuGVVO).
  • Vereinbarte Zuständigkeiten beruhen auf einer Vereinbarung der Parteien bzw auf Unterlassung einer Zuständigkeitsrüge
  • Gerichtlich bestimmte Zuständigkeit ergibt sich aus der Gerichtsentscheidung (§ 28, §§ 30 ff, § 111 JN).

 

  1. Prozesssperre

Streitige und außerstreitige Verfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner fortgesetzt oder begonnen werden (§ 6 Abs 3 IO). Dazu gehören alle Verfahren über Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, über Ansprüche auf höchstpersönliche Leistung sowie Rechtssachen, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen. Bsp Scheidungsverfahren.

 

Verfahren, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf insolvenzunterworfenes Vermögen bezwecken, errichtet § 6 Abs 1 IO eine Prozesssperre à Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner werden anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

Außer im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner, soweit Angelegenheiten der Eigenverwaltung betroffen sind, zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt (§ 173 IO).

Anhängige Prozesse werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege unterbrochen (§ 7 IO). Für den Fortgang muss differenziert werden:

  • Aktivprozesse: Bei denen der Schuldner als Kläger auftritt werden mit Insolvenzeröffnung unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann in den Prozess einsteigen, lehnt er dies aber ab oder gibt er innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Erklärung ab, so scheidet der streitverfangene Anspruch aus der Insolvenzmasse aus. Der Schuldner kann dann das Verfahren selbst fortführen (§ 8 IO).
    Im Sanierungsverfahren in Angelegenheiten mit Eigenverwaltung ist § 8 IO nicht anwendbar.
  • Passivprozesse: Für Prozesse über Aussonderungsrechte gilt dasselbe wie für Aktivprozesse. In den sonstigen Passivprozessen hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, den Eintritt i das Verfahren abzulehnen. Verhält er sich passiv, belastet dies die Insolvenzmasse mit Säumnisfolgen.
  • Verfahren über Insolvenzforderungen: bleiben jedenfalls bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen (§ 7 Abs 3 IO). Es wird der Vorrang des insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahrens gewahrt. Wird der Anspruch in der Prüfungstagsatzung bestritten, so kann das unterbrochene Verfahren auf Antrag des Gläubigers als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§ 113 IO).
    Im fortgesetzten Verfahren tritt Parteiwechsel ex lege ein (anstelle des Schuldners tritt der Insolvenzverwalter und/oder sonstige Bestreitende). Das Klagebegehren ist auf Feststellung umzustellen. Stellt der Kläger sein Begehren nicht um, so hat das Prozessgericht die gebotene Anpassung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen.

 

Exekutionssperre (§ 10 Abs 1 IO): nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen Insolvenzforderungen kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

Für bereits begründete Aus- und Absonderungsrechte besteht keine generelle Exekutionssperre, sie können auch im Insolvenzverfahren exekutiv betrieben werden.

Wurden diese in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben, erlöschen sie ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruch begründet (§ 12 Abs 1 IO). Hat der betreibende Gläubiger außerhalb der 60 Tagesfrist das exekutive Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben, so läuft das Exekutionsverfahren auch während des Insolvenzverfahrens weiter.

  1. einstweilige Verfügung

Das Gericht kann sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites, während dessen und während des Exekutionsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen zur Sicherung eines Rechts einer Partei. Der Antragsteller erlangt hier kein exekutives Befriedigungsrecht. Es handelt sich auch nicht um ein Exekutionsverfahren aufgrund eines Titels sondern mehr um ein summarisches Erkenntnisverfahren. Es soll ja möglichst rasch eine einstweilige Verfügung erlassen werden deshalb braucht die Gefahr auch nur bescheinigt zu werden.

Der Beschluss ist zugleich Exekutionstitel und Exekutionsbewilligung. Die Parteien heißen gefährdete Partei und Gegner der gefährdeten Partei.

- Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen

- Verfügungen zur Sicherung von anderen Individualansprüchen

- besondere Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre

  1. Gibt es Versäumungsurteile bei einen Außerstreitigen Verfahren? Was gibt es hier für Säumnisfolgen?

Im Außerstreitverfahren herrscht der Untersuchungsgrundsatz, anstatt des Verhandlungsgrundsatzes. Das Gesetz kennt keine Versäumungsurteile, aber in abgeschwächter Form Präklusions- und Säumnisfolgen.

Nach § 33 Abs 2 AußStrG ist von einer Beweisaufnahme Abstand zu nehmen, wenn die betreffenden Tatsachen/Beweismittel von der Partei verspätet vorgebracht wurden und bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände kein Zweifel besteht, dass das Verfahren damit verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Diese hoch angesetzten Erfordernisse machen diese Vorschrift für die Praxis kaum praktikabel.

  • Tatsachen oder Beweise verspätetet vorgebracht
  • keine Zweifel, dass Verfahren verschleppt werden soll
  • durch die Zulassung des verspäteten Vorbringend würde sich eine erhebliche Verfahrensverzögerung ergeben

Nach § 17 AußstrG  kann das Gericht der Partei eine Äußerungsfrist setzen.

Wird also eine Partei geladen und erscheint nicht oder sie wird zur Äußerung aufgefordert und trägt nicht vor, dann kann das Gericht davon ausgehen, dass diese Partei keine Einwendungen hat, es handelt sich hier also nicht um eine Anerkenntnisfiktion sondern um einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene. Das Gericht hat in der Aufforderung zur Äußerung auf diese Folgen hinzuweisen. Das Gericht muss also keine neuen Erhebungen anstreben, außer es hegt Zweifel, dass die Partei hier doch Einwendungen haben würde auch wenn sie sich nicht äußert oder nicht erscheint. Das ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz.

  1. Ablauf von Sperrfristen

Wenn der Gläubiger vom Vollzug absteht läuft die Sperrfrist 6 Monate und kann erst danach aufgenommen werden.

Wird Zahlungsvereinbarung getroffen dauert die Sperrfrist 3 Monate und kann danach wieder fortgesetzt werden. Wird nach 2 Jahren nicht fortgesetzt ist das Verfahren einzustellen von Amts wegen.

  1. Obsorge an Kindesvater, weil bei Mutter Kindeswohl gefährdet. vor Antrag Versöhnung – Was hat Gericht zu tun?

Gerichtliche Eingriffe in die elterliche Obsorge sind zum einen bei der Auflösung der Ehe oder Trennung der Eltern möglich. Das Verfahren kann von Amts wegen eingeleitet werden.

Grundsätzlich bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht, es kann jedoch bestimmt werden, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkt wird. Kommt keine Einigung zwischen den Eltern zustande, so hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Ist in diesem Fall geschehen. Es handelt sich im eine vorläufige Regelung nach § 107 Abs 2 AußStrG.

Nach der sechs Monate andauernden Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung hat das Gericht aufgrund der gewonnenen Erfahrung endgültig über die Obsorge zu entscheiden. Bei maßgeblichen Veränderungen der Verhältnisse (hier Versöhnung der Eltern) kann jeder Elternteil eine Neuregelung der Obsorge beantragen (§ 180 Abs 3 ABGB).

Das Gericht kann nach § 107 Abs 3 AußStrG erforderliche Maßnahmen anordnen, wie den verpflichtenden Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, Teilnahme an Schulungen zum Umgang mit Gewalt, Verbot der Ausreise des Kindes.

 

Unabhängig von der Auflösung der Ehe oder Trennung (oder wie hier Versöhnung) hat das Gericht bei Gefährdung des Kindeswohls die nötigen Verfügungen zu treffen. Die Maßnahmen können im Entzug der Obsorge oder in der Ersetzung der Einwilligung bzw Zustimmung eines Elternteils bestehen.

Sind weder Eltern, noch Groß- oder Pflegeeltern mit der Obsorge zu betrauen, so hat das Gericht andere geeignete Personen zu betrauen. Lassen sich keine geeigneten Personen finden, so ist der Jugendwohlfahrtsträger zu betrauen.

 

Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller, die Obsorgeberechtigten sowie der betroffene Minderjährige, aber auch der Jugendwohlfahrtsträger. Personen, die eine gerichtliche Verfügung anregen, ohne nach § 181 Abs 2 ABGB antragsberechtigt zu sein, sind keine Partei.

 

Besonderheiten:

  • relative Anwaltspflicht
  • mündige Minderjährige sind in Verfahren über die Pflege und Erziehung und über die persönlichen Kontakte verfahrensfähig (§ 104 Abs 1 AußStrG). Vor der Entscheidung hat das Gericht den betroffenen Minderjährigen grundsätzlich persönlich zu hören.
  • unmündigen Minderjährigen ist ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es die Intensität der Auseinandersetzung erfordert

 

Seit dem KindNamRÄG 2013 wurde das Institut der Familiengerichtshilfe eingeführt. Sie unterstützt das Gericht bei der Sammlung von Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge.

  1. Wie beginnt ein Insolvenzverfahren? Welche Rechtsfolgen treten mit Eintritt der Insolvenzwirkung ein? Wie endet ein Insolvenzverfahren?

Antragsprinzip à das Vorliegen eines Antrags bildet eine formelle Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Materielle Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mit Edikt öffentlich bekannt gemacht, es ist ausdrücklich als Konkurs- oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen.

§ 74 Abs 2 IO bestimmt den Inhalt des Insolvenzedikts:

  • Bezeichnung des Insolvenzgerichts
  • Name (Firma) und Wohnort des Schuldners, bei Vereinen die ZVR-Zahl
  • Name, Anschrift, Telefonnummer des Insolvenzverwalters
  • Hinweis ob Eigenverwaltung zusteht
  • Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung
  • Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb bestimmter Frist anzumelden
  • Aufforderung an die Aus- und Absonderungsberechtigten iSd § 12a KO, ihre Rechte geltend zu machen
  • Ort und Zeit der Prüfungstagsatzung

Die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO).

 

Rechtsfolgen des Eintritts der Insolvenzwirkungen:

  • der Schuldner verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen (§ 2 Abs 2 IO). Er bleibt zwar Eigentümer, aber die Befugnis zur Verwaltung geht auf den Insolvenzverwalter über. Rechtshandlungen, die der Schuldner nach Eröffnung setzt und die Masse betreffen sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 IO).
    • Ausnahme beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, jene Rechtshandlungen nach § 171 IO sind wirksam
    • Privatschuldner mit Eigenverwaltung ist verfügungsbefugt bedarf bei Dispositionen aber der Zustimmung des Insolvenzgerichts
  • Dritte, die dem Schuldner etwas schulden, können nach Eröffnung nicht mehr schuldbefreiend an diesen leisten. Zahlungen an den Schuldner sind nur befreiend, wenn die Leistung nachträglich in die Insolvenzmasse fließt oder dem Dritten die Eröffnung weder bekannt war, noch bekannt sein musste.
    Die Beweislast obliegt dem Dritten, gelingt ihm der Beweis nicht, so muss er nochmal an die Insolvenzmasse leisten. Die Sorgfaltspflicht wird streng ausgelegt, von Banken, Versicherungen und größeren Unternehmen wird verlangt, dass sie die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei verfolgen. Dies wird von Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehme nicht verlangt.
    • Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und beim eigenverwaltenden Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren kann man schuldbefreiend an diesen leisten.
  • Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Bei Einkünften ist ihm das Existenzminimum zu überlassen und darüber hinaus sind dem Schuldner und seiner Familie aus dem Neuerwerb jene Mittel zu überlasse, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind (§ 5 Abs 1 IO). Reicht das laufende Einkommen dafür nicht aus, so ist das Unerlässliche aus der Insolvenzmasse zu gewähren. Dies nur, wenn der Schuldner zu einem Erwerb außer Stande ist (= Anspannungsgrundsatz). Wohnt der Schuldner in einem der Insolvenzmasse zugehörigen Haus, sind die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen,
    • Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung darf nur verbraucht werden was für eine bescheidene Lebensführung nötig ist.

 

Das Insolvenzverfahren endet mit der Aufhebung. Es ist aufzuheben:

  • wenn das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt (= Schlussverteilung) ist (§ 139 IO)
  • wenn das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht mehr reicht und auch kein Kostenvorschuss geleistet wird (§ 123a IO) oder
  • wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Masse- und Insolvenzgläubiger der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zustimmen (§ 123b IO)

Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen, genauso die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, alle vollzogenen Anmerkungen sind zu löschen und alle den Schuldner beschränkenden Maßnahmen sind aufzuheben.

Aufhebung ex lege à mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben.

  1. Zeugeneinvernahme

Der Zeuge muss erscheinen und aussagen wenn er geladen wird. Bleibt er von der TS fern ist eine Ordnungsstrafe gegen ihn zu verhängen, die Kosten die er verursacht hat muss er ersetzen und er wird erneut geladen. Wenn er dann wieder nicht kommt verdoppelt sich die Ordnungsstrafe und er ist zwangsvorzuführen.

Aussagepflicht ist grundsätzlich gegeben, verweigert er die Aussage zu Unrecht, kann sie durch Geld- oder Haftstrafe erzwungen werden.

Er hat Aussageverweigerungsgründe:

- Schande oder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung

- vermögensrechtlicher Nachteil für ihn oder nahestehende Personen

- staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht

- Gefährdung von Kunst- und Geschäftsgeheimnissen

- Wahl- oder Stimmrecht

Es bezieht sich allerdings immer nur auf einzelne Fragen und nie auf die gesamte Vernehmung.

  1. Können nach einer Wiedereinsetzung auch Urkunden vorgelegt werden, bei denen eine Frist einzuhalten war die bereits verstrichen ist und somit Präklusion eingetreten ist?

Es gilt die Eventualmaxime: daher müssen alle Gründe für die Wiedereinsetzung in dem Antrag geltend gemacht werden, nachher dürfen keine Gründe mehr nachgeschoben werden.

Der Antrag ist mit der versäumten Handlung gleichzeitig einzubringen. Also Handlungen für die vorher eine Frist gesetzt wurde werden durch die Wiedereinsetzung restituiert. Das Verfahren wird in das Stadium zurückversetzt in dem es sich vor Säumnis befunden hat. Dies gilt allerdings nur bei prozessualen Fristen, nicht mehr wenn schon die absolute Frist beispielsweise für die Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage verstrichen ist.
 

  1. Was ist ein Prozessprogramm, wann macht man das?

Das Prozessprogramm wird in der vorbereitenden TS festgelegt, Es stellt eine Art Fahrplan des Prozesses dar, es wird festgelegt welche Beweismittel aufgenommen werden, teilweise auch deren Reihenfolge und der Termin der nächsten Tagsatzung. Das Prozessprogramm kann in weiterer Folge wieder abgeändert werden.

  1. Das Europäische Bagatellverfahren (Ablauf, Anwendung, warum kann man es nur auf auslandsbezogene Sachverhalte anwenden)

Die Rechtsgrundlage ist die VO zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Das Verfahren gilt nur für grenzüberschreitende Rechtssachen. Zumindest eine Partei muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat außerhalb des Staates des angerufenen Gerichts haben (Art 3 EuBagatellVO).

Es ist ein fakultatives Verfahren für Streitwerte bis € 2.000 (Art 2 Abs 1 EuBagatellVO). Subsidiär ist innerstaatliches Recht heranzuziehen.

Die Verfahrenseinleitung erfolgt durch ein ausgefülltes Klageformblatt, in diesem sind auch Beweise anzuführen. Sind die Angaben unzureichend oder nicht klar, so kann ein Verbesserungsauftrag erteilt werden (Art 4 Abs 4 EuBagatellVO). Ist die Klage unzulässig, offensichtlich unbegründet oder kommt der Kläger dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Klage zurückzuweisen. Andernfalls wird dem Beklagten innerhalb 14 Tagen eine Gleichschrift der Klage samt Kopie, allenfalls mit Urkunde und ein Antwortformblatt zugesendet. Der Beklagte muss innerhalb von 30 Tagen antworten, andernfalls fällt das Gericht ein „Urteil“.

Bei rechtzeitiger Antwort erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen ein Urteil oder es fordert die Parteien zu weiteren Angaben auf, führt eine Beweisaufnahme durch oder beraumt eine mündliche Verhandlung an.

Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich, wenn es das Gericht für erforderlich hält oder eine Partei dies beantragt, findet eine mündliche Verhandlung statt.

Das Gericht entscheidet über den Umfang der Beweisaufnahme, zB Videokonferenzen, schriftliche Zeugenaussage. Das Gericht ist verpflichtet „das einfachste du am wenigsten aufwändige“ Beweismittel zu wählen (Art 9 Abs 3 EuBagatellVO).

Ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig ist, richtet sich nach nationalem Recht. Bei Zustellmängel und Wiedereinsetzungsgründen kann der Beklagte eine Urteilsüberprüfung beim Erstgericht beantragen.

Es besteht für das erstinstanzliche Verfahren keine Anwaltspflicht (Art 10 EuBagatellVO). Die unterlegene Partei ist grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet, soweit diese verhältnismäßig sind.

 

Das Urteil ist bereits vor Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Der Gläubiger muss das Urteil und die Urteilsbestätigung (diese wenn nötig übersetzt) vorlegen.

  1. Was für Zuständigkeiten kennen sie? Auf welcher Wissensbasis prüft das Gericht seine Zuständigkeit? Was macht das Gericht, wenn es sich für Unzuständig hält?

Zuständigkeit bedeutet die Zugehörigkeit einer bestimmten Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Gerichts. Sie setzt die Zulässigkeit des Rechtsweges und die inländische Gerichtsbarkeit voraus. Es geht darum, das Gericht zu finden das für die Behandlung einer konkreten Rechtssache berufen ist.

  • Internationale Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten. Es geht um die Bestimmung des Gerichtsstaates nach JN, EuGVVO, EuEheKindVO
  • Sachliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen auf die verschiedenen Gerichtstypen der ersten Instanz und zwischen „allgemeinen“ Zivil- und Kausalgerichten (§§ 49 bis 53, 104a JN)
  • Örtliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen unter den Gerichten desselben Gerichtstyps = Bestimmung des Gerichtsstands (§§ 65 ff und 105 ff JN)
  • Bei der individuellen Zuständigkeit wird im Vorhinein ein bestimmtes Gericht für sachlich und örtlich zuständig erklärt.
  • Funktionelle Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Rechtspflegefunktionen in einer Rechtssache auf verschiedene Rechtspflegeorgane

 

Es gilt hier die amtswegige Prüfung nach dem Einlangen der Klage bei Gericht, noch bevor es die Klage dem Beklagten zustellt, aufgrund der Angaben in der Klage (§ 41 JN). Der Kläger muss also die Zuständigkeit begründende Behauptungen aufstellen, einen Kompetenzsachverhalt in die Klage aufnehmen. Diese in limine litis Prüfung gilt allerdings nur bis zur ersten amtlichen Verfügung (zB bis zur Anberaumung der mündlichen Streitverhandlung, Auftrag der Erstattung der Klagebeantwortung). Danach gilt der Grundsatz der perpetuatio fori, es kann nur noch die unprorogable Unzuständigkeit von Amt wegen wahrgenommen werden, sofern sie nicht geheilt ist.

Allerdings kann der Kläger noch Einwendungen in der Klagebeantwortung (Unzuständigkeitseinrede) erheben.

 

Wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig hält, weist es die Klage (a limine litis) von Amts wegen mit Beschluss zurück (§ 43 JN), dieser Beschluss ist mit Rekurs anfechtbar. Wird die Zuständigkeitsentscheidung nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit getroffen, so ist zu differenzieren, ob die örtliche oder sachliche Zuständigkeit betroffen ist:

  • Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit sind immer anfechtbar, sofern sie nicht in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen wurden.
  • Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit sind nur dann anfechtbar, wenn die Zuständigkeit verneint wird und das Gericht, in derselben Gemeinde hat (§ 45 JN). Rechtskräftige Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit binden gemäß  § 46 JN alle anderen Gerichte.

Eine amtswegige Überweisung ist für das streitige Verfahren nicht vorgesehen, § 44 JN ordnet diese für das Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzrecht an.

Der Kläger kann noch 14 Tage nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses einen Überweisungsantrag an ein anderes Gericht stellen (§ 230a ZPO).

 

  1. Was ist ein Vermögensverzeichnis? Wozu dient es?

Insolvenzverfahren: Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle erforderlichen Informationen zu erteilen. Er hat ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen (§ 100 IO), in dem er die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit Angaben über ihren Betrag oder Wert sowie alle Verbindlichkeiten anzugeben. Der Schuldner muss eigenhändig unterschreiben und sich bereit erklären, eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit vor Gericht zu unterfertigen. Die Abgabe eines unrichtigen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist, strafbar.

 

Exekutionsverfahren:

Im Exekutionsverfahren kann es sein, dass beim Schuldner kein Vermögen vorgefunden wird, also der Vollzug der Exekution erfolglos geblieben ist. Dann hat er ein Vermögensverzeichnis abzugeben, dh er muss alle Einnahmen und all sein Erspartes was er hat angeben (§ 47 EO). Er darf nichts unterschlagen oder verheimlichen. So kann leicht festgestellt werden ob es sich lohnt weitere Vollzüge anzustrengen oder einfach abzuwarten bis sich die Lage ändert. Macht der Verpflichtete Falschangaben ist dies strafrechtliche zu verfolgen. Weigert er sich ein Verzeichnis abzugeben oder will er vor Gericht nicht unterschreiben kann er zwangsweise vorgeführt werden (§ 48 EO) oder eine Beugestrafe gegen ihn verhängt werden was meistens eine kurze Haft sein wird denn Geld hat er ja keines. Beugehaft endet mit Abgabe des Vermögensverzeichnisses, oder aber nach 6 Monaten.

Wurde ein Vermögensverzeichnis abgelegt oder war die Haft erfolglos, so kann die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses vor Ablauf eines Jahres nur dann verlangt werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass der Verpflichtete mittlerweile Vermögen erworben hat.

  1. Zeugen – Zeugenpflicht

Die Zeugenbefragung ist eines der 5 klassischen Beweismittel, der Richter lädt den Zeugen vor, belehrt ihn und fragt ihn anschließend seine Fragen. Danach haben auch die Parteien ein Fragerecht, welche allerdings nur mit Zustimmung des Richters gestellt werden dürfen, es gibt also kein direktes Fragerecht.

Seine Pflicht ist zu erscheinen und auszusagen, es gibt keine generelle Aussageverweigerungspflicht. Allerdings kann er bezüglich einzelner Fragen die Aussage verweigern wenn:

- er dadurch einen vermögensrechtlichen Nachteil erleiden würde

- die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung eingehen würde

- sich oder seine Familie belasten würde

- wenn er gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde

- wenn er gegen die Kunst- oder Geschäftsgeheimnisse verstoßen würde

Sollte er sich zu Unrecht nicht erscheinen, wird eine Ordnungsstrafe verhängt und er ist neuerlich zu laden. Sollte er wieder fern bleiben wird die Ordnungsstrafe verdoppelt und eine Haftstrafe verhängt.

  1. Wann ist eine Ablehnung von Gerichtspersonen möglich?

Die Unparteilichkeit der Gerichtsorgane muss gewährleistet sein. Nun kann es allerdings der Fall sein, dass der Richter, Sachverständige oder anderes Gerichtspersonal abgelehnt werden können falls diese Unparteilichkeit nicht vorliegt. Die Ablehnungsvorschriften gelten auch für Laienrichter und Rechtspfleger (hier entscheidet der Vorsteher endgültig), auch Sachverständige können aus den gleichen Gründe abgelehnt werden.

Nach § 19 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn er von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist, oder wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Die Ausschließungsgründe sind in § 20 JN taxativ aufgezählt, danach ist ein Richter ausgeschlossen:

  • wenn er selbst Partei ist
  • Verwandtschaft/ Ehe/ Partnerschaft zu einer Partei
  • bei Sachen mit Wahleltern, Wahlkindern, Pflegebefohlenen
  • wenn er Bevollmächtigter einer Partei ist/ war
  • wenn er an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat

Diese Gründe wirken absolut, sie werden vermutet, müssen also nicht bewiesen werden, es gibt hier keine Heilung, die Richter sollen sich selbst melden oder es wird auf Antrag einer Partei geltend gemacht, es kann auch noch nach Eintritt der Rechtskraft geltend gemacht werden (mit Nichtigkeitsklage).

 

Die Befangenheitsgründe werden nicht ausdrücklich aufgezählt, sondern mit einer Generalklausel in § 19 Z 2 JN umschrieben. Befangenheit ist dann gegeben, wenn „ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“.

Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, bereits der äußere Anschein ist ausreichend. Fühlt sich der Richter selbst befangen, ist seiner Befangenheitsanzeige Rechnung zu tragen.

Taugliche Ablehnungsgründe: Freundschaft, Feindschaft, unsachliche oder diskriminierende Äußerungen, vorschnelle Aussagen über den Prozessausgang.

Keine Befangenheit liegt vor wenn die Entscheidung rasch gefällt wurde, wenn gegen einen Parteienvertreter eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Befangenheitsgründe müssen sofort nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung von Befangenheitsgründen nach Eintritt der Rechtskraft ist ausgeschlossen.

 

Ablehnungsverfahren:

  • Selbstmeldung: Richter sind nach § 22 GOG verpflichtet, Ausschließungs- und Befangenheitsgründe dem zuständigen Leiter des Gerichts anzuzeigen,
  • wenn dies nicht geschieht, können die Parteien einen Ablehnungsantrag stellen (genaue Anführung der Ablehnungsgründe).

Pauschale Ablehnungen werden nicht akzeptiert. Das Verfahren ist bis zur Erledigung des Antrags zu unterbrechen. Zuständig für die Entscheidung ist der Gerichtsvorsteher, wird dieser abgelehnt entscheidet ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs.

Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, der abgelehnte Richter hat sich zu äußern; im Fall der Bestreitung hat die ablehnende Partei die Gründe glaubhaft zu machen.

Der Ablehnung stattgegebene Urteile können nicht angefochten werden, gegen verneinende Entscheidung ist Rekurs zulässig.

Ein erfolgreicher Ablehnungsantrag führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Neudurchführung vor dem zuständigen Ersatzrichter.

  1. Zuständigkeit in EO

Das für den Vollzug zuständige Gericht ist auch für die Bewilligung zuständig. Exekutionsgerichte sind immer Bezirksgerichte (sachliche Zuständigkeit). Die Regeln der ZPO über örtliche Zuständigkeit sind anwendbar, Bewilligungs- und Vollzugsgericht fallen funktionell zusammen, außer es überweist ein anderes BG zum Vollzug.

Örtlich zuständig für Bewilligung und Vollzug nach § 18 EO sind:

  • Das Buchgericht, dh zuständige BG bei verbücherten Liegenschaften und Forderungen
  • Das BG in dessen Sprengel die betroffene nicht verbücherte Sache ist.
  • Das BG des allgemeinen Gerichtsstandes über Geldforderungen und körperliche Sachen
  • Das BG in dem die Bestandssache ist, bei Bestandsrechten
  • Sonst (Generalklausel) das BG in dessen Sprengel sich die Sachen befinden, bzw. wo die Exekution vorzunehmen ist.

Diese Gerichtsstände sind ausschließlich, Vereinbarungen sind wirkungslos. Bei mehreren allgemeinen Gerichtsständen besteht ein Wahlrecht bzw ebenso bei mehrfacher Zuständigkeit.

 

Die inländische Gerichtsbarkeit ist jedenfalls eine Exekutionsvoraussetzung und ist vom Gericht zu prüfen. Sie liegt vor, wenn für einen konkreten Vollstreckungsgegenstand inländischer Gerichtsstand gegeben ist. Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit führt zu einer Zurückweisung und Einstellung. Ist die Rechtsverfolgung im Ausland unmöglich oder unzumutbar hat der OGH ein Vollstreckungsgericht zu ordinieren. Die fehlende inländische Gerichtsbarkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen.

  1. Klagszurücknahme § 237

Die Klagszurücknahme ist die abgegebene Erklärung des Klägers, auf die Entscheidung des in der Klage gestellten Rechtsschutzgesuchs zu verzichten. Es wird unterschieden zwischen Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht und der Klagszurücknahme mit Anspruchsverzicht. Im letzteren Fall stünde eine neuerliche Einklagung ein Prozesshindernis entgegen.

Sie ist eine reine Prozesshandlung, auch wenn sie wirkungslos sein sollte, kann darin ein materiell-rechtlicher Verzicht gesehen werden. Es handelt sich um eine doppelfunktionelle Prozesshandlung.

Die Rücknahme führt zur Beendigung des Prozesses, Gerichts- und Streitanhängigkeit entfallen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird ein deklarativer Beschluss gefasst („Die Klagsrücknahme dient zur Kenntnis“).

Der Kläger hat dem Beklagten alle Kosten zu ersetzen, zu deren Tragung der Beklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde (§ 237 Abs 3 ZPO).

 

Die Klage kann ohne Anspruchsverzicht bis zum Einlagen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs des Zahlungsbefehls, im bezirksgerichtlichen Verfahren bis zum Beginn der vorbereitenden Tagsatzung oder bis zum Einlagen des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme ohne Anspruchsverzicht nur noch mit Zustimmung des Beklagten möglich.

Die Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht ist auch ohne Einwilligung des Beklagten während des gesamten Verfahrens möglich. Im Rechtsmittelverfahren kann die Klage aber nur soweit zurückgenommen werden, als sie noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist.

 

Die Rsp wendet § 237 ZPO nur auf gänzliche Klagsrücknahmen und nicht auf bloße -einschränkungen an. Richtigerweise sollte aber die Einschränkung als partielle Rücknahme auch unter den Voraussetzungen des § 237 ZPO zugelassen werden.

  1. Wer bewertet den Streitgegenstand?

Der Streitgegenstand bezeichnet den Gegenstand des Zivilprozesses, also worum es „geht“. In der ZPO gilt der Grundsatz der Dispositionsmaxime, dh die Parteien verfügen über den Streitgegenstand. Sie legen ihn fest und bewerten auch wie hoch er ist in ihrem Klagebegehren.

Wird ein Geldbetrag eingeklagt bildet die eingeklagte Summe den Streitwert, wobei nur die Hauptforderung maßgebend ist und alle Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.

Bei Klagen die nicht auf Geld gerichtet sind, also insbesondere bei Feststellungs-, Duldungs- oder Unterlassungsbegehren, hat der Kläger sein Interesse zu bewerten. An diese Bewertung ist das Gericht dann gebunden. Außer es ist komplett abwegig, dann kann das Gericht zur Verbesserung zurückstellen.

Unterlässt der Kläger die Bewertung so gilt ein Zweifelsstreitwert von € 5000.

 

  1. Was ist die Insolvenzmasse?

Die Insolvenzmasse ist das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Neuerwerb). Was nicht der Exekution unterliegt, fällt grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse (insolvenzfreies Vermögen), insbesondere unpfändbare Fahrnisse und Forderungen des Schuldners, die gesetzlichen Pfändungsschutz genießen. Geht der Schuldner einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, so fällt nur der pfändbare Teil in die Insolvenzmasse, der unpfändbare Teil fließt dem Schuldner zu.

Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung mithilfe des Schuldners ein Inventar zu errichten, zur Schätzung ist idR ein Sachverständiger beizuziehen.

Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle nötigen Informationen zu erteilen (§ 99 IO), er hat ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen (§ 100 IO), in dem die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen anzugeben sind. Der Schuldner muss dieses Verzeichnis eigenhändig unterschreiben und sich bereit erklären, eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit vor Gericht zu unterfertigen. Die Abgabe eines unrichtigen oder unvollständigen Vermögensverzeichnis ist strafbar.

Befolgt der Schuldner Ladungen nicht, so ist er zwangsweise vom Gericht vorzuführen, die Unterfertigung kann durch Haft erzwungen werden. Ebenso kann Haft zur Sicherung der Insolvenzmasse erlassen werden. Die Haftdauer darf 6 Monate nicht übersteigen (§ 101 IO).

Haben Dritte massezugehörige Gegenstände in ihrer Gewahrsame, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und die Inventarisierung und Schätzung zu gestatten (§ 97 Abs 2 IO). Eine Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

  1. Vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit eines Beschlusses im VaSt? Wieso gibt es keine vorläufige Zuerkennung in der ZPO?

Nach § 44 AußStrG kann das Gericht einem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder für die Allgemeinheit notwendig ist.

Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über die vorläufige Verbindlichkeit zugestellt wurde und wirken bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Eine Änderung der Zuerkennung ist möglich, allerdings ist gegen die Entscheidung über die vorläufige Wirksamkeit kein Rechtsmittel zulässig.

Ausgeschlossen ist die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit insbesondere in Personenstandssachen und im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren.

 

Im Außerstreitverfahren gibt es einen stark ausgeprägten Fürsorgecharakter, aufgrund dessen gibt es die Möglichkeit eine vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung in den Beschluss aufzunehmen wenn es zB das Wohl des Kindes erfordert. In einem Obsorgestreit kann das Kind einstweilen beim Vater wohnen oder dem Jugendwohlfahrtsträger übergeben werden solange die Situation nicht rechtskräftig ist und  man nicht weiß, ob das Kind einer Gefahr ausgesetzt ist.

In der ZPO hingegen gibt es diesen Fürsorgecharakter nicht, es wäre außerdem Paradox wenn man jemand klagen würde und der Beklagte bei noch nicht festgestellter Situation leisten muss. Würde sich herausstellen, dass die Situation doch nicht gegeben ist, so müsste der Kläger alles dem Beklagten wieder zurückzahlen. Dies würde gegen die Rechtssicherheit sprechen, wenn sich Verhältnisse ständig ändern könnten. Weiters kann man noch sagen, dass in der ZPO auch oft Verfahren geführt werden über Sachen die in der Vergangenheit passiert sind und nicht die Zukunft betreffen. Es ist also im AußStrV der Fokus, das Menschen künftig eine rechtlich abgesicherte Basis für ihre Situation finden und nicht ein Problem aus der Vergangenheit klären.

  1. Exekutionstitel

Den Titel erwirkt man im Erkenntnisverfahren. Es gibt gerichtliche Titel, verwaltungsbehördliche Titel und nicht gerichtliche Titel

Gerichtliche Titel: Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle, außerstreitige Beschlüsse, Zahlungsaufträge, Wechselzahlungsaufträge, Vergleiche usw.

Verwaltungsbehördliche Titel: Bescheide von Versicherungsträgern, Bescheide von Verwaltungsbehörden

Nichtbehördliche Titel: Schiedssprüche und Schiedsvergleiche und vollstreckbare Notariatsakte

  1. Opferschutz" im Zivilverfahren

In einem Schriftsatz der bei Gericht einzubringen ist sind die Daten der Parteien anzugeben, Name und Zuname, Adresse, Beschäftigung, Stellung im Verfahren usw. Besteht allerdings für eine Partei oder Angehörige dieser Partei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse kann man diese Daten auch geheim halten und dem Richter eine andere Zustelladresse/ Zustellbevollmächtigten bekannt geben. Damit werden die persönlichen Daten, zB wo der Kläger wohnt, nicht bekannt. Dem Gericht ist in einem gesonderten Schriftsatz die Wohnadresse mitzuteilen, dieses hat diese unter Verschluss zu halten. Das Gericht kann dadurch dazu beitragen, dass die schutzbedürftige Partei sich sicher fühlt.

(vgl § 75a ZPO eingeführt durch das 2. Gewaltschutzgesetz)

  1. Parteienbegriff

In der ZPO gilt der formelle Parteibegriff, es gibt den Kläger und den Beklagten. Sie werden auf der Klage so bezeichnet, das sind so zu sagen die formellen Voraussetzungen für die Parteien. Ob der Anspruch wirklich besteht oder ob er wirklich gegen den Beklagten besteht wird erst im Wege des Verfahrens herausgefunden. Das ist die Sachlegitimation.

Es gibt das 2- Parteiensystem, aber es können sich auch Dritte am Verfahren beteiligen zB im Wege der Nebenintervention oder im Wege der Streitgenossenschaft.

Es gibt auch den materiellen Parteibegriff, der allerdings nur im AußStrV eine Rolle spielt. Der trifft zu wenn in die geschützte Rechtssphäre des Dritten durch den Prozess eingegriffen wird.

Sind die Parteien falsch bezeichnet ist die Klage zurückzuweisen und eine Berichtigung vorzunehmen, wird die falsche Person beklagt, dann ist die Klage abzuweisen.

  1. Ende eines IV (ex lege)

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt ist (§ 139 IO), ebenso wenn das Vermögen zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten nicht hinreicht und auch kein Kostenvorschuss geleistet wird (§ 123a IO) oder wenn nach Ablauf der Anmeldefrist alle Masse- und Insolvenzgläubiger der Aufhebung im Insolvenzverfahren zustimmen (§ 123b IO). Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen, ebenso die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, die vollzogenen Anmerkungen sind zu löschen und alle den Schuldner beschränkenden Maßnahmen über die freie Verfügung sind aufzuheben (§ 123 iVm § 79 IO).

 

Aufhebung ex lege: Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben, es bedarf keines gesonderten Aufhebungsbeschlusses.

  1. Sonderregel über Anfechtung und Aufrechnung

Aufrechnung:

Die Möglichkeit aufzurechnen bleibt grundsätzlich auch während des Insolvenzverfahrens aufrecht. Sie sichert dem Insolvenzgläubiger wertmäßig die volle Befriedigung seiner Forderung. Insolvenzgläubiger mit aufrechenbaren Forderungen müssen, soweit sie in der Gegenforderung finden, im Insolvenzverfahren nicht anmelden (§ 19 Abs 1 IO).

Im allgemeinen Zivilrecht ist die Aufrechnung zulässig, wenn die aufzurechnenden Forderungen fällig und gleichartig sind, die IO sieht teilweise Erweiterungen und teilweise Einschränkungen vor.

  • Erweiterung der Anrechenbarkeit

Die Aufrechnung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder Schuldners zur Zeit der Eröffnung noch bedingt oder betagt ist (§ 19 Abs 2 IO). Wenn der Dritte eine bedingte Forderung hat, kann das Insolvenzgericht die Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung machen (§ 19 Abs 2 IO).

Die Aufrechnung scheitert nicht daran, dass die Forderung des anderen Teils nicht auf Geld gerichtet ist (§ 19 Abs 2 IO). Der Grund ist, dass solche Ansprüche sich  mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Geldforderungen umwandeln (§ 14 Abs 1 IO).

  • Einschränkung der Aufrechenbarkeit

Es reicht nicht aus, dass die Aufrechnungslage zur Zeit der Aufrechnungserklärung vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vielmehr jener der Insolvenzeröffnung. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse wird oder der Dritte die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erwirbt (§ 20 Abs 1 Satz 1 IO).

Die Anfechtung ist auch ausgeschlossen, wenn der Dritte die Gegenforderung in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und zur Zeit des Erwerbs Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte oder haben musste (§ 20 Abs 1 und 2 IO).

 

Anfechtung:

Die Anfechtung nach den §§ 27 ff IO zielt darauf ab, bestimmte Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. Berechtigt zur Anfechtung ist der Insolvenzverwalter, dieser übt mit der Anfechtung ein Gestaltungsrecht aus, welches darauf abzielt, die angefochtene Rechtshandlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam zu erklären.

Anfechtbar sind Rechtshandlungen,

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,
  • das Vermögen des Schuldners betreffen und
  • die Gläubiger benachteiligen,
  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.

Die Rechtshandlung muss ein insolvenzunterworfenes Objekt zum Gegenstand haben. Sie sind nur anfechtbar, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessert werden.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch besondere Anfechtungstatbestände erfüllt sein:

  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht § 28 Z 1-3 IO: Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Absicht vorgenommen hat um Gläubiger zu benachteiligen. Bei leicht fahrlässiger Unkenntnis des Dritten über die Benachteiligungsabsicht erfasst die Anfechtbarkeit einen Zeitraum von zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung § 28 Z 4 IO: Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge im Jahr vor der Eröffnung, die gläubigerbenachteiligende Vermögensverschleuderung bewirken und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.
  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen § 29 IO: in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen durch den Schuldner.
  • Anfechtung wegen Begünstigung § 30 IO: wenn ein Gläubiger vor den anderen begünstigt wurde. Die Gläubigergleichbehandlung muss auch bereits bei materieller Insolvenz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden.
    Die Befriedigung oder Sicherstellung eines Gläubigers ist anfechtbar, sofern diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag der Eröffnung des Verfahrens oder in den letzten 60 Tagen vorher erfolgt ist. Die Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.
  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit § 31 IO: erfasst sind bestimmte, näher bezeichnete Rechtshandlungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor Eröffnung und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden, sofern dem anderen Teil dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Der Anfechtungsanspruch kann ausschließlich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist sie dem Sanierungsverwalter vorbehalten. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann jeder Insolvenzgläubiger selbst die Anfechtungsklage einbringen. Beim bestätigten Sanierungsplan kann ein Treuhänder zur Geltendmachung bestellt werden.

Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner des Schuldners oder ein sonstiger Empfänger.

Die Anfechtung kann durch Klage, Einrede, Widerspruch oder Anmeldung im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Sie muss innerhalb eines Jahres nach Eröffnung erhoben werden (materielle Präklusivfrist § 43 Abs 2 IO). Die Klage muss am letzten Tag bei Gericht einlagen.

Das Begehren ist auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Insolvenzgläubigern gerichtet (Gestaltungsbegehren). In Verbindung damit ist idR ein Leistungsbegehren zu erheben, welches auf Rückleistung der angefochtenen Vermögensverschiebung abzielt.

 

  1. Kann man mit dem Gericht per Fax kommunizieren?

Die in § 89 Abs 3 GOG und § 60 Geo entwickelten Grundsätze für telegrafische Eingaben können auf die Eingaben per Fax übertragen werden (da nicht mehr relevant).

Eingaben per Fax gelten als fristgerecht eingebracht, wenn das Fax am letzten Tag der Frist vom Gericht empfangen wird. Erforderlich ist aber die Nachreichung des Originalschriftsatzes oder eines eigenhändig unterfertigten Bestätigungsschriftsatzes durch die Partei. Allenfalls ist ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Das Risiko von Einbringungsfehlern, technischen Gebrechen und der Belegung des Empfangsgerätes zum Übersendungszeitpunkt trägt der Einschreiter.

Schriftsätze die per Mail übermittelt werden, können nicht mit einer im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe gleichgestellt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Fax.

 

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) ermöglicht die elektronische Datenübermittlung von elektronischen Eingaben, Beilagen sowie von gerichtlichen Erledigungen zwischen den Gerichten und den Parteien (bzw deren Vertretern).

Rechtsgrundlagen: §§ 89a ff GOG und ERV 2006

Die Teilnahme durch Registrierung steht jedem offen, Rechtsanwälte und Notare sind schon länger zur Teilnahme verpflichtet, ebenso Banken und Versicherungen. Ein Verstoß gegen die Einbringungspflicht wird als Formmangel behandelt und führt zu einem Verbesserungsverfahren.

Eine elektronische Eingabe ist für alle Eingaben und Beilagen möglich, sie bedürfen jedoch keiner Unterschrift und keiner Gleichschrift und Rubriken.

Elektronische Eingaben der Partei an das Gericht sind dann eingebracht, wenn sie zur Gänze beim Bundesrechenzentrum einlangen. Als Zustellzeitpunkt des Rückverkehrs gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag.

 

  1. internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten. Es geht um die Bestimmung des Gerichtsstaats.

Völkerrechtliche Regelungen bestehen im Bereich des Transportrechts und im Bereich des Familienrechts. Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stellt einen völkerrechtlichen Vertrag dar (Wichtig: öffnete den österreichischen Rechtsraum für das europäische Zuständigkeitsrecht). Es handelt sich um ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkomme (EuGVÜ). Das neue LGVÜ 2007 ist am 1.1.2010 in Kraft getreten (gegenüber allen EU-MS) und hat dadurch das alte Übereinkommen verdrängt.

Die EuGVVO, die EuEheKindVO (Brüssel IIa-VO), die EuUnterhaltsVO und die EuErbrechtsVO regeln die internationale Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten. Diese Rechtsquellen sind bereits im Erkenntnisverfahren unmittelbar anzuwenden und verdrängen innerhalb ihres Anwendungsbereiches entgegenstehendes nationales Recht.

 

EuGVVO – VO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

  • Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 EuGVVO: umfasst Zivil- und Handelssachen ohne Rücksicht auf die Art der Gerichtsbarkeit. Gilt nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder Haftung aus acta iure imperii. Abgrenzungskriterium zwischen Zivil- und Handelssachen und den erwähnten „verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten“ ist, ob der Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitliche Befugnisse steht oder nicht.
    Ausdrücklich ausgeschlossen sind nach Art 2 Abs 1 EuGVVO: Personenstandsrecht, eheliches Güterrecht und Erbrecht, Insolvenzsachen, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit.
  • Örtlicher Anwendungsbereich: gilt in allen EU-MS außer Dänemark, kraft völkerrechtlichem Vertrag findet die EuGVVO durch räumliche Ausdehnung auch zwischen Dänemark und der EU Anwendung.
    Der Fall muss Auslandsbezug aufweisen, sie gilt nicht für reine Binnensachverhalte.
  • Zeitlicher Anwendungsbereich: Art 66 (1), Art 81 EuGVVO
    Die EuGVVO neu ist anwendbar auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche ab dem 10.1.2015. Für Rechtsakte vor 9.1.2015 gilt die alte Fassung.
  • Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Art 4 (1) EuGVVO
    Personen die ihren Wohnsitz in einem MS haben, sind vor den Gerichten dieses MS zu klagen (actor sequitur forum rei). Ausweitung durch Art 18 (1) und Art 21 (2) EuGVVO: Verbraucher oder Arbeitnehmer können Unternehmer bzw Arbeitgeber aus einem Drittstaat am Wohnsitz des EU-Verbrauchers bzw am gewöhnlichen Arbeitsort oder am Ort der einstellenden Niederlassung geklagt werden.

Zuständigkeitsregelungen: Grundregel nach Art 4 (1) EuGVVO ist der Beklagtenwohnsitz, außerhalb des Wohnsitzes nur klagbar bei besonderen Zuständigkeitsregelungen:

  • Ausschließliche Zuständigkeit Art 24 EuGVVO „Zwangsgerichtsstände“: sie genießen absoluten Vorrang. Können weder durch eine Gerichtsstandsvereinbarung geändert noch durch eine rügelose Einlassung begründet werden.
    In alle anderen Fällen kann die Unzuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung der beklagten Partei geheilt werden (Art 26 Abs 1 EuGVVO), Abs 2 leg cit sieht eine Belehrungspflicht des Versicherungsnehmers, Arbeitnehmers oder Verbrauchers über die Möglichkeit eine Unzuständigkeitseinrede vor.
  • Zuständigkeitsvereinbarung Art 25 EuGVVO
    Vereinbarungen der Parteien über gewisse Zuständigkeiten sind unter Einhaltung von Form- und Bestimmtheitserfordernissen zulässig. Vereinbarung ist unabhängig vom Wohnsitz!
  • Schutzvorschriften der Art 10 ff, 17 ff und 20 ff EuGVVO für Versicherungsnehmer, Verbraucher oder Arbeitnehmer. Diese dürfen nur vor Gerichten des eigenen Wohnsitzstaates geklagt werden.
  • Wahlgerichtsstände Art 7 und 8 EuGVVO
    • Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsklagen Art 7 Nr 1 EuGVVO
      (Gericht des Erfüllungsortes)
    • Gerichtsstand für Unterhaltssachen à nun in der EuUnterhaltsVO
    • Gerichtsstand für Deliktsklagen Art 7 Nr 2 EuGVVO
      (Gericht des Ortes des schädigenden Ereignisses)
    • Gerichtsstand für Herausgabe eines Kulturgutes Art 7 Nr 4 EuGVVO
      (Ort an dem sich das Kulturgut befindet)
    • Gerichtsstand der Niederlassung Art 7 Nr 5 EuGVVO
      (Ort der Zweigniederlassung)
    • Gerichtsstand der Streitgenossenschaft Art 8 Nr 1 EuGVVO
      (Ort an dem einer von mehreren seinen Wohnsitz hat)
    • Widerklage Art 8 Nr 3 EuGVVO
      (Bei dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist)

 

EuEheKindVO (Brüssel IIa-VO) ist anzuwenden auf Zivilsachen mit folgenden Gegenständen (Art 1 Abs 1 EuEheKindVO):

  • Ehescheidung, Ehetrennung und Ungültigkeitserklärung der Ehe (sonstige Partnerschaften sind nach hM nicht erfasst)
  • Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie Entziehung der elterlichen Verantwortung

Art 3 EuEheKindVO räumt dem Kläger in Verfahren in Ehesachen eine alternative Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten ein. Zuständig sind die Gericht im

  • Staat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten,
  • Staat des letzten gemeinsamen Aufenthalts beider Ehegatten, wenn einer Aufenthalt beibehalten hat,
  • Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten,
  • Staat des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Gatten im Fall eines gemeinsamen Antrags,
  • Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (wenn er sich mindesten ein halbes Jahr vor Klagseinbringung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger ist),
  • Staat, dessen Staatsbürgerschaft beide Ehegatten besitzen.

Für die Entscheidung über die elterlich Verantwortung liegt die Zuständigkeit bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 8 EuEheKindVO).

 

Der sachliche Anwendungsbereich der EuUnterhaltsVO erstreckt sich auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, wobei die anzuwendende Verfahrensart (streitiges/außerstreitiges Verfahren) unerheblich ist.

Dem Kläger stehen folgende Gerichtsstände nach Art 3 EuUnterhaltsVO zur Wahl:

  • Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • das für Statussachen zuständige Gericht für mit Abstammungs- oder Eheauflösungssachen verbundene Unterhaltsachen,
  • das für Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung zuständige Gericht für mit Obsorge- und Besuchrechtsangelegenheiten verbundene Unterhaltssachen.

 

Die EuErbrechtsVO ist bereits formell in Kraft, ist aber erst ab dem 17.8.2015 anzuwenden. Ihr sachlicher Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Nach Art 4 EuErbrechtsVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasse im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Österreichische Gericht sind gem § 27a Abs 1 JN dann international zuständig, wenn ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich (= Gerichtsstand) gegeben ist. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit haben doppelte Funktion: Einerseits regeln sie die örtliche Zuständigkeit (in Österreich) und andererseits bewirken sie die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte (Doppelfunktionalität der Gerichtsstände).

  1. Psychosoziale Prozessbegleitung?

Es gibt im Außerstreitverfahren den Opferschutz, der es erlaubt auch in Verfahren wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde einen psychosozialen Prozessbegleiter für das Opfer zur Seite zu stellen zur Unterstützung dieser Partei.

  1. Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die erfolglose Zwangsvollstreckung führt zur Einstellung des Verfahrens.

Oder wenn man beim Vollzug draufkommt, dass der Titel nicht gültig ist, oder die Bewilligung nicht wirksam erteilt wurde usw. Auch mit den Klagen wird die Einstellung bewirkt.

  1. Gang eines Exekutionsverfahrens

Zuerst erwirkt man einen Titel im Erkenntnisverfahren, dann wird vom Titelgericht die Vollstreckbarkeit bestätigt. Der betreibende Gläubiger stellt einen Antrag beim Exekutionsgericht auf Bewilligung der Exekution. Dort wird nur überprüft ob Titel und Vollstreckbarkeit vorliegen, nicht aber ob sie zu Recht erteilt wurden, dann wird die Bewilligung mit Beschluss erteilt. Es kommt nun zum Vollzug. Dafür ist der Gerichtsvollzieher in den meisten Fällen zuständig. Der Regelfall ist, dass die Einleitung des Verfahrens stattfindet, danach wird gepfändet, verwertet und der Erlös verteilt oder die Sache herausgegeben. Der Gläubiger ist befriedigt und der Verpflichtete von seinen Schulden befreit.

  1. Können rechtskräftige Urteile aufgehoben werden?

Ja, es gibt 2 Möglichkeiten um die Rechtskraft von Urteilen in schwerwiegenden Fällen zu beseitigen, es handelt sich dabei um die Nichtigkeitsklage und um die Wiederaufnahmsklage. Sie zielen auf die Aufhebung der ersten Entscheidung (prozessuale Rechtsgestaltungsklagen) und zusätzlich dienen sie der Erwirkung einer neuerlichen Entscheidung in der Hauptsache.

Aktiv und passiv legitimiert sind die Parteien des Vorprozesses und ihre Rechtsnachfolger. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Kläger formell beschwert und vom Anfechtungsgrund betroffen ist.

 

Die Nichtigkeitsklage kann nur aus 2 Gründen erhoben werden (§ 529 ZPO):

  • wenn der Richter, der die Entscheidung gefällt hat ausgeschlossen wurde
  • wenn eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (zB die Partei war im ganzen Verfahren nicht gehörig vertreten)

Diese Klage ist darauf gerichtet, dass die rechtskräftige, die Sache erledigende Entscheidung aufgehoben wird und allenfalls auf Erlassung einer neuen Entscheidung.

Die Nichtigkeitsklage wird mit Beschluss zurückgewiesen wenn:

  • sich im Vorprüfungsverfahren herausstellt, dass die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist, oder
  • die Klage nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist.

 

Die Wiederaufnahmsklage dient der Beseitigung der Entscheidung wegen eines „materiellen“ Mangels.

Bei der Wiederaufnahmsklage können 3 Gruppen von Gründen geltend gemacht werden:

- strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe (§ 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO):

Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage

- Verstoß gegen Rechtskraft oder Außerachtlassen einer präjudiziellen Vorentscheidung (§ 530 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO):

Aufhebung eines präjudiziellen strafrechtlichen Erkenntnisses, Aufhebung eines präjudiziellen rechtskräftigen Zivilurteils oder Bescheids sowie Verstoß gegen die Rechtskraft einer Vorentscheidung in derselben Rechtssache

- (!!) Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage (§ 530 Abs 1 Z 7 und § 531 ZPO):

Vorbingen neuer Tatsachen oder Beweismittel

Nur nova reperta à müssen vor Schluss der mündlichen Verhandlung bereits vorgelegen haben und die Partei darf kein Verschulden am Nichtvorbringen treffen

 

Für beide Klagen gibt es eine Frist (relative Klagefrist) zur Einbringung von 4 Wochen ab Rechtskraft. Die Frist ist unerstreckbar, aber der Wiedereinsetzung zugänglich. Es besteht außerdem eine absolute Frist von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, außer beim Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Frist beginnt:

  • mit Kenntnis der Ausgeschlossenheit
  • mit Zustellung der Entscheidung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter
  • bei den strafrechtlichen Wiederaufnahmsgründen mit dem Zeitpunkt, zu dem der Wiederaufnahmskläger vom rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil Kenntnis erlangt hat
  • an dem Tag, an dem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen
  • im Fall des § 531 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung erster Instanz

Zuständig ist das Gericht das die Entscheidung gefällt hat und nicht ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht so wie bei den Rechtsmittel. Ziel ist es eine neue Entscheidung zu erlangen.

 

Klagsinhalt: neben den allgemeinen Erfordernissen bestehen weitere Inhaltserfordernisse (§ 536 ZPO). Den Antrag die Entscheidung aufzuheben bzw das frühere Verfahren für nichtig zu erklären. Der zweite Teil enthält den Wortlaut der Entscheidung, die anstelle der angefochtenen Entscheidung begehrt wird. Außerdem muss die Klage einen gesetzlichen Anfechtungsgrund und Tatsachen und Beweismittel enthalten, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergibt.

 

Verfahrensgang – drei Phasen:

- Vorprüfung (§ 538 ZPO): Prozessvoraussetzungen werden geprüft, wenn eine fehlt oder nicht auf einen Anfechtungsgrund gestützt wird die Klage zurückgewiesen

- Aufhebungsverfahren: mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme, Vorliegen des Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrundes wird überprüft, wenn dieser fehlt ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen wenn er vorliegt ist ein Sachurteil über Aufhebung zu fällen

- Erneuerungsverfahren: der ursprüngliche Rechtsstreit wird neu verhandelt und neu entschieden. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, soweit die vom entscheidenden Gericht als Rechtsmittelgericht getroffene Entscheidung anfechtbar ist. Entscheidet der OGH in erster Instanz über eine Rechtsmittelklage, gibt es kein Rechtsmittel.

  1. Vollstreckbarkeitsklausel

Es ist dasselbe wie die Vollstreckbarkeitsbestätigung, sie wird vom Titelgericht erteilt. Sie wird mit einem Stempel auf dem Titel angebracht und ist eben die offizielle Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Das Bewilligungsgericht muss nicht mehr prüfen ob der Titel vollstreckbar ist. Es ist eine Exekutionsvoraussetzung, ihr Fehlen ist jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen, stellt sich das Fehlen erst im Vollzug heraus ist die Exekution einzustellen.

 

  1. Kostennote in ZPO

Die Kostennote wird vom Anwalt gelegt. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung muss sie jedenfalls gelegt werden, falls danach noch Kosten anfallen können die innerhalb von 4 Wochen noch nachgetragen werden.

Diese Kostennote ist auch dem Gegner zuzustellen, der kann dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen.

Entscheidung wird vom Gericht mit Beschluss gefasst, kann also mit Rekurs bekämpft werden, Kosten von Verzugszinsen können anfallen, 4% nach Vollstreckbarkeit

In der Kostennote sind alle Kosten zu verzeichnen die der Gegner ersetzen muss.

  1. Gibt es nur ein oder mehrere Gerichtsorgane?

Es gibt mehrere Gerichtsorgane.

  • Richter: die zur Ausübung der Rechtspflegefunktionen bei den Gerichten bestellten unabhängigen Staatsorgane, denen die Ausübung der Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen obliegt. Die Unabhängigkeit äußert sich in einer Weisungsungebundenheit (sachliche Unabhängigkeit) und in ihrer Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (persönliche Unabhängigkeit).
    Im Außerstreitverfahren ist der Richter ebenfalls unabhängig und nicht weisungsgebunden.
    • Berufsrichter sind ausgebildete Juristen, die in einem ständigen Dienstverhältnis zum Staat stehen. Sie werden durch den Bundespräsidenten oder dem Justizminister aufgrund eines Bewerbungsgesuchs auf einen festen Dienstposten ernannt.
      Voraussetzungen: Absolvierung eines Universitätsstudiums, bestandene Richteramtsprüfung, insgesamt vierjährige Praxis.
    • Laienrichter benötigen keine juristische Ausbildung, üben ein unbesoldetes Ehrenamt aus. In Österreich eher untergeordnete Rolle.
      Fachmännische Laienrichter: Kausalsenat des Gerichtshof in Handelssachen, auf 5 Jahre ernannt, „Kommerzialrat“
      Fachkundige Laienrichter: sind in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit tätig.
  • Rechtspfleger: besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesbedienstete, denen bestimmte Geschäfte der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen werden. Rechtsgrundlage Art 87a B-VG; seit 2011 „Diplomrechtspfleger“.
    Sie genießen eine eingeschränkte Unabhängigkeit, sie sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des zuständigen Richters gebunden.
    Im Zivilprozess hat er keine große Bedeutung, einzig die Durchführung des Mahnverfahrens obliegt ihm. Hingegen im Bereich des Außerstreit- und Exekutionsverfahrens haben sie einen sehr großen Wirkungsbereich.
    Übertragene Aufgaben im Außerstreitverfahren: Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten, Angelegenheiten des Gerichtserlags, Grundbuchsangelegenheiten, Firmenbuchangelegenheiten.
    Überschreitet der Rechtspfleger seinen Wirkungskreis, so ist die Entscheidung nach hM wegen nicht gehöriger Besetzung des Gerichts mit Nichtigkeit behaftet.
  • Notariat: Bestimmte Aufgaben des VaSt sind dem Notariat übertragen.
    Vor allem wird der Notar als Beauftragter des Gerichts tätig (Gerichtskommissariat). Beurkundung ist eine hoheitliche Aufgabe im Rahmen der außerstreitigen Rechtspflege. Notare werden auch als Rechtsberater und –vertreter tätig, dies zählt jedoch zu nicht hoheitlichen Aufgaben.
  • Rechtspraktikanten und Rechtshörer: Rechtspraktikanten absolvieren eine Praxis bei Gericht. Sie soll Personen, die die rechtswissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und ihre Kenntnisse zu vertiefen. Durch Mithilfe bei Gericht wird ein umfassender Einblick in die richterliche Tätigkeit ermöglicht.
    Die Tätigkeit der Rechtshörer ist freiwillig und unentgeltlich.
  • Geschäftsstelle: Bei jedem Gericht gibt es eine Geschäftsstelle, die in Geschäftsabteilungen gegliedert ist. Ihr obliegt die Übernahme von Akten, Ausfertigung der Entscheidungen, Bewirkung der Zustellungen und Ladungen, Führung der Akten etc.
  1. Inländische Gerichtsbarkeit

Inländische Gerichtsbarkeit ist die Befugnis der österreichischen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. In räumlicher Sicht ist diese auf das Staatsgebiet beschränkt (= Territorialitätsprinzip). Das bedeutet, dass kein Staat auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte setzen darf. Innerhalb des Hoheitsgebiets besitzt der Staat grundsätzlich die volle Gerichtsbarkeit, das heißt ihr sind grundsätzlich alle Personen und Sachen unterworfen, die sich im Inland aufhalten/befinden. Ausnahmen davon bestehen in Form von völkerrechtlichen Immunitäten. Diese ergeben sich aus dem Völkerrecht, zum Teil aus den „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ (Art 9 B-VG).

  • Immunität von Staaten: Früher absolute Souveränität, nun Grundsatz der relativen (beschränkten) Souveränität. Nach diesem Verständnis sind ausländische Staaten nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Dies gilt nicht bei Streitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen.
  • Immunität von Internationalen Organisationen: Geregelt vor allem im multilateralen Abkommen über Vorrechte und Befreiungen bestimmter Organisationen. Bei diesen gilt der Grundsatz der absoluten Souveränität, dh die Immunität erstreckt sich auf alle Handlungen der Organisationen.  Der Handlungsspielraum der Organisationen ist aber auf den funktionellen Charakter ihrer Rechtspersönlichkeit von vornherein auf Tätigkeiten beschränkt, die auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gerichtet sind. Immunität in dem Umfang, um die satzungsmäßigen Ziele zu erreichen.
  • Immunität von Personen: Ausländische Staatsoberhäupter sind während der Amtszeit auch für ihre privaten Handlungen immun, nach der Amtszeit endet diese Immunität für Privatakte.
    Diplomaten genießen im Empfangsstaat absolute Immunität, es bestehen Ausnahmen und der Entsendestaat kann auf die Immunität verzichten. Konsuln genießen nur eine funktionelle Immunität, dh sie sind nur in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben immun. Beamte internationaler Organisationen genießen idR funktionelle Immunität.
  • Immunität von Sachen: Unverletzlich sind die Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission und Privatwohnungen von Diplomaten. Sie sind von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung und Vollstreckung ausgenommen. Auch unverletzlich sind die Gebäude, Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke von Internationalen Organisationen.

Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ob für die anhängig gemachte Rechtssache inländische Gerichtsbarkeit besteht, entweder von Amts wegen oder aufgrund einer Einrede der beklagten Partei. Es ist eine absolute Prozessvoraussetzungen, wenn sie nicht besteht, ist die Klage zurückzuweisen. Liegt es vor Klageeinbringung schon vor, dann ist die Klage zurückzuweisen, wird die Person erst während dem Verfahren immun, dann ist das Verfahren zu unterbrechen. Heilung durch rügelose Einlassung ist nicht möglich.

Bestehen Zweifel ob die Person immun ist, ist die Klage jedenfalls zuzustellen, denn dann kann der Immune noch immer seine Immunität einwenden. Dies dient der Rechtssicherheit des Klägers.

  1. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren/Ordentliches Bewilligungsverfahren?

§ 54a EO erlaubt die ADV-unterstützte Durchführung des Exekutionsverfahrens.

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist in §§ 54b – g EO geregelt. Es wird mittels elektronischem Rechtsverkehr durchgeführt und der Titel muss dadurch nicht vorgelegt werden. Das Gericht entscheidet im vereinfachten Bewilligungsverfahren, wenn es sich um eine Geldexekution handelt und die Forderung € 50.000 nicht übersteigt.

Damit wird der Grundgedanke des ADV-Mahnverfahrens im Exekutionsverfahren weitergeführt.

Es kommt nach § 54b Abs 1 EO NICHT zur Anwendung wenn:

  • es sich um eine Exekution auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht handelt
  • weitere Urkunden wegen Titelergänzung vorgelegt werden müssen
  • ein ausländischer Titel, welcher der Vollstreckbarkeit bedarf, noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde

Fahrnisexekution: es darf erst 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution, Pfändung durchgeführt werden (§ 249 Abs 3 EO).

Forderungsexekution: es darf erst 4 Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Beitrag hinterlegt werden, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt worden ist (§ 303a EO).

 

An den Exekutionsantrag werden erhöhte Anforderungen gestellt:  er muss die Angaben des § 7 Abs 1 EO erfüllen und den Tag nennen an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Bestehen Bedenken seitens des Gerichts, ob ein Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorhanden ist, muss der betreibende Gläubiger den Titel und die Vollstreckbarkeitsbestätigung binnen 5 Tagen vorlegen (§ 54b Abs 2 Z 3 EO).

Der Verpflichtete kann sich binnen 14 Tagen mit Einspruch gegen die Bewilligung wehren (§ 54c EO). Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution.


Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, ist dem betreibenden Gläubiger eine Mutwillensstrafe von mindestens € 100 aufzuerlegen (§ 54g EO).

 

Ordentliches Bewilligungsverfahren: es beginnt mit dem Einlagen des Exekutionsantrags und dauert bist zur Rechtskraft der Exekutionsbewilligung. Über den Antrag ist in einem einseitigen Aktenverfahren zu entscheiden, der Verpflichtete soll vom Vollzug überrascht werden. Die Einseitigkeit ist kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK.

Ausnahmsweise Einvernehmung des Verpflichteten:

  • vor der Exekutionsbewilligung zur Herausgabe von Sachen, von deren als Gegenleistung zu bewirkende Übergabe die Verpflichtung des Drittschuldners abhängig ist, ist der Verpflichtete einzuvernehmen (§ 309 EO).
  • vor der Exekutionsbewilligung zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen kann der Verpflichtete einvernommen werden (§ 358 EO)
  • vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei vernommen werden (§ 397 Abs 1 EO).
  • vor der Bewilligung einer Geldexekution gegen eine Gemeinde ist eine Erklärung der staatlichen Verwaltungsbehörde einzuholen (§ 15 EO).

 

Das Bewilligungsgericht prüft aufgrund der Angaben die Zulässigkeit des Exekutionsantrags. Fehlt eine Exekutionsvoraussetzung, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Ein zulässiger Antrag ist auf seine Begründetheit zu prüfen. Die materielle Bewilligungserfordernisse, bei deren Mangel der Exekutionsantrag abzuweisen ist, sind nach §§ 7 bis 9 EO:

  • Die im Exekutionsantrag genannten Personen (Gläubiger bzw Verpflichteter) müssen mit den im Exekutionstitel genannten Personen identisch sein.
  • Aus dem Exekutionstitel müssen Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sein.
  • Die Fälligkeit muss eingetreten und die Leistungsfrist abgelaufen sein.

Sonderregelung in § 8 EO für Exekution zur Erwirkung von Zug-um-Zug Leistungen. Das Gericht muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Verpflichtete seine Leistung nur gegen eine Gegenleistung Zug-um-Zug zu erbringen hat.

Lautet der Exekutionstitel auf eine zukünftige Leistung, darf die Exekution nur für bereits fällige Raten bewilligt werden.

Der betreibende Gläubiger kann den Exekutionsantrag zurückziehen oder ändern, solange die Exekutionsbewilligung noch nicht erteilt ist.

 

Das Gericht entscheidet über den Antrag mit Beschluss. Fehlt im Antrag gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen oder sind nicht alle Unterlagen angeschlossen, so ist der Antrag zur Verbesserung zurückzustellen. Sowohl Form- als auch Inhaltsmängel sind verbesserungsfähig.

Der Inhalt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Exekutionsantrags. § 63 EO nennt die Bezeichnung der Parteien, des vollstreckbaren Anspruches samt Nebengebühren, der Exekutionsmittel, der Exekutionsobjekte und des Exekutionsgerichts. Die Exekutionsbewilligung bedarf keiner Begründung.

Das Gericht stellt die Bewilligung den Parteien und sonstigen Beteiligten zu. Für den Beginn des Vollzuges braucht die Rechtskraft der Bewilligung nicht abgewartet werden. Bei der Fahrnisexekution wird der Bewilligungsbeschluss erst bei Vornahme der Pfändung zugestellt.

 

Der Verpflichtete kann sich gegen die Exekutionsbewilligung mit

  • Rekurs
  • Impugnationsklage oder -gesuch
  • Einstellungsantrag

wehren.

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren steht im der Einspruch nach § 54c EO zu.

Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch kann der Verpflichtete mit Oppositionsklage bzw -gesuch geltend machen.

 

Das Exekutionsgericht ist an seinen Bewilligungsbeschluss gebunden, die Exekutionsbewilligung stellt die unveränderliche Rechtsgrundlage für den Vollzug der Exekution dar.

Als Beschluss wird die Exekution, wenn sie nicht mehr anfechtbar ist, formell rechtskräftig.

Materielle Rechtskraft kommt dem Bewilligungsbeschluss nur in eingeschränkten Maß zu, weil für die Bindungswirkung kein Anlass besteht.

  1. Klagsänderung § 235

Eine Klagsänderung ist jede Änderung des Streitgegenstands. Ob eine Änderung vorliegt hängt maßgeblich vom Streitgegenstandsbegriff ab.

Eine Änderung liegt vor wenn:

  • das Klagebegehren erweitert oder geändert wird
  • der Klagegrund (die rechtserzeugenden Tatsachen) geändert werden.

Keine Klagsänderungen sind ein Zwischenantrag auf Feststellung, eine Änderung der rechtlichen Qualifikation, die Parteiänderung bzw die Änderung oder Richtigstellung der Parteienbezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO).

Zulässig ist auch die Umstellung des Begehrens von einer Sachleistung auf das Interesse oder der Austausch des ursprünglich geforderten Gegenstandes gegen einen gleichwertigen ohne Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen (zB statt Herausgabe des iPod wird der Zeitwert von € 100 verlangt).

Die Änderung kann in Form eines Schriftsatzes oder durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung erfolgen. Wird die Klagsausdehnung mittels Schriftsatz vorgebracht, so unterbricht diese die Verjährung sofort, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass in der Verhandlung mündlich vorgetragen wird.

Eine Änderung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz möglich. Bis zur Streitanhängigkeit kann der Kläger die Klage jederzeit ändern, danach bedarf er hierfür die Zustimmung des Beklagten (§ 235 Abs 2 ZPO). Die Einwilligung wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte ohne Einwendungen zu erheben in der Sache verhandelt.

Nach § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht auch gegen den Willen des Beklagten die Änderung zulassen, wenn es durch diese nicht unzuständig wird und keine erheblichen Erschwerungen oder Verzögerungen der Verhandlung mit sich bringt.

Über die Zulassung wird in Beschlussform entschieden, dieser ist unabhängig vom Streitwert mit Rekurs anfechtbar.

Ohne Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Klagsveränderungen (zB Berichtigung von Schreibfehlern) und Klagseinschränkungen vorgenommen werden.

  1. Eigenzuständigkeiten des BG

Die BG sind hier zuständig ganz unabhängig vom Streitwert, nämlich:

- in Besitzstörungsverfahren

- in Bestandverfahren

- in Ehesachen und überhaupt in familienrechtlichen Angelegenheiten

Eigenzuständigkeit der LG ist selten, das ist in Sondergesetzen geregelt, zB in Handelssachen LG als Handelsgericht bzw. HG Wien

  1. Wie hingegen funktioniert eine „normale“ Exekutionsbewilligung?

Der Gläubiger braucht einen Titel den erwirkt er durch Urteil beim Titelgericht, dann muss dieser Titel für vollstreckbar erklärt werden, das geschieht durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Titelgericht. Das ist in der Regel ein Stempel der besagt, dass dieser Titel vollstreckbar ist. Um nun die Exekution führen zu können braucht man die Bewilligung des Exekutionsgerichts. Es kontrolliert ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung vorhanden ist aber nicht ob der Titel vollstreckbar ist. Es prüft die Zulässigkeit des Exekutionsantrages, der hat zu enthalten:

- die Namen des Gläubigers und des Verpflichteten

- das Exekutionsobjekt

- das Exekutionsmittel

- den Titel

- die Bestätigung der Vollstreckbarkeit

Fehlt eine Voraussetzung ist der Antrag zurückzuweisen.

 

Materielle Voraussetzungen:

- Parteien vom Titelverfahren und E-Antrag müssen identisch sein

- aus dem Titel müssen Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sein.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Begründetheit ist der Tag der Beschlussfassung.

Exekutionsgericht erlässt einen Beschluss der im Wesentlichen dem Antrag entspricht und stellt ihn den Beteiligten zu. Der Verpflichtete kann sich mit Rekurs wehren was ihm schwer fallen wird hinsichtlich der Tatsache, dass das Neuerungsverbot herrscht oder mit der Impugnationsklage oder mit einem Einstellungsantrag.

  1. Zwangsversteigerung

Sie kommt bei der Liegenschaftsexekution vor.

Es gibt 4 Abschnitte: die Einleitung, die Schätzung, die Verwertung und die Verteilung.

Eingeleitet wird das Ganze mit Exekutionsantrag auf Versteigerung der Liegenschaft. Die Bewilligung wird im Grundbuch angemerkt und den Parteien zugestellt.

Die Schätzung erfolgt durch einen Sachverständigen. Er schätzt die Liegenschaft samt dem Zubehör. Man kann noch Einwendungen erheben gegen den Schätzwert, aber nach Ablauf dieser Frist, ist der Termin zur Versteigerung im Edikt bekannt zu machen.

Versteigerungstermin ist ein öffentlicher Termin unter Leitung des Richters, dh es kann jeder kommen der davon erfahren hat. Wird gegen das Meistbot kein Widerspruch erhoben oder Widerspruch abgewiesen erteilt der Richter den Zuschlag, was im GB anzumerken ist. Wird einem Widerspruch stattgegeben kann das zur Einstellung der Versteigerung führen.

Ab Zuschlagserteilung und solange die versteigerte LS noch nicht übergeben ist, kann noch einstweilige Verwaltung beantragt werden. Der Ersteher hat das Meistbot rechtzeitig zu erlegen, tut er das nicht findet die Wiederversteigerung statt auf seine Kosten. Erlegt er das Meistbot rechtzeitig kann er die Einverleibung seines Eigentums im GB verlangen.

Die Gläubiger können dann die Forderungen anmelden und dann wird verteilt. Es kann jeder Widerspruch erheben dessen Forderung zum Zuge kommen könnte würde dem Widerspruch stattgegeben.

  1. Richter Ausweis verlangen

Im Wege des Beweisverfahrens bei der Beweisaufnahme kann der Richter wenn er die Personalien des Zeugen oder der Partei überprüft einen Ausweis verlangen, der die Daten des Befragten bestätigt.

Es ist eine öffentliche Urkunde, da sie von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde und somit vollen Beweis darstellt. Es heißt also, dass die Angaben stimmen und dass es der Ausweis des Befragten ist. Die Echtheit wird also vermutet. Es gilt grundsätzlich eine Vorlagepflicht, vor allem wenn man sich auf die Urkunde beruft, wenn es das bürgerliche Recht vorsieht oder wenn es sich um eine gemeinsame Urkunde der Parteien handelt.

Bei Zeugen kann er immer einen Ausweis verlangen.

Allerdings könne sich die Parteien gegen einen Zeugenbeweis und gegen den Urkundenbeweis aussprechen, wird aber nicht den Ausweis des Zeugen betreffen.

Welche exekutionsrechtlichen Klagen kennen sie? Worauf zielen sie ?

Es gibt die Oppositionsklage, Impugnationsklage und Exszindierungsklage. Diese 3 Klagen zielen auf die Einstellung der Exekution.

- Oppositionsklage: Kläger ist der Verpflichtete und Beklagter ist der betreibende Gläubiger, hRspr: Doppelbegehren (Feststellung + Gestaltung), es soll festgestellt werden, dass der vollstreckbare Anspruch aufgehoben oder gehemmt ist und die Unzulässigkeitserklärung jeglicher Exekutionshandlungen aus dem Titel, bei den Gründen muss es sich um nova producta handeln, sie dürfen also erst nach der Bewilligung eingetreten sein, diese Klage ist von der Eventualmaxime geprägt indem man alle Einwendungen geltend machen muss unter Ausschluss einer späteren Geltendmachung, es dient der Verfahrenskonzentration, man soll nicht immer wieder Gründe nachschieben können, mit dieser Klage kann ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden

Ist die Befriedigung oder Stundung unstreitig reicht ein Oppositionsgesuch, dann braucht kein Prozess geführt zu werden.

- Impugnationsklage: Kläger ist wieder der Verpflichtete und Beklagter wieder der Gläubiger, es werden hier Einwendungen gegen die Bewilligung geltend gemacht, es gibt hier keine Beschränkung auf nova producta, prozessuale Gestaltungsklage die auf Unzulässigkeitserklärung einer bestimmten Exekution gerichtet ist, § 36 taxativ aufgezählt die Gründe

            Anspruch nicht fällig oder vollstreckbar

E-Verzicht oder E-Stundung

            Fehlen der angenommenen Rechtsnachfolge

Es besteht auch hier die Eventualmaxime.

Impugnationsgesuch richtet sich nur auf Verzicht und Stundung.

- Exszindierungsklage: hier ist der Kläger der Dritte dem die Sache gehört auf welche Exekution geführt wird und Beklagter ist der betreibende Gläubiger, es kann auch der Verpflichtete sein wenn er zur Klage Veranlassung gegeben hat, nach hM ist es eine prozessuale Gestaltungsklage mit der die Exekution auf bestimmte Gegenstände für unwirksam erklärt wird, die Klage kann auch gegen den Verpflichteten eingebracht werden, es sind dann Streitgenossen, § 37 zählt die Gründe auf zB Eigentum, Miteigentum, Sicherungseigentum, Pfandrecht

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine der drei Rechtsbehelfe (Widerspruch, uU Berufung) zur Beseitigung von Säumnisfolgen. Die Wiedereinsetzung hat den weitesten Anwendungsbereich.

Die Wiedereinsetzung ist ein Rechtsbehelf gegen die Folgen der Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung. Bei Bewilligung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, wie er sich vor der Versäumung befunden hat – es kann sogar ein erlassenes Urteil wieder aufgehoben werden.

Voraussetzungen sind gemäß § 146 ZPO: Dass die Säumnis auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist (zB Unfall auf dem Weg zur Tagsatzung). Leichte Fahrlässigkeit hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses beim Erstgericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Es sind alle den Wiedereinsetzungsantrag begründeten Umstände (Wiedereinsetzungsgründe), die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung (Bescheinigungsmittel) sowie die Behauptung und die Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrags anzuführen. Hinsichtlich der Gründe gilt die Eventualmaxime à der Wiedereinsetzungswerber darf später nicht noch Gründe nachschieben. Zugleich mit dem Antrag ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

Der Antrag ist der Gegenpartei zur Äußerung zuzustellen, dies ist unerlässlich, wenn sich der Antrag gegen eine Sachentscheidung richtet, falls erforderlich kann das Gericht eine Tagsatzung anberaumen.

Bei Versäumung materiell-rechtlicher Firsten (wie der Verjährungsfrist) oder absoluten Fristen steht die Wiedereinsetzung nicht offen, nur bei Versäumung prozessualer Fristen. Auch ausgeschlossen ist sie im Exekutions-, Insolvenz- und Grundbuchsverfahren.

Bewilligt das Gericht die Wiedereinsetzung ist sie unanfechtbar. Bei Streitwerten unter € 2.700 ist die Ab- oder Zurückweisung des Antrags anfechtbar (§ 517 Z 4 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt immer der Wiedereinsetzungswerber (§ 154 ZPO).

 

Vergleichbare Vorschriften bestehen im Unionsrecht. Allerdings darf die säumige Partei kein Verschulden treffen. Dies gilt insbesondere für die „Überprüfung in Ausnahmefällen“ beim Europäischen Vollstreckungstitel (Art 19 EuVTVO) und im EU-Mahnverfahren (Art 20 EuMahnVO).

Wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück in einen anderen Staat versendet, so kann das Gericht die Wiedereinsetzung bewilligen, sofern

  • der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können und
  • die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art 19 Abs 4 EuZustVO).

 

  1. ausländischer Vollstreckungstitel

Einem ausländischen Titel, der kein europäischer Titel ist, muss erst im Inland die Vollstreckbarkeit verliehen werden. Die Verleihung geschieht durch die Vollstreckbarerklärung, mit deren Rechtskraft ein ausländischer Titel wie ein inländischer zu behandeln ist.

Diesem Titel kommen im Inland nie mehr Wirkungen zu als im Ursprungstaat, also alle Einschränkungen gelten auch im Inland.  

Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung

à Vollstreckbarkeit im Erststaat und Gegenseitigkeit:

Der Titel muss also im Erststaat vollstreckbar sein und die Gegenseitigkeit muss durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt sein.

New Yorker Übereinkommen regelt die Vollstreckbarerklärung für ausländische Schiedssprüche in über 120 Staaten.

Voraussetzungen nach der EUGVVO:

- Art 41 EuGVVO, liegt eine Bescheinigung des Erststaates vor, ist die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu erklären, es sind also keinen weiteren Voraussetzungen zu prüfen

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt: Art 45 Abs 1 lit a bis d EuGVVO

- wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung widerspricht

- dem Beklagten das verfahrensleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte

- wenn die Anerkennung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem anderen MS erlassen wurde

 

Verfahren:

Die Vollstreckbarerklärung wird vom BG erlassen bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat oder das Exekutionsgericht. Der Beschluss wird ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen, der Gegner kann Rekurs erheben, der dann zweiseitig ist. Frist beträgt einen Monat.

  1. Gibt es eine mündliche Verhandlung im VaSt?

Im Außerstreitverfahren gilt nur eingeschränkt der Mündlichkeitsgrundsatz. Eine zwingende mündliche Verhandlung ist nur in besonderen Materien vorgesehen:

  • im Abstammungsverfahren § 83
  • in bestimmten Ehesachen § 94 Abs 1
  • bei Bestellung eines Sachwalters nach § 121 Abs 1
  • bei erheblicher Erweiterung der Sachwalterschaft nach § 128 Abs 2
  • im Verfahren über das Erbrecht nach § 162
  • und in Sonderverfahren

 

Ansonsten gilt nach § 18 AußerStrG, dass es dem Gericht stets freisteht, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, zur Erhebung des Sachverhalts oder zur Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Auch wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, muss nicht das gesamte Parteienvorbringen mündlich erfolgen, vielmehr ist auch in diesem Fall schriftliches Vorbringen beachtlich.

 

Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist diese grundsätzlich öffentlich. Diese ist jedoch kraft Gesetzes in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten ausgeschlossen (§ 140 AußStrG), gleichfalls im Verlassenschaftsverfahren (§ 185 AußStrG).

Auch ist die Öffentlichkeit im Einzelfall auszuschließen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder andere berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Trotzdem gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Der gesetzwidrige Ausschluss der Öffentlichkeit bildet einen Rekursgrund (§ 57 Z 2 AußStrG).

Was sind Masseforderungen?

Masseforderungen sind Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser vorweg, dh vor
den Insolvenzgläubigern, zu befriedigen sind.
Die Rechtfertigung dafür liegt primär darin, dass die Leistungen erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden, da andernfalls niemand mehr bereit wäre
für eine Insolvenzmasse Leistungen zu erbringen
Verbindlichkeiten, die im Zuge der Unternehmensfortführung neu begründet werden, sind daher
Masseforderungen und daher zur Gänze abzudecken, ebenso die Steuern, SV-Beiträge und
sonstige öffentliche Abgaben
Der Kreis der Masseforderungen umfasst:
Kosten des Insolvenzverfahrens
Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind
alle die Masse betreffenden Steuern, Abgaben, SV-Gebühren
Ansprüche der AN auf laufendes Entgelt für Zeiträume nach Eröffnung des
Insolvenzvefahrens
Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses während des
Insolvenzverfahrens neu eingegangen wurde
Ansprüche aus Rechtshandlungen, die der Insolvenzverwalter eingegangen ist
Masseforderungen sind grds zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen, sobald sie fällig
sind
Von einer Masseinsuffizienz spricht man, wenn die Insolvenzmasse nicht mal ausreicht, um alle
Masseforderungen zu erfüllen.
Im Falle einer Masseinsuffizienz hat der Insolvenzverwalter das Verfahren so rasch wie möglich
abzuschließen.
Im Rahmen der Befridigung von Masseforderungen gilt die Rangordnung der IO
(Prioritätsprinzip)
Masseforderungen müssen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden, sie nehmen daher
auch nicht am Prüfungsverfahren teil. Wenn der Insolvenzverwalter die Befriedigung verweigert,
stehen dem Massegläubiger folgende Behelfe zur Verfügung:
Abhilfeantag beim Insolvenzgericht - Gericht prüft Bestand und Höhe der Masseforderung
und trägt iF dem Verwalter die Zahlung auf
Klage: Der Massegläubiger können ihre Ansprüche auch mit Klage gegen den
Insolvenzverwalter auf Leistung geltend machen und in die Masse vollstrecken

 

  1. Zwischenfeststellungsantrag?

Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann sowohl vom Kläger (§ 236 ZPO) als auch vom Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) im Lauf des Verfahrens beantragt werden. Der Antrag wird mit dem Begehren gestellt, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen. Es kann dadurch eine Vorfrage verselbständigt und mit bindender Wirkung im Spruch des Urteils entschieden werden. Eine bloße Beurteilung der Vorfrage in den Entscheidungsgründen hätte keine Wirkung über den Fall hinaus.

Ein Zwischenfeststellungsantrag kann auch auf die Anerkennung ausländischer Urteile oder sonstiger Akte zielen. Die Anerkennung erfolgt im Anwendungsbereich der EuGVVO automatisch, eine Partei kann aber in Zweifelsfällen auf diesem Weg eine ausdrückliche Entscheidung über die Anerkennung einer präjudiziellen Entscheidung erreichen.

Wird der Zwischenfeststellungsantrag vom Kläger erhoben, handelt es sich um eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein Feststellungsbegehren. Der Antrag des Beklagten ist demgegenüber ein aktives Abwehrmittel.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit (§ 236 ZPO):

  • Klage muss streitanhängig sein; die mündliche Verhandlung 1. Instanz darf noch nicht geschlossen sein;
  • das festzustellende Recht muss noch streitig sein;
  • das festzustellende Recht muss für die Entscheidung präjudiziell sein à von seinem Bestehen oder Nichtbestehen muss die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder teilweisen abhängen;
  • die Wirkung der Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen;
  • das Gericht muss für den Zwischenfeststellungsantrag sachlich zuständig sein und es darf keine besondere Verfahrensart vorgeschrieben sein.

Der Zwischenfeststellungsantrag ist mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine allgemeine Prozessvoraussetzung oder eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 236 ZPO fehlt. Andernfalls wird mit Urteil darüber entschieden. Ist der Zwischenfeststellungsantrag früher spruchreif als die Klage, kann das Gericht nach § 393 Abs 2 ZPO über ihn mit Zwischenurteil entscheiden.

  1. Welche Zwangsmittel kennt das AußStrG? Welche Zwangsmittel kennt die ZPO?

 

Streitiges Verfahren:

Die Parteien haben im Zivilprozess ein Mitwirkungsrecht, versäumen sie also eine Prozesshandlung oder eine Tagsatzung bei der sie sich auf das Verfahren einlassen sollen ist gegen sie auf Antrag ein VU zu erlassen. Dadurch kann die Handlung erzwungen werden, weil die Parteien grundsätzlich kein VU gegen sich ergehen lassen wollen.

Zeugenvernehmung: Es gibt hier eine Erscheinungs- und Aussagepflicht, bleibt ein geladener Zeuge unentschuldigt fern, ist eine Ordnungsstrafe gegen ihn zu erlassen, bleibt er bei neuerlicher Ladung wieder fern verdoppelt sich die Ordnungsstrafe (maximal ca € 2.000) und die zwangsweise Vorführung des Zeugen ist anzuordnen.

Verweigert der Zeuge zu Unrecht die Aussage kann sie mittels Geld- oder Haftstrafe erzwungen werden (nach § 325 Abs 1 ZPO maximal 6 Wochen).

Streitiges Eheverfahren: Das Gericht kann beide Ehegatten zur persönlichen Erscheinung auffordern, diese Pflicht kann durch Ordnungsstrafen und gegebenenfalls durch zwangsweise Vorführung durchgesetzt werden.

 

Es gibt weiters die Ordnungsstrafe für den Fall das ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen enthält, zusätzlich zur Strafe ist ein Verbesserungsversuch zu beauftragen.

Wurde die Verfahrenshilfe aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Vermögensbekenntnis erschlichen, kann das Gericht eine Mutwillensstrafe verhängen. Zusätzlich ist Strafanzeige zu erstatten.

 

Außerstreitverfahren:

Bereits im anhängigen Außerstreitverfahren kann sich die Notwendigkeit ergeben Zwangsmittel zur Durchsetzung von Pflichten im Verfahren anzuwenden. Diese Pflichten können sich etwa aus dem allgemeinen Teil (§ 13 Abs 1 AußStrG à Parteien habe das Gericht beim Fortgang des Verfahren zu unterstützen; § 16 Abs 2 AußStrG à Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle maßgeblichen Tatsache und Beweismittel vorzubringen und alle Fragen zu beantworten) oder aus dem besonderen Teil (§ 85 AußStrG à Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Abstammung; § 102 AußStrG à Auskunftspflichten im Unterhaltsverfahren). Oder aus den anwendbaren Bestimmungen der ZPO über die Beweisaufnahme (§ 35 AußStrG).

Im Unterschied zum Zivilprozess kann im Außerstreitverfahren die Mitwirkung der Parteien bei der Tatsachenermittlung im Verfahren erzwungen werden. § 79 Abs 2 enthält einen Katalog der in Betracht kommenden Zwangsmittel: Geldstrafen, Beugehaft, zwangsweise Vorführung, Abnahme von Urkunden, Auskunftssache und anderen beweglichen Sachen, Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.

Im Obsorgeverfahren kann man das Kind abnehmen, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird.

  1. Wie funktioniert eine Überweisung wegen Unzuständigkeit beim streitigen, wie beim Außerstreitigen Verfahren? Gibt es einen Rekurs?

Bei der Beurteilung der Natur eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes kommt es auf dessen Inhalt und nicht auf dessen Bezeichnung an, eine Zurückweisung wäre höchst unökonomisch. Nach § 40a JN richtet sich die Beantwortung der Frage, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, nicht nach der Bezeichnung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes durch die Parteien, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers/Klägers. Durch die Umdeutung könnte sich auch ergeben, dass ein anderes Gericht zuständig würde, weil für das streitige Verfahren andere Zuständigkeitsregeln gelten als für das Außerstreitverfahren. Es ist zu unterscheiden:

  • Wird die Klage in einen Antrag umgedeutet, so sieht § 44 JN vor, dass die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen ist,
  • wird ein Antrag in eine Klage umgedeutet und ergibt sich daraus die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts so ist § 44 JN nicht anwendbar.

 

Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht ordnet § 44 Abs 1 JN nur für das Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahren. Im streitigen Verfahren ist eine solche Überweisung nicht vorgesehen. § 261 Abs 6 ZPO räumt dem Kläger allerdings das Recht ein, einen Eventualantrag zu stellen, dass das nicht zuständige angerufene Gericht die Klage an ein namhaft zu machendes, nicht offenbar unzuständiges Gericht überweisen möge. Stellt der Kläger den Überweisungsantrag, so verliert er das Recht die erfolgende Unzuständigkeitsentscheidung anzufechten.

Hat das Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und konnte der Kläger keinen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO stellen (insbesondere bei a limine Zurückweisung), sieht § 230a ZPO vor, dass der Kläger 14 Tage nach der Zustellung einen Überweisungsantrag an ein anderes Gericht stellen kann.

Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt und das namhafte Gericht ist nicht offenbar unzuständig, so hat das Gericht den Unzuständigkeitsbeschluss aufzuheben und die Klage zu überweisen.

Bei beiden Fällen der Überweisung wird die Gerichts- bzw Streitanhängigkeit nicht aufgehoben, dies bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen bleibt.

Eine grenzüberschreitende Überweisung an ein ausländisches Gericht kann das österreichische Recht nicht anordnen.

 

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Gericht an welches überwiesen wurde kann sich nicht mehr für unzuständig erklären außer der Beklagte macht die Unzuständigkeit geltend.

  1. Beweismittelverbote

In der ZPO kann es Beweismittelverbote generell oder aufgrund bestimmter TS geben. zB bei Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel

hA: diese Beweismittel sind nicht unverwertbar, denn die materielle Rechtswidrigkeit wirkt nicht in das Prozessrecht hinein, das heißt solche Beweismittel können td vorgebracht werden. zB entwendete Urkunden, heimlich aufgenommene Gespräche

  1. Wann ist Entscheidung vollstreckbar?

Vollstreckbarkeit ist gegeben wenn die Leistungsfrist abgelaufen ist und formelle Rechtskraft eingetreten ist.

  1. Verwertungsarten

Bei der Liegenschaftsexekution erfolgt die Verwertung durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

Zwangsverwaltung (§§ 97 – 132 EO) soll die Befriedigung aus den Ertragsüberschüssen tilgen, indem eine fachkundige Zwangsverwalterin eingesetzt wird. Diese hat alle nötigen vorteilhaften Maßnahmen zu treffen und Einkünfte einzuziehen (oft bis zur Versteigerung). Die Zwangsverwaltung wird beim Sprengelgericht beantragt, bei dem sich die Sache befindet, die Anmerkung erfolgt im Lastenblatt. Es kann immer nur eine Zwangsverwaltung geben, der weitere Gläubigerinnen beitreten können. Bei der Bestellung wird gleichzeitig ein Verfügungs-/Beteiligungs-/Nutzungsverbot erlassen, die Gläubigerin erhält keine Einkünfte mehr. Die Verwalterin wird vom Gericht ausgesucht. Für ao. Verwaltungshandlungen muss das Exekutionsgericht zustimmen. Die Verwalterin ist nach dem OGH ähnlich wie eine Masseverwalterin eine ex lege bestellte und im Gesetz genau umschriebene Vertreterin einer Sondermasse (Organtheorie). Sie ist für erlittene Vermögensnachteile verantwortlich. Ab Zustellung des Bewilligungsbeschlusses sind Handlungen der Schuldnerin bezogen auf die Liegenschaft ungültig.
Die Verwalterin hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die hat jährlich dem Gericht Rechnung zu legen, zu der Schuldnerin und Gläubigerin Stellung beziehen können. Bestehen keine Bedenken ist die Rechnung zu genehmigen. Aus den Erträgen sind jederzeit Verwaltungsauslagen zu begleichen (z.B. Versicherung, Personal, nötige Verbesserungen). Die verbleibenden Einträge werden nach einer mündlichen Verhandlung verteilt bei der alle Personen mit Rechten und Forderungen an der Liegenschaft teilnehmen dürfen. Die Rangordnung der Ansprüche bestimmt §124, ein Überschuss geht an die Schuldnerin.
Die Zwangsverwaltung endet durch Einstellung gem. §39 und zusätzlich wenn alle Forderungen getilgt sind, die Verwaltung mehr kostet als der Ertrag und die Gläubigerin nichts vorschießt, keine Erträgnisse zu erwarten sind oder auf Antrag der Gläubigerin. Mit Einstellungsbeschluss geht die Liegenschaft wieder an die Schuldnerin zurück.

 

 

Zwangsversteigerung (§§133 – 239 EO): Verwertung einer Liegenschaft zur Befriedigung durch den Erlös. Die Versteigerung wird durch einen Antrag der Gläubigerin beim Exekutionsgericht eingeleitet (Buchgericht). Bei Versteigerung mehrerer Liegenschaften besteht ein Wahlrecht. Dem Antrag ist der Titel (wenn nicht schon ein exekutives Pfandrecht besteht) und ein Interessentinnenverzeichnis beizulegen. Die Bewilligung erfolgt per Beschluss und die Parteien bzw Wiederkaufsberechtigte werden benachrichtigt und die Versteigerung im Grundbuch eingetragen. Diese Anmerkung bewirkt:

  • später Eingetragene müssen die Versteigerung gegen sich wirken lassen
  • Befriedigungsrecht in dem Rang
  • Kein Rangvorbehalt
  • Schuldnerin wird auf ordentliche Verwaltung beschränkt
  • nachfolgende Gläubigerinnen können dem Verfahren nur beitreten 


Bei nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten wird dies durch pfandweise Beschreibung bewirkt. Stehen der Bewilligung Buchhindernisse entgegen, ist der Antrag abzuweisen. 


Mit der Zustellung der Bewilligung ist der Gläubigerin ein Kostenvorschuss binnen 4 Wochen aufzutragen. Nach dessen Erlag erfolgt die Schätzung durch die Sachverständige zur Ermittlung des sachgerechten Werkes (Schätzwert) der den Beteiligten mitgeteilt wird. Der Schätzwert wird nach Anhörung und Ergänzungen unüberprüfbar festgelegt. Ein nicht mehr als zwei Jahre alter Schätzwert kann verwendet werden. Mit ihm werden Vadium, Mindestgebot und Überbot berechnet.

  • Vadium: 10% des Schätzwertes, von der Ersteherin als Sparurkunde zu hinterlegen
  • Mindestbot: 50% des Schätzwertes, Verschleuderungsgrenze
  • Meistbot: erstehendes Gebot, binnen 2 Monaten bei Gericht zu erlegen. Öffentliche Lasten sind ohne Anrechnung auf den Preis zu übernehmen. Das Gebot ist von Zuschlag bis Zahlung mit 4% zu verzinsen. Ersteherin tritt in bestehende Nutzungsverhältnisse ein. Wird das Meistbot nicht erlegt, erfolgt eine erneute Versteigerung.
  • Überbot: Binnen 14 Tagen ab Zuschlag kann ein Überbot eingebracht werden, welches mindestens 25% über dem Meistbot liegen muss. Dieses muss dafür unter 3⁄4 des Schätzwertes liegen. Die Meistbieterin kann auf den Betrag aufzahlen und so die Liegenschaft erstehen.

Änderungen der Vorschriften sind nur nach den Regeln von §146 möglich, va bei gemeinsamer Versteigerung mehrerer Liegenschaften. 
Der Versteigerungstermin ist nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert per Edikt bekannt zu geben (min 3 Monate nach Exekutionsbewilligung, min 1 Monat nach Verlautbarung). Der Versteigerungstermin ist die einzige volksöffentliche Tagsatzung im Exekutionsverfahren. Die Erteilung des Zuschlags ist ein rechtsbegründender öffentlich- rechtlicher Akt durch den das Eigentum übergeht (Durchbrechung Intabulationsprinzip). Er ist im Grundbuch anzumerken und per Edikt zu veröffentlichen. Gegen den Zuschlag sind Rekurs und Widerspruch möglich. Mit Rechtskraft heilen alle Mängel. Die Schuldnerin, ihre Vertreterinnen, die Richterin, Schriftführerin und Ausruferin dürfen nicht mitbieten. 
Nach Rechtskraft und Erlag beraumt das Gericht eine Tagsatzung zur Verteilung an. Berechtigte haben bis zu 14 Tage vorher ihre Ansprüche anzumelden und nachzuweisen. Ausfallsbeteiligte haben ein Widerspruchsrecht gegen Forderungen. Nach Ergebnis der Sitzung hat das Gericht einen Meistbotsverteilungsbeschluss zu fällen. Dieser teilt die Summe von Einnahmen nach §§216,217 auf Vorzugsposten (Auslagen, Vorschüsse, öffentliche Abgaben) und dann nach bücherlicher Rangordnung auf. Der Rest, die Hyperocha, geht an die Schuldnerin. Die Verteilung ist im Verteilungsbeschluss vorzunehmen. Der Meistbotsverteilungsbeschluss ist mit Rekurs bekämpfbar. 
Einstellung kann wegen allgemeinen Gründen (Oppositionsklage, Impugnationsklage, die jeweiligen Gesuche oder die Exszindierungsklage) oder aus Sondergründen (§200 Zahlung) erfolgen. Ein Aufschub nach Zahlungsvereinbarung ist möglich.

 

Bei der Fahrnisexekution erfolgt die Verwertung durch Verkauf. Der Gerichtsvollzieher bestimmt die Verwertungsart.

  • Öffentliche Versteigerung: in Auktionshallen, Versteigerungshaus oder im Internet.
    Vor der Verwertung sod die gepfändeten Gegenstände von einem Sachverständigen zu schätzen (§ 275 EO), aufgrund dieser Schätzung wird das geringste Gebot bestimmt à halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest deren Metallwert (§ 277 Abs 1 EO). Zwischen Pfändung und Versteigerung muss mindestens eine dreiwöchige Frist liegen. Bei verderblichen Sachen oder beträchtlichem Wertverlust kann die Frist verkürzt werden (§ 273 Abs 1 EO).
    Übernahmsantrag (§ 271 EO): jemand erklärt sich bis spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin bereit, die gepfändeten Sachen zu einem Preis zu übernehmen, der den Schätzwert zumindest um ein Viertel übersteigt.
    Es finden die § 278 Abs 1 und § 279 Abs 2 EO über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften sinngemäß auf die Versteigerung Anwendung.
    Nach hA erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag Eigentum, es bedarf keiner Übergabe mehr. Bei wertvollen Gegenständen kann eine Zahlungsfrist von 8 Tagen vereinbart werden, sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft (§ 278 Abs 2 EO).
    Für Versteigerungen im Internet gelten die Sonderbestimmungen der §§ 277a ff EO. Voraussetzungen sind, dass die gepfändeten Gegenstände geschätzt wurden und sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst die Übergabe an den Ersteher gewährleistet ist. Solang kein Gebot abgegeben wurde, kann der Gegenstand um einen Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden.
    Gegen den Zuschlag kann nur die Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO erhoben werden.

    Gegenstände, für die nicht das geringste Gebot erzielt wurde, können von Amts wegen binnen einem Monat nach dem Versteigerungstermin ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkauft werden. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind aber auch hier anzuwenden (§ 280 Abs 1 EO).
    Der Verkauf ist aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Forderungsexekution geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung im Laufe eines Jahres zu tilgen. Man kann mit dem Verkauf längstens 4 Monate innehalten.

    Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der Forderungen aller Exekution führender Gläubiger hinreicht (§ 279 Abs 1 EO).
     
  • Freihandverkauf: bei Sachen die einen Börsenpreis haben (§ 268 EO). Wenn kein Übernahmsantrag vorliegt, kann der Freihandverkauf auch auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten erfolgen, wenn dies allen Beteiligten zum Vorteil gereicht (§ 271a EO). Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden und darf nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller Sicherheit leistet und der namhaft gemachte Käufer zusichert, den Kaufpreis zu bezahlen.

 

Die Verwertung bei der Forderungsexekution erfolgt durch drei Möglichkeiten:

  • Überweisung zur Einziehung (§§ 308 ff EO): der betreibende Gläubiger erhält die Forderung des Verpflichteten nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, er ist ermächtigt die Entrichtung vom Drittschuldner zu begehren.
    Ist die Verpflichtung des Drittschuldners von einer Gegenleistung des Verpflichteten abhängig, so hat der Verpflichtete den zu leistenden Vermögensgegenstand auf Antrag des Überweisungsgläubigers an den Drittschuldner herauszugeben.
    Die Zahlung des Drittschuldners hat doppelte Wirkung: einerseits wird die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten getilgt und sie führt zum Erlöschen der Verbindlichkeit des Drittschuldners im Verhältnis zum Verpflichteten (§§ 312, 313 EO).
    Verweigert der Drittschuldner die Zahlung à Drittschuldnerklage. Es ist das  Gericht zuständig, das für den Prozess zwischen Verpflichtetem und Drittschuldner zuständig gewesen wäre. Der betreibende Gläubiger hat dem Verpflichteten den Streit zu verkünden (§ 310 EO). Der Verpflichtete erhält so die Möglichkeit zur Nebenintervention im Drittschuldnerprozess. Die Entscheidung wirkt für oder gegen sämtliche Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt ist (§ 310 Abs 2 EO).
  • Überweisung an Zahlungs statt (§ 316 EO): die Forderung geht auf den betreibenden Gläubiger über, dieser erlangt die Stellung eines Zessionars und gilt nach dem Umfang der übergegangenen Forderung als befriedigt. Das Risiko der Einbringlichkeit des Bestandes der Forderung geht auf den betreibenden Gläubiger über. Da er mit der Überweisung als befriedigt anzusehen ist, ist damit die Forderungsexekution beendet. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Forderung nicht besteht oder uneinbringlich ist, so hat der betreibende Gläubiger Gewährleistungsansprüche.
  • und unter bestimmten Voraussetzungen andere Verwertungsart (§§ 317 ff EO). Arten die in Betracht kommen: öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder Zwangsverwaltung.

 

Bei der Anspruchsexekution erfolgt die Verwertung durch Überweisung zur Einziehung. Eine Überweisung an Zahlungs statt ist unzulässig.

  • Bei beweglichen Sachen hat der Drittschuldner diese dem Gerichtsvollzieher herauszugeben (§ 327 Abs 1 Satz 1 EO). Die Verwertung herausgegebener Sachen findet nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter Fahrnisse statt. Der Drittschuldner hat auch das Recht die Sache gerichtlich zu hinterlegen.
  • Bei unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner diese Sachen einem auf Antrag des Überweisungsgläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter zu übergeben (§ 328 Abs 1 EO). Der betreibende Gläubiger hat dann die Möglichkeit, auf die dem Verwalter übergebene unbewegliche Sache Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu führen.

 

Die Verwertung bei der Exekution auf sonstige Vermögensrechte (zB Konzessionen, Gewerbeberechtigungen) richtet sich nach der Möglichkeit, die das jeweilige Exekutionsobjekt bietet. Das Exekutionsgericht hat die Verwertungsart auf Antrag des Gläubigers (ohne Bindung) zu bestimmen. Möglich sind:

  • Überweisung zur Einziehung (§ 333 EO)
  • Zwangsverwaltung (§ 334 EO)
  • Zwangsverpachtung (§ 332 EO)
  • Verkauf in öffentlicher Versteigerung (§ 332 EO).
  1. Als RA erfahren Sie, dass der Zeuge Patenkind des Richters ist. Was tun Sie?

Durch die Bestimmungen in den §§ 19 ff JN über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen soll gewährleistet werden, dass das befasste gerichtliche Organ unabhängig ist und unparteiisch und objektiv entscheidet.

Es ist zu unterscheiden zwischen Ausschließungsgründen und Befangenheitsgründen.

Ausschließungsgründe werden taxativ in § 20 JN aufgezählt. Ein Richter ist ausgeschlossen:

  • wenn er selbst Partei ist,
  • wenn er mit der Partei verheiratet oder verpartnert, nahe verwandt oder verschwägert ist,
  • in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen,
  • wenn er in dieser Sache Bevollmächtigter einer Partei ist oder war,
  • wenn er an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.

 

Die Befangenheitsgründe werden mit einer Generalklausel umschrieben. Nach § 19 Z 2 JN ist die Befangenheit eines Richters gegeben, wenn „ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, bereits der äußere Anschein der Voreingenommenheit ist ausreichend. Fühlt sich der Richter selbst befangen, so ist seiner Befangenheitsanzeige (Selbstmeldung) idR Rechnung zu tragen.

Taugliche Ablehnungsgründe sind etwa Freundschaft oder Feindschaft des Richters zu einer Prozesspartei, vorschnelle Aussagen über den Prozessausgang. Keine Befangenheit liegt vor, wenn die Entscheidung außergewöhnlich rasch gefällt wurde.

 

Hier wird kein Ausschließungsgrund vorliegen, da man meist mit einem Patenkind nicht nahe verwandt ist. Sehr wohl ist die Patenschaft aber ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Der Rechtsanwalt kann einen Ablehnungsantrag mündlich oder schriftlich bei Gericht einbringen. In diesem sind die Ablehnungsgründe genau anzuführen. Pauschale Ablehnungen werden nicht akzeptiert, die Ablehnungsgründen müssen hinsichtlich des Richters genau angeführt werden. Das Verfahren ist idR bis zur rechtskräftigen Erledigung des gestellten Ablehnungsantrags zu unterbrechen; liegt aber offensichtliche Verschleppungsabsicht der ablehnenden Partei vor, kann der Richter Verfahrenshandlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Eine Endentscheidung draf er nicht fällen. Zuständig für die Entscheidung ist der Gerichtsvorsteher, wird dieser selbst abgelehnt, so entscheidet ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs.

Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, der Richter hat sich jedoch zu äußern. Im Fall der Bestreitung sind die Gründe von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (§ 22 JN).

Eine Ablehnung wegen Befangenheit muss sofort nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes erfolgen. Lässt sich die Partei trotzdem in das Verfahren ein, kann sie keinen Ablehnungsantrag mehr stellen. Außerdem ist die Geltendmachung von Befangenheitsgründen nach Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen.

Ausschließungsgründe hingegen wirken absolut, das heißt der Grund wird unwiderlegbar vermutet und sie heilen nicht, das heißt sie sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen. Selbst nach Eintritt der Rechtskraft kann noch eine Nichtigkeitsklage erhoben werden.

Der Ablehnung stattgebende Entscheidungen können nicht angefochten werden, gegen verneinende Entscheidungen ist ein Rekurs zulässig (§ 24 Abs 2 JN). Ein Rechtszug an den OGH wird jedoch von der Rsp ausgeschlossen.

Ein erfolgreicher Ablehnungsantrag führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Neudurchführung des Verfahrens, vor dem unbefangenen Ersatzrichter.

  1. Wie lautet der materielle Parteibegriff im AußerstreitG? Warum braucht man den materiellen Parteibegriff?

- Formeller Parteibegriff: im Wesentlichen kommt es nur auf die Bezeichnung der Parteien an, also wer als Kläger und wer als Beklagter bezeichnet wird, im AußStrV heißen sie Antragsteller und Antragsgegner

- Materieller Parteibegriff: zusätzlich gibt es im AußStrV noch einen materiellen Parteibegriff, definiert wird er dadurch, dass auch alle Parteien die nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurden aber in ihrer geschützten Rechtsstellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wurden auch Parteien sind. Grob gesagt, die Parteistellung ergibt sich aus der (potentiellen) materiellen Betroffenheit durch den Verfahrensausgang.

Ihnen wird auch rechtliches Gehör gewährt, sie werden zu Tatsatzungen geladen und können Rechtsmittel erheben. Der Betroffene in einem Sachwalterverfahren, egal wer dem Gericht den Anstoß gegeben hat aber der Betroffene ist in seiner rechtlich geschützten Stellung verletzt. Deshalb gibt es auch keine Nebenintervenienten und keine Streitgenossenschaft, weil im AußStrV ohnehin mehr Parteien betroffen sein können. Sobald sie bekannt geworden sind, sind sie vom Gegenstand des Verfahrens zu informieren und werden somit auch aktenkundige Parteien.

Legalpartei: jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist, genießt Parteistellung. Zwei Fälle werden in § 2 Abs 1 Z 4 geregelt:

  • Einräumung der Parteistellung durch ausdrücklich Anordnung
  • Schaffung einer Parteistellung kraft Amtes

zB Staatsanwalt im Todeserklärungserklärungsverfahren oder der Präsident des OLG als Vertreter des Bundes beim Unterhaltsvorschussverfahren.

 

Grund für den materiellen Parteibegriff kann sein, dass die aktenkundigen Parteien im Antrag bezeichnet werden, aber Dritte die eventuell auch vom Verfahren betroffen sind und nicht aktenkundig sind würden sonst ein Urteil gegen sich vollstreckt bekommen von dem sie gar nichts mitbekommen haben.

  1. Was bedeutet Prozessfähigkeit? Kann mit das als Beklagtenvertreter egal sein, dass der Kläger nicht Prozessfähig ist?

Prozessfähigkeit ist das Pendant zur Geschäftsfähigkeit im ABGB. Sie ist die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen bzw entgegennehmen zu können (auch prozessuale Handlungsfähigkeit).

Prozessunfähige können nicht selbst wirksame Prozesshandlungen setzen, sie benötigen einen gesetzlichen Vertreter. Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung, ihr Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund; kann auch nach der Rechtskraft noch geltend gemacht werden.

Prozessfähig sind:

  • alle voll geschäftsfähigen Personen
  • alle mündigen Minderjährigen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit
  • psychisch Kranke und geistig Behinderte, in jenen Angelegenheiten die nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fallen (auch beschränkte Prozessfähigkeit)

Prozessunfähig:

  • Kinder unter 7 Jahre, unmündige Minderjährige
  • Juristische Personen da sie nur durch ihre Organe handeln können
  • Insolvenzmasse
  • ruhender Nachlass

Zum Schutz einer pflegebefohlenen Partei: Gericht muss Pflegschaftsgericht verständigen und abwarten ob ein Sachwalter zu bestellen ist oder nicht, an diese Entscheidung ist das Gericht gebunden.

Nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen Vertreter ist zulässig. Heilung der Prozessfähigkeit, zB wenn der gesetzliche Vertreter die Vertretung übernimmt.

 

Prozessführungsbefugnis: das Recht, im eigenen Namen über eine bestimmte Rechtsposition zu prozessieren. Ausfluss der (materiellen) Sachlegitimation (= Frage, wem der Anspruch zusteht).

Postulationsfähigkeit: Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. Postulationsunfähig sind Personen, die nicht zu einer verständlichen Äußerung in der Lage sind und auch nicht durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter vertreten sind. Postulationsunfähig ist man auch, wenn Anwaltspflicht herrscht und man ohne Anwalt erscheint.

 

  1. Befugnisse des Richters im Prozess

Der Richter hat im Prozess die prozessleitende Funktion inne. Der Prozess wird eingeleitet durch die Parteien und er muss ihn dann in Gang halten. Er muss ihn fortsetzen, die Tagsatzungen anberaumen, die Ladungen auftragen und bei der Geschäftsstelle zur Zustellung abgeben, er hat das Fragerecht bei der Zeugenvernehmung, er muss die Beweise von Amts wegen aufnehmen wenn der Untersuchungsgrundsatz herrscht, er muss das Urteil fällen und verkünden.

Außerdem hat er während des Prozesses für Ordnung zu sorgen, er ist also auch Sitzungspolizei.

Er kann der Partei und dem Vertreter das Wort entziehen, er kann Personen, die den Ablauf stören, entfernen lassen. Es können auch Geldstrafen erteilt werden die €2000 nicht überschreiten dürfen, aber grundsätzlich ist jeder einmal zu verwarnen.

Einem Rechtsanwalt kann allerdings keine Strafe auferlegt werden und er kann auch nicht von der Verhandlung entfernt werden denn er wird der Disziplinarbehörde gemeldet.

In Verfahren wo die Partei nicht vertreten ist, weil zB keine Anwaltspflicht herrscht, hat der Richter die Manuduktionspflicht. Er muss die Partei anleiten und aufklären. Er muss ihr sagen, was als nächstes zu tun ist, in welches Gesetz, eventuell sogar in welchen Paragrafen sie schauen soll, er muss allerdings seine Unabhängigkeit wahren und darf sich nicht auf eine Seite schlagen.

Diese Pflicht besteht auch im Anwaltsprozess allerdings in geringerem Ausmaß. Der

Richter muss hier nicht über die Rechtsfolgen aufklären der Handlungen und

Unterlassungen und er muss auch nicht sagen welches RM zu erheben wäre.

 

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